Erster Teil
Organisation
§ 1 Die schiedsrichterlichen Institutionen
(1) Die in dieser Schiedsgerichtsordnung als Schiedsgericht bezeichnete Einrichtung ist das Schiedsgericht, dessen Zuständigkeit in § 30 der Geschäftsbedingungen des WarenVereins der Hamburger Börse e.V. (WVB) vorgesehen oder anderweitig vereinbart ist.
(2) Das in dieser Schiedsgerichtsordnung behandelte Oberschiedsgericht ist zuständig für die Verhandlungen und Entscheidungen über die Berufung gegen Schiedssprüche des Schiedsgerichts.
§ 2 Sitz der schiedsrichterlichen Institutionen
Das Schiedsgericht und das Oberschiedsgericht haben ihren Sitz in Hamburg.
§ 3 Geschäftsstelle
(1) Die Geschäftsstelle des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. ist zugleich die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts
und die Geschäftsstelle des Oberschiedsgerichts.
(2) Außerhalb der mündlichen Verhandlungen vermittelt die Geschäftsstelle
– den gesamten Verkehr zwischen den Mitgliedern des Schiedsgerichts einerseits und den Parteien andererseits;
insbesondere übersendet die Geschäftsstelle den Mitgliedern des Schiedsgerichts je eine Abschrift der Klageschrift und aller weiter eingehenden Schriftstücke.
– den gesamten Verkehr zwischen den Parteien einerseits und den sonstigen am Schiedsgerichtsverfahren
mitwirkenden Einrichtungen (§§ 7 – 10) andererseits, außer dem staatlichen Gericht (§ 11).
– den schriftlichen Verkehr zwischen den Parteien. Sie wird auch in den sonstigen ihr durch diese Schiedsgerichtsordnung zugewiesenen Bereichen tätig.
§ 4 Besetzung des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht besteht aus dem Obmann und zwei Schiedsrichtern. Die Hinzuziehung eines Obmannes darf unterbleiben, wenn die Entscheidung sich auf den Kostenpunkt beschränkt und die beiden Schiedsrichter sich über die
Entscheidung einig sind. Soweit in den folgenden Bestimmungen von Schiedsrichtern gesprochen wird, sind im Zweifel die von den Parteien oder für die Parteien ernannten Schiedsrichter und der Obmann gemeint. Personengesamtheiten oder juristische Personen können nicht Schiedsrichter sein.
(2) Jede Partei darf einen Schiedsrichter ernennen. Versäumt eine Partei die Benennung eines Schiedsrichters (§§ 13, 17),
so wird für sie nach den Bestimmungen der §§ 9, 10 ein Schiedsrichter ernannt. Von einer Partei oder für eine Partei dürfen als Schiedsrichter nur Inhaber, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter, Prokuristen oder leitende Angestellte von Firmen, deren Geschäftsgegenstand der Handel mit Waren oder die Vermittlung oder der Abschluss von Warenverträgen ist und welche in ein deutsches Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen sein sollen, ernannt werden. Haben die Parteien anderes als deutsches Recht als auf den Inhalt des Rechtsstreits
anwendbar bezeichnet, bedarf es keiner Eintragung der Firma in ein deutsches Register.
Gehört mindestens ein Schiedsrichter einer Firma an, welche nicht in ein deutsches Handelsregister oder
Genossenschaftsregister eingetragen ist, muss der Obmann zum Richteramt in Deutschland befähigt sein. Dies gilt nicht,
wenn die Parteien anderes als deutsches Recht als auf den Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet haben.
Hat eine Partei einen außerhalb Hamburgs wohnenden Schiedsrichter ernannt, so kann die Geschäftsstelle eine Frist
bestimmen, innerhalb welcher diese Partei die hierdurch entstehenden Mehrkosten vorzuschießen hat. Zahlt die Partei
diesen Vorschuss nicht fristgemäß, so wird für die säumige Partei nach den Bestimmungen der §§ 9, 10 ein Schiedsrichter
ernannt.
