Aus dem Lateinischen übersetzt heißt „pactum de non licitando“ „die Vereinbarung nicht zwangszuversteigern“, vertragliches Verbot der Zwangsversteigerung
Aus dem Lateinischen übersetzt heißt „pactum de non licitando“ „die Vereinbarung nicht zwangszuversteigern“, vertragliches Verbot der Zwangsversteigerung