Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichts der Schifferbörse
zu Duisburg-Ruhrort e.V. für die Binnenschifffahrt
(Fassung 26.08.2016)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Anwendungsbereich
1. Abschnitt: Einrichtung des Schiedsgerichts
§ 2 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
§ 3 Bestellung der Schiedsrichter sowie des Vorsitzenden
§ 4 Pflichten der Schiedsrichter und sonstigen Beteiligten
§ 5 Annahme des Schiedsrichteramtes und Konstituierung des Schiedsgerichts
§ 6 Ablehnung eines Schiedsrichters
§ 7 Verhinderung eines Schiedsrichters
2. Abschnitt: Verfahrensdurchführung
§ 8 Beginn des Verfahrens
§ 9 Übersendungen bis zur Konstituierung des Schiedsgerichts
§ 10 Übersendungen nach Konstituierung des Schiedsgerichts
§ 11 Kostenvorschüsse
§ 12 Widerklage
§ 13 Ort des Verfahrens
§ 14 Verfahrenssprache
§ 15 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
§ 16 Anwendbares materielles Recht
§ 17 Anwendbares Verfahrensrecht
§ 18 Rechtliches Gehör
§ 19 Sachverhaltsermittlung
§ 20 Mündliche Verhandlung, Protokoll
§ 21 Säumnis einer Partei
§ 22 Einstweiliger Rechtsschutz
§ 23 Beendigung des Erkenntnisverfahrens
3. Abschnitt: Beendigung des Verfahrens
§ 24 Vergleich
§ 25 Schiedsspruch
§ 26 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
§ 27 Entscheidung über die Kosten
§ 28 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
§ 29 Gebühren des Schiedsverfahrens und der Administration
§ 30 Gebühren bei Klagerücknahme oder vorzeitiger Erledigung
§ 31 Verlust des Rügerechts, Haftungsausschluss
§ 32 Veröffentlichung des Schiedsspruchs und statistischer Daten
§ 1 Anwendungsbereich
- Das Schiedsgericht der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. für die Binnenschifffahrt entscheidet auf Grund dieser Schiedsgerichtsordnung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten jeder Art, insbesondere über solche die im Zusammen-hang mit der Binnenschifffahrt stehen.
- Das Schiedsgericht der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. für Binnenschifffahrt ist zuständig, wenn die Parteien dieses vereinbart haben.
- Es gilt die Schiedsgerichtsordnung in der bei Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens gültigen Fassung, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
1. Abschnitt: Einrichtung des Schiedsgerichts
§ 2 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, wenn die Parteien nichts anderes ver-einbart haben. Bei einem Streitwert unter 25.000 Euro entscheidet ein Einzelschiedsrichter, sofern die Parteien nicht ein aus drei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht vereinbart haben.
§ 3 Bestellung der Schiedsrichter sowie des Vorsitzenden
- Die Parteien sind bei der Auswahl der Schiedsrichter frei, soweit sie sich nicht in der Schiedsvereinbarung auf eine besondere Qualifikation der Schiedsrichter oder auf deren Person geeinigt haben.
- Auf Anfrage einer Partei schlägt die Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. Schiedsrichter zur Auswahl vor.
- Besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter, so einigen sich die Parteien innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderungen im Sinne von § 9 Absatz 3 auf einen Schiedsrichter. Sie teilen das Ergebnis ihrer Verhandlungen unter Bezeichnung des Schiedsrichters der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. per Brief, Telefax oder E-Mail unverzüglich mit. Einigen sich die Parteien nicht innerhalb dieser Frist auf einen Schiedsrichter, so nimmt der engere Vorstand der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. die Bestellung des Einzelschiedsrichters vor und unterrichtet hiervon die Parteien.
- Besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern, so bestellen der Kläger und der Beklagte je einen Schiedsrichter und teilen dies der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. per Brief, Telefax oder E-Mail mit. Hat eine Partei nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung im Sinne von § 9 Absatz 3 ihren Schiedsrichter bestellt, so nimmt der engere Vorstand der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. die Bestellung vor und unterrichtet hiervon die Parteien und den bereits bestellten Schiedsrichter.