(3) Die gemäß Absatz 2 ernannten Schiedsrichter haben den Obmann zu wählen. Können sie sich nicht einigen, wird der
Obmann gemäß §§ 9, 10 ernannt. Fällt ein Schiedsrichter fort, so bleibt der unter seiner Mitwirkung gewählte Obmann im
Amt.
(4) Vom Amt eines Schiedsrichters ist ausgeschlossen,
- wer in derselben Sache als Sachverständiger tätig gewesen ist oder noch tätig ist,
- wer ein dem Streit zugrunde liegendes Geschäft oder ein damit zusammenhängendes Deckungsgeschäft vermittelt hat oder einer Firma, welche eines dieser Geschäfte
- vermittelt hat, angehört oder seit Vermittlung des in Betracht kommenden Geschäftes mindestens zeitweilig angehörte,
- wer mit einer Partei oder einem gesetzlichen Vertreter einer Partei verheiratet ist oder war,
- wer mit einer Partei oder einem gesetzlichen Vertreter einer Partei im Sinne von § 41 der Zivilprozessordnung (ZPO) verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden ist.
(5) In Verfahren zwischen Mitgliedsfirmen und Nichtmitgliedern darf das Schiedsgericht nicht nur aus Angehörigen von
Mitgliedsfirmen bestehen; das ist spätestens bei der Wahl oder bei der Berufung des Obmannes zu beachten.
§ 5 Besetzung des Oberschiedsgerichts
(1) Das Oberschiedsgericht besteht aus einem Obmann und zwei Oberschiedsrichtern. Als Obmann des
Oberschiedsgerichts und als Oberschiedsrichter darf niemand mitwirken, der in derselben Sache bereits im Schiedsgericht
mitgewirkt hatte.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 4 entsprechend.
§ 6 Abstimmung
Schiedsgericht und Oberschiedsgericht entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen.
§ 7 Mitwirkung eines Syndikus
(1) Beim Schiedsgericht hat ein Syndikus des Vereins mitzuwirken:
Als Berater nimmt er teil an allen Verhandlungen, die innerhalb des Schiedsgerichts, vor dem Schiedsgericht
oder vor einem Mitglied des Schiedsgerichts stattfinden.
Ihm ist auf seinen Antrag das Wort zu erteilen. Auf seinen Antrag haben die Schiedsrichter sich aus Verhandlungen,
die vor dem Schiedsgericht stattfinden, zur geheimen Beratung zurückzuziehen.
Unter seiner alleinigen Verantwortung beurkundet er den wesentlichen Inhalt der vor dem Schiedsgericht oder einem
Mitglied des Schiedsgerichts stattfindenden Verhandlungen in einer von ihm zu unterzeichnenden Niederschrift. Die
Niederschrift braucht nicht während der Verhandlungen aufgenommen zu werden.
Auch außerhalb der vor dem Schiedsgericht oder einem Mitglied des Schiedsgerichts stattfindenden Verhandlungen
kann er zur Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens den Parteien die nach seiner Ansicht
geeigneten Hinweise geben; er kann auch sonstige das Verfahren nach seiner Ansicht fördernde Anordnungen
treffen. Durch diese vorbereitenden Verfügungen des Syndikus wird das Schiedsgericht nicht gebunden.
(2) Für das Verfahren beim Oberschiedsgericht gilt Absatz 1 entsprechend. Hier darf der Syndikus, der in derselben Sache
bereits beim Schiedsgericht mitgewirkt hatte, nicht mitwirken. (3) Ist der nach der Geschäftsverteilung zuständige Syndikus
verhindert, kann der Vorsitzende des Vereins für ihn einen Vertreter bestellen; dieser Vertreter muss zum Richteramt befähigt sein.
§ 8 Mitwirkung des Vorstandes
(1) Wird ein Mitglied des Schiedsgerichts oder des Oberschiedsgerichts abgelehnt (§ 16), so ist zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vorweg der Vorstand des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. berufen. Das weitere Verfahren ist in § 16 geregelt.
