Spektakuläre Schiedsverfahren: Vattenfall gegen BRD
Zu den besonders stark in der Öffentlichkeit besprochenen Schiedsverfahren gehören ohne Zweifel diejenigen, an denen die großen Energiekonzerne beteiligt sind. Dies liegt nicht nur an der Diskussion über den Ausstieg aus der Atomenergie, die von hohem allgemeinen Interesse ist. Es geht auch um extrem hohe Beträge. In Kombination mit der Vertraulichkeit der Verfahren bieten sie natürlich einen gewissen Zündstoff für öffentliche Debatten. Eine wichtige Rolle spielen in diesem Zusammenhang die Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Energiekonzern Vattenfall und der Bundesrepublik Deutschland. Wir stellen die Verfahren vor, vermitteln die Hintergründe und informieren über den aktuellen Stand.
Vattenfall AB ist ein im Jahr 1909 gegründeter schwedischer Energiekonzern mit Sitz in Stockholm, der sich vollständig im Besitz des schwedischen Staates befindet. Bei dem Unternehmen handelt es sich nach eigenen Angaben um den fünftgrößten Stromerzeuger Europas. In Deutschland gehört die Tochtergesellschaft Vattenfall GmbH gemeinsam mit E.ON, RWE und EnBW zu den vier großen Energieversorgungsunternehmen.
Im Zusammenhang mit der Schiedsgerichtsbarkeit stehen vor allem zwei Vattenfall Verfahren aus der jüngeren Zeit im öffentlichen Fokus. Der erste Fall bezieht sich dabei auf einen Rechtsstreit bezüglich wasserrechtlicher Auflagen beim Bau eines Kohlekraftwerkes in Hamburg. In dem anderen Fall geht es um das Atomausstiegsgesetz als Konsequenz aus der Nuklearkatastrophe von Fukushima und dessen Folgen für den Energiekonzern und seine Geschäftsmodelle.
Umweltauflagen beim Bau des Kohlekraftwerks Hamburg-Moorburg
Im Jahr 2007 erhielt der Vattenfall Konzern eine vorläufige Genehmigung für den Betrieb eines Kohlekraftwerks in Hamburg-Moorburg. Zusammen mit der vorläufigen Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz wurde angekündigt, dass auch die endgültige Genehmigung kurzfristig erteilt würde. Nachdem die Umweltbehörde nach der Bürgerschaftswahl im Jahre 2008 in den Zuständigkeitsbereich der Grünen fiel, wurde die endgültige Genehmigung an wasserrechtliche Auflagen gebunden. Hierauf suchte Vattenfall einerseits Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht und strengte anderseits ein Investitionsschiedsverfahren an.
Das Investitionsschiedsverfahren basiert auf dem Energiecharta-Vertrag. Die Begründung des Konzerns hatte zum Inhalt, dass die zusätzlichen Auflagen eine Verletzung des Fair and Equitable Treatment Grundsatzes darstellten und somit indirekt einer Enteignung gleichkommen würden. Im Jahr 2011 wurde das Investitionsschiedsverfahren durch einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut beendet. Der Vergleich hob einige der wasserrrechtlichen Auflagen auf und stellte Vattenfall damit besser, als es im Rahmen der ursprünglichen Genehmigung der Fall war. Es wurde kein Schadenersatz gewährt und beide Parteien, also Vattenfall und die Bundesrepublik Deutschland, mussten ihre jeweiligen Kosten selbst tragen. Die Kosten für das Schiedsgericht wurden zwischen den Parteien geteilt.
Vor dem Hintergrund des Verfahrens hat sich die EU-Kommission entschieden, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten. Die wasserrechtliche Genehmigung des Kraftwerks verstößt gegen die Habitatsrichtlinie. Das Projekt könnte sich schädigend auf geschützte Arten auswirken und Deutschland hat es in diesem Zusammenhang versäumt, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen.
Vattenfall klagt wegen des Atomausstiegsgesetzes gegen die BRD
Bei dem zweiten Schiedsverfahren, das wir hier vorstellen wollen, handelt es sich wiederum um eine Auseinandersetzung zwischen Vattenfall und der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall geht es um die Folgen des Atomausstiegsgesetzes für den Energiekonzern.
Im Juni 2011 beschloss der Bundestag vor dem Hintergrund der Nuklearkatastrophe von Fukushima eine Novelle des Atomgesetzes. Unter anderem hatte diese Änderung zur Folge, dass die Betriebsgenehmigung der beiden von Vattenfall betriebenen Atomkraftwerke Krümmel und Brunsbüttel erlosch. Zusätzlich wurden für alle anderen Atomkraftwerke in Deutschland Laufzeitbegrenzungen bis zum Jahr 2022 festgelegt. Dies trifft unter anderem auch für das Atomkraftwerk Brokdorf zu, an dem der Vattenfall Konzern beteiligt ist.
Parallel zu einer gemeinsamen Verfassungsbeschwerde durch Vattenfall, E.ON und RWE initiierte Vattenfall im Mai 2012 ein Schiedsverfahren vor einem ICSID-Tribunal auf der Basis des Energiecharta-Vertrags, das seit Ende 2012 konstituiert ist. Vattenfall hat hierbei als Schiedsrichter den US-Amerikaner Charles N. Brower benannt. Die Bundesregierung ernannte den Briten Vaughan Lowe. Den Vorsitz bekleidet der Niederländer Albert Jan van den Berg.
Der Streitwert des Schiedsverfahrens beläuft sich insgesamt auf 4,7 Milliarden Euro. Alleine die dazugehörige Verzinsung beträgt aktuell rund 190 Millionen Euro pro Jahr. Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Gesamtkosten für das Schiedsgericht und die damit verbundenen Aufwendungen auf rund 9 Millionen Euro belaufen werden. Zusätzlich sind insgesamt sechs Mitarbeiter im Wirtschaftsministerium für das Verfahren abgestellt, was zu jährlichen Personalkosten in Höhe von 515.000 Euro führt. Die BRD hat versucht, die Klage als unbegründet abweisen zu lassen. Der Antrag wurde zwischenzeitlich allerdings abgelehnt.
Das Verfahren wird insgesamt vertraulich geführt und folgt damit den ICSID-Schiedsregeln. Weder Stellungnahmen der Parteien noch Verfügungen des Schiedsgerichts werden veröffentlicht. Abgeordneten des Bundestages stehen Informationen zum aktuellen Stand des Schiedsverfahrens in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsicht zur Verfügung. Diese dürfen aber aufgrund der Vertraulichkeit des Verfahrens und der Klassifizierung als Verschlusssache nicht öffentlich gemacht werden.
Die EU-Kommission hat zwischenzeitlich mitgeteilt, das sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Klage bei einem Schiedsgericht in den USA hat. Hierzu hieß es aus Brüssel: „Wir gehen davon aus, dass solche Streitfälle im Rahmen des Binnenmarkts gelöst werden müssen“.