- Die gemäß Absatz 4 bestellten Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts und Leiter des Verfahrens tätig wird, und teilen ihre Entscheidung der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. per Brief, Telefax oder E-Mail unverzüglich mit. Einigen sich die Schiedsrichter nicht binnen einer Frist von zwei Wo-chen ab Bestellung des zuletzt bestellten Schiedsrichters auf den Vorsitzenden, so nimmt der engere Vorstand der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. die Bestellung vor und unterrichtet hiervon die Parteien und die bereits bestellten Schiedsrichter.
- Mehrere Kläger haben gemeinsam einen Schiedsrichter zu bestellen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
- Sind im Antrag nach § 8 zwei oder mehr Beklagte aufgeführt, so haben diese, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben, gemeinsam einen Schiedsrichter zu bestellen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 4 Pflichten der Schiedsrichter und sonstigen Beteiligten
- Die Schiedsrichter müssen unabhängig, überparteilich und verschwiegen sein. Sie fördern ein schnelles Verfahren und verwahren nach Beendigung die Akten des Schiedsge-richts mindestens vier Jahre auf.
- Die Schiedsrichter, die Parteien und die in der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer und der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. mit einem schiedsrichterlichen Verfahren befassten Personen haben in jedem Stadium des schiedsrichterlichen Verfah-rens insbesondere über die beteiligten Parteien, Zeugen, Sachverständigen und sonstige Beweismittel Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu bewahren. Die Beteiligten wirken darauf hin, dass die im Verfahren hinzugezogenen Personen ebenfalls Verschwie-genheit bewahren.
§ 5 Annahme des Schiedsrichteramtes und Konstituierung des Schiedsgerichts
- Jede Person, die als Schiedsrichter benannt wird, hat sich unverzüglich gegenüber der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. über die Annahme des Schiedsrichteramtes sowie über die Erfüllung der in dieser Schiedsgerichtsordnung vorgesehenen und der zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen zu erklären und alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten. Die Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. unterrichtet die Parteien.
- Wird die Annahme nicht unverzüglich erklärt und bleibt auch eine Mahnung durch die Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. erfolglos, ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestel-len. Auf die Bestellung sind §§ 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.(3) Ergibt sich aus der Erklärung eines Schiedsrichters ein Umstand, der Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit oder an der Erfüllung der zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen erwecken könnte, gibt die Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist.(4) Ein Schiedsrichter ist auch während des Schiedsverfahrens verpflichtet, Umstände, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten, den Parteien und der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. unverzüglich offen zu legen.(5) Sobald der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. die Annahmeerklärungen aller Schiedsrichter vorliegen, ist das Schiedsgericht konstituiert. Die Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. unterrichtet die Parteien schriftlich über die Konstituierung und fordert das Schiedsgericht auf, das Verfahren unverzüglich weiterzuführen.
§ 6 Ablehnung eines Schiedsrichters
- Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berech-tigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.
- Die Ablehnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Konsti-tuierung des Schiedsgerichts nach § 5 Absatz 5 oder nach Kenntniserlangung des Ableh-nungsgrundes der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. gegenüber zu erklären und zu begründen.
- Die Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. unterrichtet die Schiedsrichter und die andere Partei von der Ablehnung und setzt dem abgelehnten Schiedsrichter und der anderen Partei eine angemessene Erklärungsfrist. Legt innerhalb dieser Frist der abgelehnte Schiedsrichter sein Amt nicht nieder oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet der engere Vorstand der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. über die Ablehnung.
- Hat der engere Vorstand der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. dem Ablehnungsgesuch nicht stattgegeben, kann die ablehnende Partei innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Entscheidung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen.
- Erklärt sich die andere Partei mit der Ablehnung einverstanden, oder tritt der Schiedsrich-ter nach der Ablehnung zurück, oder ist dem Ablehnungsantrag stattgegeben worden, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Auf die Benennung und Bestellung des Ersatzschiedsrichters sind die §§ 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
§ 7 Verhinderung eines Schiedsrichters
- Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen Aufgaben nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren. Tritt der Schiedsrichter nicht von seinem Amt zurück oder können sich die Parteien nicht über die Beendigung des Amtes einigen, kann jede Partei beim Oberlandesgericht Düsseldorf eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen.