(2) Der Vorstand darf Schiedssprüche unter Fortlassung der Namen der Beteiligten veröffentlichen.
(3) Der Vorstand ist auf Antrag einer Partei berechtigt, den Namen einer Firma, die eine anerkannte Verpflichtung oder
eine durch Schiedsspruch festgestellte Verpflichtung nicht erfüllt hat, den Mitgliedern des Waren-Vereins der Hamburger
Börse e.V. sowie europäischen und internationalen Branchenverbänden mitzuteilen.
§ 9 Mitwirkung des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. ernennt den Schiedsrichter und den Oberschiedsrichter für eine säumige Partei (§§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 17 Abs. 2, 32), den Obmann, falls die übrigen Schiedsrichter oder Oberschiedsrichter sich nicht einigen können (§§ 4 Abs. 3, 5), soweit diese Befugnisse nicht gemäß § 10 der
Handelskammer Hamburg zugewiesen sind.
(2) Hält der Vorsitzende eine Entscheidung durch das Schiedsgericht nicht für angebracht, so kann er den Antrag auf
schiedsrichterliche Entscheidung ablehnen; Gründe brauchen hierfür nicht angegeben zu werden. Damit erlischt der
Schiedsvertrag.
(3) Der Vorsitzende bestellt den Vertreter eines an der Mitwirkung verhinderten Syndikus (§ 7 Abs. 3).
(4) Der Vorsitzende wird auch in den sonstigen ihm durch diese Schiedsgerichtsordnung zugewiesenen Bereichen tätig.
(5) An Stelle des Vorsitzenden kann ein anderes Mitglied des Vorstandes handeln. Der Vorsitzende und die übrigen
Vorstandsmitglieder werden von der Geschäftsstelle nach einer vom Vorstand aufzustellenden Geschäftsordnung zur Mitwirkung herangezogen.
§ 10 Mitwirkung der Handelskammer Hamburg
Im Verfahren zwischen Mitgliedsfirmen und Nichtmitgliedern hat die Handelskammer Hamburg folgende Befugnisse:
In den Fällen der §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 17 Abs. 2, 32 ernennt sie den Schiedsrichter und den Oberschiedsrichter
für säumige Parteien, welche Nichtmitglieder sind.
Sie ernennt den Obmann, falls die übrigen Schiedsrichter oder Oberschiedsrichter sich nicht einigen können (§§ 4
Abs. 3, 5).
§ 11 Das zuständige staatliche Gericht
(1) Das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg ist zuständig für Entscheidungen über Anträge im Sinne von §
1062 Abs. 1 ZPO.
(2) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050 ZPO) ist das
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
§ 12 Schiedsgerichtssprache
Die Sprache, in welcher mit dem Schiedsgericht und vor dem Schiedsgericht zu verhandeln ist, bestimmt das Schiedsgericht
nach seinem Ermessen. Regelmäßig ist die deutsche Sprache zu verwenden. Das Schiedsgericht kann die Verwendung einer
fremden Sprache auch für einzelne Verfahrenshandlungen anordnen oder zulassen, insbesondere für die Vernehmung
eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Zeugen, ferner für die Klageschrift, für sonstige Schriftsätze und für die
Vorlage jeglicher in einer fremden Sprache abgefassten Urkunden.
Zweiter Teil
Verfahren
I. Verfahren vor dem Schiedsgericht
§ 13 Bildung des Schiedsgerichts
(1) Jede Partei ernennt einen der Schiedsrichter. Der Kläger hat dem Beklagten einen Schiedsrichter zu benennen mit der
Aufforderung, binnen einer bestimmten Frist ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen. Diese Frist muss mindestens
sieben Geschäftstage betragen. Bestimmt der Kläger eine zu kurze Frist, so gilt die Mindestfrist als bestimmt. Falls der
Beklagte innerhalb der hiernach gültigen Frist keinen Schiedsrichter benennt, so wird auf einen bei der
Geschäftsstelle einzureichenden schriftlichen Antrag des Klägers gemäß §§ 9, 10 ein Schiedsrichter für den Beklagten
ernannt.
