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Der Urkundenprozess im Schiedsverfahren

by Jan Dwornig
Urkundensprozess im Schiedsgerichtsverfahren / arbitration

Der Urkundenprozess im Schiedsverfahren

Führt man sich vor Augen, dass einer der großen Vorzüge von Schiedsverfahren darin besteht, dass sie deutlich weniger aufwendig sind als Verfahren vor staatlichen Gerichten, dann kann man sich leicht ausmalen, dass sich dieser Effekt noch steigern lässt, wenn man sie mit dem Prinzip der Urkundenprozesse verbindet. Und genau dies ist im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit möglich und üblich.

Der Urkundenprozess als besondere Verfahrensart im Rahmen von Zivilprozessen wird im fünften Buch der ZPO geregelt. Seine Zielsetzung besteht darin, dem Kläger bei Verzicht auf eine aufwendige und langwierige Beweisaufnahme schnell zu einem Vollstreckungstitel zu verhelfen. Die Voraussetzung für den Urkundenprozess besteht dabei darin, dass alle Tatsachen, die zur Begründung eines Anspruchs erforderlich sind, entweder unstreitig sind oder durch Urkunden bewiesen werden können.

Über die Berücksichtigung der Urkunden hinaus ist ausschließlich die Vernehmung der Parteien zulässig. Dagegen sind die Vernehmung von Zeugen oder die Anhörung von Sachverständigen im Rahmen von Urkundenprozessen nicht vorgesehen. Ebenso wird kein Augenschein genommen.

Schiedsverfahren und Urkundenprozesse

Grundsätzlich gilt, dass sich die Parteien eines Schiedsverfahrens darauf einigen können, sich in Bezug auf die angewandten Beweismittel auf Urkunden zu beschränken. Eine solche Vereinbarung verstößt nicht gegen den deutschen ordre public und läuft auch nicht dem § 1047 ZPO zuwider, in dem geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen mündliche Verhandlungen und schriftliche Verfahren vom Schiedsgericht angeordnet werden können.

Vor diesem Hintergrund stellt der Urkundenprozess in Schiedsverfahren in vielen Fällen einen sinnvollen und interessanten Weg dar, der dem Kläger dazu verhilft, innerhalb von vergleichsweise kurzer Zeit an einen Schiedsspruch zu gelangen. Hierzu ist es allerdings erforderlich, dass sich die beteiligten Parteien über die Konsequenzen in Bezug auf die zulässigen Beweismittel im Klaren sind und dass Einigkeit darüber besteht, dass man auf eine umfangreichere Beweisaufnahme verzichten kann.

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