Website-Icon Rechtsanwalt für Arbitration / Schiedsgericht

ausländische Schiedssprüche

Für ausländische Schiedssprüche gilt grundsätzlich, das diese in Deutschland der Anerkennung bedürfen und, soweit es um die Vollstreckbarkeit geht, eine Vollstreckbarerklärung erfordern. Die Anerkennung basiert dabei auf dem UN-Übereinkommen vom 10.6.0958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Hierbei spielt es übrigens keine Rolle, ob der Erststaat der Konvention selbst angehört oder nicht.

Die mobile Version verlassen