(2) Eine Person, die nicht den in § 4 Abs. 2 bestimmten Erfordernissen entspricht oder gemäß § 4 Abs. 4 vom Amt
eines Schiedsrichters ausgeschlossen ist, gilt als nicht benannt.
§ 14 Zugleichentscheidung
(1) Macht eine Partei geltend, dass ihr für den Fall des Unterliegens ein Anspruch gegen einen Dritten zustehe, so hat
das Schiedsgericht auf Antrag der Partei auch über den bedingt gegen den Dritten erhobenen Anspruch zu befinden,
wenn das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. auch im Verhältnis der antragenden Partei zum
Dritten zuständig ist.
(2) Das Schiedsgericht wird in diesem Fall so zusammengesetzt, dass die antragende Partei ihr
Ernennungsrecht dem Dritten überlässt. § 13 gilt für den Dritten sinngemäß. Dem Dritten stehen ferner die Rechte aus
§§ 16, 17 zu.
(3) Dem in das Verfahren einbezogenen Dritten steht das Antragsrecht nach Absatz 1 gleichfalls zu. Sinngemäß gilt das
auch für weitere Beteiligte.
(4) Das Recht auf Zugleichentscheidung wahrt der Kläger, indem er zunächst den Dritten auffordert, ihm binnen einer
bestimmten Frist seinen Schiedsrichter zu benennen. Diese Frist muss mindestens sieben Geschäftstage betragen.
Bestimmt der Kläger eine zu kurze Frist, so gilt die Mindestfrist als bestimmt. Die Frist verlängert sich auf 14 Geschäftstage,
wenn der Dritte dem Kläger innerhalb von drei Geschäftstagen nach Zugang der Aufforderung erklärt, dass er einen weiteren
Beteiligten in das Verfahren einbeziehen wolle. Auf Antrag eines Beteiligten kann die Geschäftsstelle die Frist von 14
Geschäftstagen angemessen verlängern, wenn durch die Einbeziehung eines weiteren Beteiligten für denjenigen, der
letztlich den Schiedsrichter zu ernennen hat, keine Frist von mindestens sieben Geschäftstagen verbleiben würde. – Den
von dem Dritten ernannten Schiedsrichter hat der Kläger dann dem Beklagten gemäß § 13 zu benennen.
(5) Das Recht auf Zugleichentscheidung wahrt der Beklagte, indem er die ihm gemäß § 13 zugegangenen Erklärungen des
Klägers an den Dritten spätestens am dritten Geschäftstag nach Zugang weitergibt mit der Aufforderung, ihm binnen einer
bestimmten Frist seinen Schiedsrichter zu benennen, und – gegebenenfalls – den ihm von dem Dritten fristgemäß
benannten Schiedsrichter seinerseits gemäß § 13 dem Kläger benennt. Die dem Beklagten gemäß § 13 bestimmte Frist
verlängert sich auf 14 Geschäftstage, wenn der Beklagte dem Kläger innerhalb von drei Geschäftstagen nach Zugang der
Aufforderung erklärt, dass er einen Dritten in das Verfahren einbeziehen wolle. Die Frist von 14 Geschäftstagen kann die
Geschäftsstelle auf Antrag eines Beteiligten angemessen verlängern, wenn durch die Einbeziehung eines weiteren
Beteiligten für denjenigen, der letztlich den Schiedsrichter zu ernennen hat, keine Frist von mindestens sieben
Geschäftstagen verbleiben würde.
§ 15 Widerklage
Das gemäß § 13 gebildete Schiedsgericht ist in derselben Besetzung auch zuständig für die Entscheidung über eine
Widerklage, wenn für den mit der Widerklage geltend gemachten oder geleugneten Anspruch die Zuständigkeit des
Schiedsgerichts des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. vereinbart worden ist. Die Widerklage ist zulässig, wenn sie mit
der Klage im Zusammenhang steht.
