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culpa in contrahendo

Lateinisch, übersetzt „das Verschulden bei Vertragsschluss“, Abk. c.i.c., bereits während der Vertragsverhandlungen bzw. der Vertragsanbahnung besteht ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, das den Beteiligten bereits gewisse gegenseitige Offenbarungs-, Rücksichtnahme- und Fürsorgepflichten auferlegt. Im deutschen Recht geregelt in § 311 Abs. 2 BGB (in Verbindung mit §§ 280, 241 Abs. 2 BGB).

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