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Verhältnis zwischen Schiedsrichter und Parteien: Der Schiedsrichtervertrag

by Jan Dwornig
Schiedsrichtervertrag / Schiedsgerichtsverfahren / arbitration

Verhältnis zwischen Schiedsrichter und Parteien: Der Schiedsrichtervertrag

Im Schiedsverfahren wird das Verhältnis der Parteien zu den Schiedsrichtern auf unmittelbare Weise im Schiedsrichtervertrag geregelt. Teilweise kommt es hier zu Irritationen, da auch die Schiedsvereinbarung bereits einzelne Bestandteile enthalten kann, die Einfluss auf die Ausgestaltung des Schiedsrichtervertrages haben. Nähere Informationen über die Bedeutung des Schiedsrichtervertrages und seine wichtigsten Bestandteile stellen wir Ihnen im folgenden Text zur Verfügung.

In Bezug auf den Schiedsrichtervertrag ergeben sich Unterschiede zwischen ad hoc-Schiedsverfahren und institutionellen Schiedsverfahren, die damit zusammenhängen, dass im zweiten Fall in Bezug auf bestimmte Aspekte selbst rechtliche Beziehungen zwischen Institution und Schiedsrichter bestehen. Dies muss bei der Gestaltung der Schiedsrichterverträge berücksichtigt werden.

Um einen reibungslosen Ablauf des Schiedsverfahrens zu gewährleisten, müssen Schiedsrichterverträge wichtige Bereiche des Verfahrens regeln und hierzu vor allem Rechte und Pflichten der beteiligten Schiedsrichter und Parteien klar definieren. Wichtig in diesem Zusammenhang: Der Abschluss des Schiedsrichtervertrages ist an keine Form gebunden. Die Annahme des Schiedsrichteramtes reicht für einen konkludenten Abschluss aus.

Der Schiedsrichtervertrag in ad hoc- und in institutionellen Schiedsverfahren

In Bezug auf ad hoc-Schiedsverfahren gilt, dass das Angebot zum Abschluss eines Schiedsrichtervertrages in der Ernennung des Schiedsrichters durch eine Partei liegt. Agiert hierbei nur eine der beteiligten Parteien, so handelt sie vor dem Hintergrund der Schiedsvereinbarung immer auch für die andere Partei. Wichtig ist hierbei, dass der Schiedsrichtervertrag selbst das prozessuale Amt des Schiedsrichters nicht begründet. Dies ergibt sich nämlich alleine aus seiner Ernennung. Innerhalb der Rechtsprechung gilt der Schiedsrichtervertrag als Vertrag eigener Art. Erfolgt die Tätigkeit des Schiedsrichters unentgeltlich, dann wird der Schiedsrichtervertrag als Auftrag betrachtet. Wird dagegen ein Entgelt vereinbart, dann gilt der Schiedsrichtervertrag als Dienstvertrag.

In Bezug auf institutionelle Schiedsverfahren ist der Status der Schiedsrichterverträge etwas komplizierter. Dies liegt zum einen daran, dass die beteiligte Institution die Benennung der Schiedsrichter bestätigen muss und, im Falle der Nichteinigung auf einen Vorsitzenden, auch dieser durch die Institution ernannt wird. Zum anderen ist die Institution selbst an der Regelung der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern beteiligt. Vor diesem Hintergrund könnte man also davon ausgehen, dass es sich beim Schiedsrichtervertrag um einen Vertrag zwischen der Institution und den Schiedsrichtern handelt, der die beteiligten Parteien lediglich berechtigt und verpflichtet. Gegen diese Sichtweise spricht allerdings, dass die Tatsache, dass Parteien und Schiedsrichter Vertragspartner werden, ein wesentliches Kriterium der Schiedsgerichtsbarkeit ist.

Inhalt des Schiedsrichtervertrages

Grundsätzlich dient der Schiedsrichtervertrag der exakten Definition von Pflichten und Rechten der Parteien und der Schiedsrichter innerhalb eines Schiedsverfahrens. Im einzelnen werden die folgenden Bereiche geregelt:

Gesamtschuldnerische Haftung

Während die Schiedsrichter den Parteien in einem Schiedsverfahren einzeln gegenübertreten, sind die Parteien selbst gesamtschuldnerisch verpflichtet und berechtigt. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob Schiedsrichter durch eine Partei, durch beide Parteien, durch einen Dritten oder durch das Gericht ernannt werden.

Mitwirkung am Schiedsverfahren

Sowohl Schiedsrichter als auch Parteien werden innerhalb des Schiedsrichtervertrags dazu verpflichtet, am Schiedsverfahren aktiv und nach Kräften mitzuwirken. Dabei ähnelt die Position des Schiedsrichters der eines Richters an einem staatlichen Gericht. Beide sind dazu verpflichtet, sich so zu verhalten, dass das betreffende Verfahren innerhalb einer angemessenen Zeit schnell beendet werden kann. Dies kann durch die Festlegung von Fristen innerhalb des Schiedsrichtervertrages näher definiert werden. Hier lässt sich zum Beispiel die Zeitspanne festlegen, innerhalb derer das gesamte Verfahren abgeschlossen sein muss.