§ 16 Ablehnung eines Schiedsrichters
(1) Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner
Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Das Ablehnungsgesuch steht in jedem Falle beiden Parteien zu.
(2) Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich, nachdem der Partei der Umstand im Sinne des Abs. 1 bekannt geworden ist,
an die Geschäftsstelle zu richten. Geschieht dies nicht, so verlieren die Parteien ihr Ablehnungsrecht.
(3) Die Geschäftsstelle leitet das Gesuch unter Beifügung der sonstigen Verfahrensakten an den Vorstand weiter. Der
Vorstand entscheidet gemäß § 8 nach Anhörung der Beteiligten. Nach Abschluss dieses Verfahrens bleibt der in
§§ 1037, 1062 ZPO bestimmte Rechtsweg vorbehalten; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb von zwei
Wochen nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses zu stellen.
§ 17 Beendigung des Schiedsrichteramtes
(1) Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus
anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder wenn
die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren. Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder können
sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Partei bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung
des Amtes beantragen.
(2) Endet das Amt eines Schiedsrichters nach Absatz 1 oder § 16 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen
Grunde oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu
bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden
waren.
§ 17a Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
(1) Der Obmann kann auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die er in Bezug auf den
Streitgegenstand für erforderlich hält. Er kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme
angemessene Sicherheit verlangen.
(2) Die Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass die Parteien vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen
Verfahrens vorläufige oder sichernde Maßnahmen in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens
bei einem staatlichen Gericht beantragen.
§ 18 Klageschrift und weitere Schriftsätze
(1) Der Kläger stellt den Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung durch Einreichung der Klageschrift bei der
Geschäftsstelle. Die Klageschrift muss enthalten:
Die Bezeichnung der Parteien und der von den Parteien oder für die Parteien benannten Schiedsrichter.
Eine Darstellung des Streitverhältnisses und einen bestimmten Antrag.
Einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung.
Die Klageschrift soll eine Begründung für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts enthalten. In der Klageschrift soll ferner der
Wert des Streitgegenstandes angegeben sein, soweit dieser sich nicht ohne weiteres aus dem Klagantrag oder dem
vorgetragenen Sachverhalt ergibt.
(2) Die Klageschrift und sonstige schriftliche Anträge und Erklärungen einer Partei sind bei der Geschäftsstelle unter
Beifügung der für ihre Verteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Jedem Exemplar dieser Schriftsätze
sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf welche in den Schriftsätzen Bezug genommen wird, in
Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Von den Schriftsätzen und den beizufügenden Urkunden sind mindestens fünf
Exemplare einzureichen.
(3) Von der Klageschrift und von weiter eingehenden Schriftstücken übersendet die Geschäftsstelle je eine
Abschrift an die Gegenpartei und – gegebenenfalls – an die in das Verfahren gemäß § 14 einbezogenen Dritten.
§ 19 Weitere schriftliche Vorbereitung
Auf die Klage haben die beklagte Partei und die etwa in das Verfahren einbezogenen Dritten (§ 14) innerhalb einer von der
Geschäftsstelle zu bestimmenden angemessenen Frist sich schriftlich zu äußern.
§ 20 Klagrücknahme
Die Klage kann zurückgenommen werden, es sei denn, dass der Beklagte und die am Verfahren beteiligten Dritten dem
widersprechen und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten und dieser Dritten an der endgültigen
Beilegung der Streitigkeit anerkennt.
§ 21 Mündliche Verhandlung
Ehe das Schiedsgericht den Schiedsspruch fällt, ist den Parteien einmal Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung
zu geben.
§ 22 Beweisaufnahme
(1) Das Schiedsgericht erhebt die ihm erforderlich erscheinenden Beweise. Ob und unter welchen Umständen
Beweise zu erheben sind, entscheidet das Schiedsgericht nach freiem Ermessen. An Beweisregeln ist es nicht
gebunden.
(2) Das Schiedsgericht kann freiwillig erscheinende Zeugen und Sachverständige vernehmen oder durch einen
beauftragten Schiedsrichter oder durch einen Syndikus des Vereins vernehmen lassen. Es kann auch schriftliche
Aussagen und Auskünfte berücksichtigen.