- Endet das Schiedsrichteramt, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Auf die Bestel-lung sind die §§ 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
2. Abschnitt: Verfahrensdurchführung
§ 8 Beginn des Verfahrens
Das schiedsrichterliche Verfahren beginnt, sobald der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. ein Antrag mit folgendem Inhalt zugeht:
- Bezeichnung der Parteien mit ihrer Zustellanschrift,
- Angabe des Streitgegenstandes,
- Wiedergabe der Schiedsvereinbarung,
- Angaben zur Höhe des Streitwertes.
§ 9 Übersendungen bis zur Konstituierung des Schiedsgerichts
- Der Antrag nach § 8, die Schiedsrichterbenennungen nach § 3 sowie Mitteilungen nach §§ 5 bis 7 sind per Brief, Telefax oder E-Mail an die Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. unter folgender Anschrift zu richten:
Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V.
c/o Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg
Mercatorstraße 22-24
47051 Duisburg
Die jeweils gültigen Telefax-Nummern und E-Mail-Adressen können der Internetpräsenz der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. entnommen werden. - Gehen der Antrag und die Benennungen der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. per Brief zu, müssen die Schreiben in so vielen Exemplaren eingereicht werden, dass jedem Schiedsrichter, jeder Partei und der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. je ein Exemplar zur Verfügung steht.
- Die Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. übersendet den Antrag an die Beklagtenseite, sobald der Vorschuss nach § 11 Absatz 1 eingegangen ist, und fordert zugleich die Parteien schriftlich auf, sich gemäß § 3 Absatz 3 auf einen Einzelschiedsrichter zu einigen oder gemäß § 3 Absatz 4 je einen Schiedsrichter zu bestellen.
§ 10 Übersendungen nach Konstituierung des Schiedsgerichts
- Nach Konstituierung des Schiedsgerichts übersenden sich die Parteien alle Schriftsätze und sonstigen Stellungnahmen zweifach und jedem Schiedsrichter einfach jeweils per Brief, Telefax oder E-Mail. Die Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. erhält von jedem Schreiben sowie von den beigelegten Anlagen eine Kopie per Brief, Telefax oder E-Mail.
- Hat eine Partei einen Prozessbevollmächtigten bestellt, sollen die Übersendungen an diesen erfolgen.
- Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person unbe-kannt, gelten schriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen, an dem sie bei ord-nungsgemäßer Übermittlung durch Einschreiben gegen Rückschein oder Kurierdienst, Telefax oder eine andere Übersendungsart, soweit diese einen Nachweis des Zugangs gewährleistet, an der letztbekannten Adresse hätten empfangen werden können.
- Die Parteien können von den Regelungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 und 3 durch Vereinbarung abweichen.
§ 11 Kostenvorschüsse
- Mit Einreichung des Antrags hat der Kläger einen Vorschuss in Höhe der voraussichtli-chen Kosten des Verfahrens nach der am Tage des Zugangs des Antrags bei der Schif-ferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. gültigen Gebührentabelle (§ 29) an die Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. zu zahlen.
- Die Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. übersendet dem Kläger eine Rechnung über den Vorschuss und setzt ihm eine zweiwöchige Frist zur Zahlung, soweit diese nicht be-reits geleistet wurde. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Frist, die angemessen ver-längert werden kann, endet das Verfahren unbeschadet des Rechts des Klägers, seinen Antrag erneut einzureichen.
- Wenn im Laufe des Verfahrens weitere Kosten (§ 29) und Auslagen anfallen oder zu erwarten sind, kann das Schiedsgericht die Fortsetzung des Verfahrens von der Zahlung entsprechender weiterer Vorschüsse abhängig machen. Es soll vom Kläger und vom Beklagten jeweils die Hälfte der Vorschüsse anfordern, soweit nicht eine der Parteien diese Kosten und Auslagen verursacht hat. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 12 Widerklage
Eine Widerklage ist bei der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. einzureichen. Die §§ 8-11 gelten entsprechend. Über die Zulässigkeit entscheidet das Schiedsgericht.
§ 13 Ort des Verfahrens
Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Duisburg. Verhandlungen und andere Prozessmaßnahmen können durch Parteivereinbarung oder auf Antrag einer Partei durch mehrheitlichen Beschluss des Schiedsgerichts an anderen Orten durchgeführt werden. Beratungen des Schiedsgerichts können auch ohne eine Parteivereinbarung oder einen Antrag einer Partei an anderen Orten stattfinden.