Verschwiegenheit

Die Verschwiegenheit in Bezug auf Inhalte, die den Beteiligten im Rahmen eines Schiedsverfahrens bekannt werden, ist ein wesentlicher Bestandteil der Schiedsgerichtsbarkeit. Vor diesem Hintergrund wird im Schiedsrichtervertrag klar festgelegt, dass die Schiedsrichter in Bezug auf Tatsachen, die ihnen im Verfahren bekannt werden und auch das Verfahren selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Es ist allerdings möglich, dass die Parteien die Schiedsrichter von dieser Verpflichtung teilweise oder auch ganz entbinden. Dies ist dann erforderlich, wenn die Schiedsrichter zum Beispiel Presseerklärungen abgeben oder den Schiedsspruch öffentlich machen sollen.

Befristung des Mandats

Innerhalb des Schiedsrichtervertrages kann definiert werden, innerhalb welcher Fristen ein Schiedsspruch zu erfolgen hat oder bis zu welcher Zeit das Verfahren auf andere Weise zu erledigen ist. Hierzu sollte der Schiedsrichtervertrag gleichzeitig regeln, was geschieht, wenn die genannten Fristen überschritten werden. In Frage kommen hier unter anderem ein Kündigungsrecht der Parteien, ein Erlöschen des Schiedsrichtermandats oder eine Kürzung des vereinbarten Honorars.

Auskunft

Schiedsrichter in Schiedsverfahren sind den Parteien zur Auskunft verpflichtet. Innerhalb des Schiedsrichtervertrags kann diese Auskunftspflicht konkretisiert werden. Eine Ausnahme bildet hierbei die Grenze des Beratungsgeheimnisses. Selbst hiervon können die Schiedsrichter allerdings entbunden werden.

Vergütung

Schiedsrichtern steht im Rahmen von Schiedsverfahren eine angemessene Vergütung zu, selbst wenn diese nicht gesondert vereinbart wurde. Für die Vergütung haften beide Parteien gesamtschuldnerisch. Ergänzend kann vereinbart werden, dass jede Partei den Schiedsrichter, den sie selbst ernannt hat, zunächst bezahlt. Da die Definition von Angemessenheit in Bezug auf die Vergütung von Schiedsrichtern schnell zu Auseinandersetzungen führen kann, empfiehlt es sich, im Schiedsrichtervertrag die Honorare klar festzulegen. Hierbei sollte man auf einen Zusammenhang zwischen dem Verfahrensablauf und der Höhe der Honorare verzichten, um unnötige Verfahrensschritte zu vermeiden. Eine gute Orientierung in Bezug auf die Höhe der Vergütungen bieten die entsprechenden Tabellen der anerkannten institutionellen Schiedsgerichte.

Vorschuss

Die Erfahrung zeigt, dass vor allem die unterliegenden Parteien in Schiedsverfahren die Honorare an die Schiedsrichter oft nicht pünktlich begleichen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, innerhalb des Schiedsrichtervertrages zu vereinbaren, dass die zu erwartenden Honorare und der Aufwendungsersatz im Rahmen eines Vorschusses ausgezahlt werden muss.

Haftung und Haftungsbegrenzung

Im Rahmen des Schiedsrichtervertrages haftet der Schiedsrichter für Vorsatz und für Fahrlässigkeit. Die Rechtsprechung geht darüber hinaus davon aus, dass ein Schiedsrichter für Pflichtverletzungen im Rahmen des Schiedsspruches nur dann haftet, wenn die im Raum stehende Pflichtverletzung mit einer öffentlichen Strafe verbunden wäre. Dies ist fast ausschließlich bei Rechtsbeugung und Bestechung der Fall. Grundsätzlich könnte man innerhalb des Schiedsrichtervertrages Haftungsbegrenzungen bis zur Grenze des Vorsatzes vereinbaren. Diese Vorgehensweise gilt allerdings als unangemessen.

Die Beendigung des Schiedsrichtervertrages

Grundsätzlich endet der Schiedsrichtervertrag immer dann, wenn auch die Schiedsvereinbarung wegfällt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Schiedsverfahren beendet wird. Allerdings kann der Schiedsrichtervertrag bestimmte Nachwirkungen enthalten. Hierbei handelt es sich unter anderem um Auskunftspflichten, Pflichten in Bezug auf die Aufbewahrung von Akten und Unterlagen oder auch die Verschwiegenheitspflicht.

In Bezug auf Kündigungsmöglichkeiten von Schiedsrichterverträgen stellt sich die Situation folgendermaßen dar: Die Parteien können den Vertrag nur gemeinschaftlich kündigen, da er mit beiden Parteien abgeschlossen wurde. Berufen die Parteien gemeinsam einen Schiedsrichter ab, dann führt dies automatisch auch zur Kündigung des Schiedsrichtervertrags. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien hat übrigens keinen Einfluss auf den Fortbestand des Schiedsrichtervertrags. Der Insolvenzverwalter hat in diesem Zusammenhang kein Wahlrecht.

Der Schiedsrichter selbst kann den Schiedsrichtervertrag ausschließlich bei Eintreten weniger Voraussetzungen kündigen. Dies ist möglich, wenn beide Parteien der Kündigung zustimmen, wenn sich die Parteien die Dienste des Schiedsrichters anderweitig beschaffen können oder aus wichtigem Grund. Zu den wichtigen Gründen zählen vor allem mangelnde Zahlungen an den Schiedsrichter durch die Parteien. Ebenfalls gilt eine Kündigungsmöglichkeit, wenn der Schiedsrichter abgelehnt wird und von seinem Amt zurücktritt.

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