§ 22a Vergleich
(1) Das Schiedsgericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Beilegung des Streits oder einzelner
Streitpunkte bedacht sein.
(2) Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so
beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag einer Partei hält das Schiedsgericht den Vergleich in der Form eines
Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung
(ordre public) verstößt.
(3) Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 23 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen
Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.
§ 23 Form und Inhalt des Schiedsspruchs
(1) Der Schiedsspruch ist durch alle Schiedsrichter zu unterschreiben. Es genügen die Unterschriften der Mehrheit aller
Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.
(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, sofern die Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben oder es sich um
einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut handelt. Im Schiedsspruch sind der Tag seines Erlasses und der Ort des
schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben.
(3) Ist die Berufung gemäß § 28 zulässig, so bestimmt das Schiedsgericht im Schiedsspruch eine vom Tage des
Empfangs des Schiedsspruchs laufende Berufungsfrist.
§ 24 Übersendung des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch wird den Parteien unter Vermittlung der Geschäftsstelle übersandt. Die Schiedsrichter haben dem
zuständigen Syndikus schriftliche Vollmacht für die Übersendung zu erteilen.
§ 25 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,
Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher
Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;
einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar
geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen.
(3) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.
(4) §§ 23 und 24 sind auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.
§ 26 Aufhebung eines Schiedsspruchs
Die Aufhebung eines Schiedsspruchs hat zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung
wiederauflebt (§ 30 Absatz 2 WVB). Das Schiedsgericht wird neu gebildet (§ 13), sofern nicht das staatliche Gericht die
Sache an das Schiedsgericht zurückverwiesen hat.
§ 27 Ablehnung der Entscheidung durch das Schiedsgericht
Bis zur Übersendung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht den Erlass einer Entscheidung ablehnen, ohne
dass es der Angabe von Gründen bedarf. Mit dieser Ablehnung erlischt der Schiedsvertrag.
II. Verfahren vor dem Oberschiedsgericht
§ 28 Zulässigkeit der Berufung
(1) Gegen den Schiedsspruch erster Instanz ist die Berufung an das Oberschiedsgericht zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 50.000,– Euro oder bei Ansprüchen auf Provision im Sinne von § 5 Abs. 2 der
Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. 5.000,– Euro übersteigt.
(2) Im Übrigen ist die Berufung zulässig, wenn sämtliche Parteien eine übereinstimmende Erklärung abgegeben haben,
dass der Schiedsspruch durch Berufung anfechtbar sein solle. Diese Erklärung kann nur bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung abgegeben werden.
§ 29 Form und Frist der Berufung
(1) Die Berufung ist durch schriftliche, fernschriftliche, fernkopierte oder telegrafische Anzeige bei der Geschäftsstelle
des Oberschiedsgerichts innerhalb der im angefochtenen Schiedsspruch bestimmten Frist einzulegen. Die
Berufungsschrift muss enthalten die Bezeichnung des Schiedsspruchs, gegen den die Berufung gerichtet ist,
die Erklärung, dass gegen diesen Schiedsspruch Berufung
eingelegt wird,
die Benennung des von dem Berufungskläger gemäß §§ 4, 5 ernannten Oberschiedsrichters.
(2) Das Oberschiedsgericht prüft von sich aus, ob die Berufung an sich statthaft ist und ob sie in der durch Absatz 1
vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung
als unzulässig zu verwerfen. Ist das Oberschiedsgericht noch nicht zusammengesetzt, kann der für die Beratung des
Oberschiedsgerichts zuständige Syndikus unter den angegebenen Voraussetzungen an Stelle des
Oberschiedsgerichts diese Entscheidung erlassen. Die Entscheidung kann ergehen, ohne dass eine mündliche
Verhandlung stattgefunden hat.
(3) Die Berufung ist innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der gemäß § 30 bestimmten Frist zu begründen.