§ 14 Verfahrenssprache
Die Verfahrenssprache ist deutsch, sofern die Parteien nicht eine andere Verfahrenssprache vereinbart haben. Das Schiedsgericht kann anordnen, dass Gutachten und andere schriftli-che Beweismittel mit einer Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwischen den Parteien vereinbart worden sind.
§ 15 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
- Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Ver-einbarung zu behandeln.
- Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwor-tung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befug-nisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt.
- Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
§ 16 Anwendbares materielles Recht
- Haben die Parteien keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen, so gilt deutsches Recht als gewählt, auch für die Schiedsvereinbarung selbst. Die Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Landes ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf die Sachvorschriften dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.
- Das Schiedsgericht hat bei seiner Entscheidung die bestehenden Handelsbräuche zu berücksichtigen.
- Das Schiedsgericht hat nur nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben.
§ 17 Anwendbares Verfahrensrecht
- Das Schiedsgericht bestimmt sein Verfahren nach freiem Ermessen im Rahmen der zwingenden Vorschriften des Schiedsprozessrechts des Ortes des Verfahrens (§ 13), dieser Schiedsgerichtsordnung, der Vereinbarung der Parteien sowie einschlägiger internationaler Übereinkommen.
- Über einzelne Verfahrensfragen kann der vorsitzende Schiedsrichter allein entscheiden, wenn die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben.
§ 18 Rechtliches Gehör
- Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist in jedem Stand des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren. Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Die Parteien können sich vertreten lassen.
- Alle Schriftsätze, Dokumente und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei, Gutachten und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.
§ 19 Sachverhaltsermittlung
- Das Schiedsgericht hat den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt bei Bedarf wei-ter zu klären. Hierzu kann es nach seinem Ermessen Anordnungen treffen, insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen und die Vorlage von Urkunden anordnen. Es ist an Beweisanträge der Parteien nicht gebunden und hat darauf hinzuwir-ken, dass diese sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären und sachdienliche Anträge stellen.
- Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen. Es kann ferner eine Partei auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erhebli-chen Schriftstücke oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich zu ma-chen.
- Der Sachverständige hat, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstat-tung seines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Bei der Verhandlung können die Parteien dem Sachverständigen Fragen stellen und eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen.
§ 20 Mündliche Verhandlung, Protokoll
- Das Schiedsgericht entscheidet in der Regel aufgrund einer mündlichen, nichtöffentlichen Verhandlung, sofern die Parteien nicht ein anderes Verfahren vereinbart haben.
- Über jede mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist von dem Vorsit-zenden zu unterschreiben. Die Parteien erhalten Kopien des Protokolls.
§ 21 Säumnis einer Partei
- Versäumt es der Beklagte, die Klage innerhalb der ihm gesetzten Frist zu beantworten, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen, ohne die Säumnis als solche als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln.
- Versäumt es eine Partei, trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einer mündlichen Verhand-lung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Schriftstück zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.
- Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht, wenn die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.
§ 22 Einstweiliger Rechtsschutz
Die Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass die Parteien vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens vorläufige oder sichernde Maßnahmen in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens bei einem staatlichen Gericht beantragen.
§ 23 Beendigung des Erkenntnisverfahrens
Sobald die Parteien nach Überzeugung des Schiedsgerichts ausreichend Gelegenheit zum Vorbringen hatten, kann es eine Frist setzen, nach deren Ablauf neuer Sachvortrag der Parteien zurückgewiesen werden kann.
3. Abschnitt: Beendigung des Verfahrens
§ 24 Vergleich
- Das Schiedsgericht soll in jedem Stadium des Verfahrens auf eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein und, wenn es dies für tunlich hält, den Parteien einen Vergleich vorschlagen.
- Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.
- Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 25 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.
- Wird der Streit durch Vergleich erledigt, so kann das Schiedsgericht die Gebühren ermäßigen.
§ 25 Schiedsspruch
- Das Schiedsgericht hat das Verfahren zügig zu führen und in angemessener Frist einen Schiedsspruch zu erlassen.
