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Kartellstreitigkeiten

Nach der Aufhebung von § 91 GWB können Kartellstreitigkeiten als vermögensrechtliche Streitigkeiten die objektive Schiedsfähigkeit erhalten und vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden. Vor dem Wegfall von § 91 GWB vertrat der Gesetzgeber die Auffassung, dass die Einhaltung von kartellrechtlichen Vorschriften alleine vor dem Hintergrund eines Schiedsverfahrens nicht garantiert wäre. Seit der Novelle gilt es dagegen als ausreichend, dass kartellrechtliche Schiedssprüche im Zuge der Vollstreckbarerklärung durch ein staatliches Gericht überprüft werden.

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