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vitium in contrahendo

Aus dem Lateinischen übersetzt heißt „Vitium in contrahendo“ „Mangel beim Vertragsschluss“, Mängel, die beim Abschluss eines Vertrages aufgetreten sind, diese führen in der Regel zur Anfechtung (§§ 119ff. BGB) oder zur Haftung aus culpa in contrahendo

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