- Das Schiedsgericht ist bei Erlass des Schiedsspruchs an die Anträge der Parteien ge-bunden.
- In Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter ist jede Entscheidung mit Stimmenmehrheit zu treffen. Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung, kön-nen die übrigen Schiedsrichter ohne ihn entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Absicht, ohne den verweigernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzustimmen, ist den Parteien vorher mitzuteilen. Bei anderen Entschei-dungen sind die Parteien von der Abstimmungsverweigerung nachträglich in Kenntnis zu setzen.
- Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Einzelschiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. Im schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsge-richts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.
- Der Schiedsspruch ist zu begründen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder es sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 24 handelt.
- Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 13 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.
- Das Schiedsgericht hat eine ausreichende Anzahl von Urschriften des Schiedsspruchs anzufertigen. Der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. ist ein Exemplar zum Verbleib sowie die notwendige Anzahl für die Übersendung an die Parteien unverzüglich zur Ver-fügung zu stellen. Die Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. übersendet den Parteien je eine Urschrift des Schiedsspruchs.
- Die Übersendung an die Parteien kann solange unterbleiben, bis die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens an die Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. vollständig bezahlt worden sind.
- Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
§ 26 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
- Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,
- Rechen-, Schreib-, Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berich-tigen;
- bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;
- einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.
- Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Schiedsspruchs beim Schiedsgericht zu stellen.
- Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb von 30 Tagen und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von 60 Tagen entscheiden.
- Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.
- Der § 25 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.
§ 27 Entscheidung über die Kosten
- Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens. Zu den Kosten zählen insbesondere die Gebühren und Auslagen des Schiedsgerichts sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.
- richt auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrich-terlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
§ 28 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
- Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch, mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 oder durch die Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. nach Absatz 3 beendet.
- Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Ver-fahrens fest, wenn
- der Kläger seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem wider-spricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt; oder
- die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren; oder
- die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist.
- Unterbleibt innerhalb der dafür vorgesehenen Frist die Benennung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters und stellt keine der Parteien einen Antrag auf Benennung durch den engeren Vorstand der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V., kann die Schif-ferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. das Verfahren nach Anhörung der Parteien beenden.
§ 29 Gebühren des Schiedsverfahrens und der Administration
- Die Gebühr des schiedsrichterlichen Verfahrens richtet sich nach dem Streitwert, der vom Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt wird. Sie wird von der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. erhoben. Ist der Streitwert in der Klage oder Widerklage nicht beziffert, so setzt ihn das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Der Mindeststreitwert beträgt 10.000, 00 Euro. Gegenstandswerte sind nach oben aufzurunden.
- Es werden (ohne Mehrwertsteuer) erhoben:
Streitwert bis Gebühr € 10.000,00 € 1.500,00 € 13.000,00 € 1.600,00 € 16.000,00 € 1.700,00 € 19.000,00 € 1.800,00 € 22.000,00 € 1.900,00 € 25.000,00 € 2.000,00 € 30.000,00 € 2.200,00 € 35.000,00 € 2.400,00 € 40.000,00 € 2.600,00 € 45.000,00 € 2.800,00 € 50.000,00 € 3.000,00 € 65.000,00 € 3.200,00 € 80.000,00 € 3.400,00 € 95.000,00 € 3.700,00 € 110.000,00 € 4.000,00 € 125.000,00 € 4.300,00 € 140.000,00 € 4.600,00 € 155.000,00 € 4.900,00 € 170.000,00 € 5.200,00 € 185.000,00 € 5.600,00 € 200.000,00 € 6.500,00 € 230.000,00 € 6.800,00 € 260.000,00 € 7.500,00 € 290.000,00 € 8.200,00 € 320.000,00 € 9.000,00 € 350.000,00 € 9.500,00 € 380.000,00 € 10.000,00 € 410.000,00 € 10.600,00 € 440.000,00 € 11.300,00 € 470.000,00 € 12.000,00 € 500.000,00 € 12.500,00 Bei Streitwerten über 500.000,00 Euro erhöht sich die Gebühr um 300,00 Euro pro ange-fangene 50.000,00 Euro bis zu einem Streitwert von 5.000.000,00 Euro, danach um 200,00 Euro pro angefangene 50.000,00 Euro.