§ 30 Kostenvorschuss und Sicherheitsleistung
(1) Die Geschäftsstelle bestimmt dem Berufungskläger eine Frist, innerhalb derer er den Kostenvorschuss für das Oberschiedsgericht und sofern er durch den Schiedsspruch erster Instanz zu einer Zahlung verurteilt worden ist, den dem Gegner zugesprochenen Betrag beim Waren-Verein der Hamburger Börse e.V. zu hinterlegen hat.
(2) Ist der Berufungskläger der ersten Instanz zu einer sonstigen Leistung verurteilt, so bestimmt die Geschäftsstelle
ihm eine Frist, innerhalb derer er einen dem Wert der Leistung entsprechenden Betrag nach näherer Bestimmung der
Geschäftsstelle beim Waren-Verein der Hamburger Börse e.V. zu hinterlegen hat.
(3) Wird eine Frist nicht eingehalten, so gilt die Berufung als zurückgenommen.
§ 31 Anschlussberufung
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen, selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hat
oder wenn die Berufungsfrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen
oder als unzulässig verworfen wird. Hat der Berufungsbeklagte sich der Berufung innerhalb der Berufungsfrist angeschlossen,
so gilt die Anschließung als selbständige Berufung.
(2) Die Anschließung ist durch schriftliche, fernschriftliche, fernkopierte oder telegrafische Anzeige bei der Geschäftsstelle
des Oberschiedsgerichts zu erklären.
(3) §§ 29, 30 gelten entsprechend.
§ 32 Ernennung eines Oberschiedsrichters durch den Berufungsbeklagten
Die Geschäftsstelle übersendet dem Berufungsbeklagten eine Abschrift der Berufungsschrift mit der Aufforderung, binnen
einer bestimmten Frist einen Oberschiedsrichter zu benennen. Diese Frist muss mindestens sieben Geschäftstage betragen.
Hat der Berufungsbeklagte einen Oberschiedsrichter der Geschäftsstelle nicht bis zum Ablauf dieser Frist benannt, so
veranlasst die Geschäftsstelle die Ernennung gemäß §§ 9, 10. Sind im Falle der Zugleichentscheidung (§ 14) mehrere
Parteien beteiligt, so ist die Aufforderung zur Schiedsrichterbenennung an den Berufungsbeklagten zu richten, welchem für die erste Instanz das Ernennungsrecht überlassen wurde.
§ 33 Entsprechende Anwendung erstinstanzlicher Verfahrensregeln
Auf das weitere Verfahren sind die für das Verfahren vor dem Schiedsgericht geltenden Bestimmungen des Abschnitts I (§§
13 – 27) entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den vorgehenden Bestimmungen des
Abschnitts II (§§ 28 – 32) ergeben.
Dritter Teil
Kosten
§ 34 Berechnung der Schiedsgerichtskosten
(1) An Kosten erhebt der Verein für jeden Rechtszug jedes Verfahrens eine Gebühr und Auslagen:
Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstandes. Macht eine Partei hilfsweise die
Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, so erhöht sich der Streitwert um den Wert der
Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
Für den ersten Rechtszug werden erhoben:
Bis einschließlich Euro 50.000,- hinausgehenden Wert 10%
für den über Euro 50.000,- hinausgehenden Wert 8%
für den über Euro 250.000.- hinausgehenden Wert 5%
für den über Euro 500.000,- hinausgehenden Wert 1,5%
für den über Euro 1.500.000,- hinausgehenden Wert 0,5%
Für den Berufungsrechtszug erhöhen sich diese Sätze um die Hälfte.
Die Mindestgebühr beträgt im ersten Rechtszug und im Berufungsrechtszug jeweils Euro 2.500,-.
Für Schreibgebühren, Porto, Zustellungskosten, Umsatzsteuer und andere Auslagen wird ein
angemessener Pauschalsatz erhoben.
(2) Erfordert die Sache einen überdurchschnittlichen Zeit- oder Arbeitsaufwand, so kann das Schiedsgericht die Gebühren bis
zum Doppelten erhöhen.