- Wenn mehr als zwei Parteien am Verfahren beteiligt sind, erhöhen sich die Gebühren ge-mäß Absatz 2 um 20 % für jede weitere Partei, jedoch höchstens um 50 %.
- Erfordert die Erledigung der Streitsache einen über das durchschnittliche Maß hinausge-henden Zeit- und Arbeitsaufwand, insbesondere eine umfangreiche Beweisaufnahme, so kann das Schiedsgericht die Gebühr bei Streitwerten bis zu 65.000,00 Euro verdoppeln und bei darüber hinausgehenden Streitwerten bis zu 50 % erhöhen. Wird dieser Aufwand durch die Einbeziehung einer anderen als der deutschen Rechtsordnung verursacht, kann das Schiedsgericht die nach Satz 1 erhöhte Gebühr um die Kosten erhöhen, die durch diese besonderen Aufwendungen nachweislich entstanden sind.
- Von der Gebühr für das schiedsrichterliche Verfahren erhalten bei einem Schiedsgericht, das aus drei Schiedsrichtern besteht, der Vorsitzende 30 % und jeder der beisitzenden Schiedsrichter 20 % der Gebühr zuzüglich der auf diesen Betrag entfallenden gesetzli-chen Umsatzsteuer. Besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter, erhält dieser 70 % der Gebühr zuzüglich der auf diesen Betrag entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der verbleibende Betrag von 30 % verbleibt zur Hälfte bei der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V.; die andere Hälfte dient als Kostenpauschale für die Administra-tion des Schiedsgerichts, wobei die Pauschale 20.000,00 Euro nicht übersteigen soll. Die Auszahlung der Gebührenanteile an die Schiedsrichter erfolgt nach Abschluss des Ver-fahrens. Wird mehr als eine mündliche Verhandlung erforderlich, können jeweils 75 % der Gebührenanteile nach der ersten mündlichen Verhandlung ausgezahlt werden.
- Die angemessenen Auslagen und alle zur Rechtsverfolgung weiteren üblichen Kosten des Schiedsgerichts sind zusätzlich zu vergüten, soweit sie von den Parteien nicht unmit-telbar zu tragen sind.
- Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich erhoben.
- Der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. gegenüber haften die Parteien gesamtschuldnerisch für die Gebühr des schiedsrichterlichen Verfahrens zuzüglich etwaiger Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer, unbeschadet eines etwa bestehenden Erstattungsanspruchs der Parteien untereinander.
§ 30 Gebühren bei Klagerücknahme oder vorzeitiger Erledigung
- Wird die Klage zurückgenommen, so kann das Schiedsgericht die Gebühr ermäßigen. Wird die Klage zurückgenommen, bevor eine Klageerwiderung eingereicht ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf ein Viertel.
- In anderen Fällen einer vorzeitigen Erledigung des Verfahrens kann das Schiedsgericht die Gebühr gemäß dem Verfahrensstand nach billigem Ermessen ermäßigen.
§ 31 Verlust des Rügerechts, Haftungsausschluss
- Ist einer Bestimmung dieser Schiedsgerichtsordnung oder einem weiteren vereinbarten Erfordernis des schiedsgerichtlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.
- Die Haftung des Schiedsrichters für seine Entscheidungstätigkeit ist ausgeschlossen, soweit er nicht eine vorsätzliche Pflichtverletzung begeht.
- Für jede andere Handlung oder Unterlassung ist eine Haftung der Schiedsrichter, der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V., der Niederrheinischen Industrie- und Handels-kammer sowie ihrer Organe und Mitarbeiter im Zusammenhang mit Verfahren nach dieser Schiedsgerichtsordnung bis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 32 Veröffentlichung des Schiedsspruchs und statistischer Daten
- Die Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. darf den Schiedsspruch ohne individualisierende Angaben veröffentlichen, es sei denn, eine der Parteien widerspricht schriftlich in-nerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Schiedsspruches gegenüber der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V.
- Der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.V. ist gestattet, Informationen über schiedsrichterliche Verfahren in einer Zusammenstellung statistischer Daten zu veröffentlichen, soweit die Informationen eine Identifizierung der Beteiligten ausschließen.