(2a) Wird die Anordnung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme beantragt (§ 17 a), erhöhen sich die Gebühren um
einen angemessenen Prozentsatz.
(3) Wird das Verfahren durch Vergleich, Anerkenntnis oder Zurücknahme der Klage oder durch Zurücknahme der
Berufung oder durch Verwerfung einer unzulässigen Berufung oder durch Ablehnung der Entscheidung (§ 27) erledigt, so
kann das Schiedsgericht die Kosten bis auf die Hälfte des sonst zur Erhebung kommenden Betrages herabsetzen; ist im
Berufungsrechtszug das Oberschiedsgericht noch nicht zusammengesetzt, entscheidet an seiner Stelle der
Vorsitzende des Vereins. Wird das Verfahren in solcher Weise erledigt, bevor die Klageschrift oder die Berufungsschrift den
von den Parteien oder für die Parteien ernannten Schiedsrichtern zugegangen ist, so kann der Vorsitzende die
Kosten auch weitergehend herabsetzen; in diesem Falle sind die Schiedsrichter zur Bestimmung der Höhe der Kosten nicht
berufen.
(4) Ein Verfahren, welches zu einer Zugleichentscheidung (§ 14) führt, gilt für die Kostenberechnung als besonderes
Verfahren; der Streitwert richtet sich nach dem Antrag, über den entschieden wird.
(5) Die Geschäftsstelle kann den Fortgang des Verfahrens abhängig machen davon, dass die antragende Partei einen
angemessenen Kostenvorschuss bezahlt. Die Berücksichtigung einer Eventualaufrechnung kann die
Geschäftsstelle abhängig machen davon, dass die aufrechnende Partei einen angemessenen Kostenvorschuss
bezahlt.
(6) Für die Ernennung eines Schiedsrichters, eines Oberschiedsrichters oder eines Obmannes (§§ 9, 10) erhebt
der Verein eine Gebühr von Euro 150,–. Für Porto, Umsatzsteuer und andere Auslagen wird ein angemessener
Pauschalsatz erhoben. Der Verein kann seine Mitwirkung von einer Vorauszahlung dieser Kosten abhängig machen.
§ 35 Verteilung der Kostenlast
(1) Über die Höhe der Schiedsgerichtskosten und über deren Verteilung auf die Parteien wird im Schiedsspruch
entschieden. Beschränkt sich die Entscheidung auf den Kostenpunkt und wird auch nicht angeordnet, dass eine Partei
der anderen Partei Kosten zu erstatten habe, so ergeht die Entscheidung durch schriftlichen Beschluss; eine mündliche
Verhandlung ist nicht erforderlich.
(2) Ihre eigenen Kosten, insbesondere etwaige Anwaltskosten, trägt jede Partei selbst, wenn die Parteien nichts Gegenteiliges
vereinbaren.
§ 36 Verteilung der eingegangenen Kosten
(1) Von den eingegangenen Schiedsgerichtsgebühren werden in jedem Rechtszug 51 % an die beteiligten Schiedsrichter zu
gleichen Teilen als Vergütung ausgekehrt.
(2) Die Schiedsrichter erhalten keine Vergütung, wenn ihnen im ersten Rechtszug nicht wenigstens die Klageschrift und im
Berufungsrechtszug nicht wenigstens die Berufungsschrift über die Geschäftsstelle zugegangen ist.
Vierter Teil
Haftung
§ 37 Haftung des Vereins, seiner Organe und seiner Bediensteten
Soweit aus irgendeinem Rechtsgrunde der Verein, seine Organe oder seine Bediensteten einschließlich des Beraters
einem Beteiligten für irgendwelche Nachteile haften sollten, wird diese Haftung
– dem Grunde nach auf Fälle groben Verschuldens und
– zur Höhe auf Euro 127.823,– für alle Verantwortlichen insgesamt
beschränkt.
§ 38 Haftung der Schiedsrichter
Zur Haftung der Schiedsrichter einschließlich des Obmannes hat es sein Bewenden mit den Vorschriften der Gesetze.