Das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New York Convention, kurz NYC) ist ein völkerrechtlicher Vertrag von 1958, der die internationale Durchsetzung von Schiedssprüchen regelt. Es ist das wichtigste Rechtsinstrument für die weltweite Vollstreckung von Schiedssprüchen und wird von über 170 Staaten angewandt.
Fachdefinition
Das New Yorker Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, ausländische Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Zentrale Regelungen:
Anerkennungspflicht: Schiedssprüche aus einem anderen Vertragsstaat müssen anerkannt werden.
Vollstreckungspflicht: Vollstreckung darf nur aus klar definierten Gründen verweigert werden (Art. V NYC), z. B.: Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überschreiten des Schiedsrichtermandats, Verstoß gegen den ordre public des Vollstreckungsstaats
Beweislast: Die Partei, die die Vollstreckung verhindern will, muss einen Ablehnungsgrund nachweisen.
In Deutschland ist das NYC über § 1061 ZPO umgesetzt. Für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche sind die Oberlandesgerichte zuständig.
Praxisbeispiel
Ein deutsches Unternehmen gewinnt ein ICC-Schiedsverfahren mit Sitz in Singapur gegen einen thailändischen Vertragspartner. Um den Schiedsspruch in Thailand zu vollstrecken, beantragt es die Vollstreckung nach dem NYC. Da Thailand Vertragsstaat ist und kein Ablehnungsgrund nach Art. V NYC vorliegt, wird der Schiedsspruch anerkannt und vollstreckt.
Relevanz & Vorteile
Das New Yorker Übereinkommen ist der Grundpfeiler der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Es schafft Rechtssicherheit, da Schiedssprüche in den meisten Handelsnationen vollstreckbar sind. Für internationale Verträge ist es einer der Hauptgründe, Schiedsverfahren statt staatlicher Gerichtsverfahren zu wählen.
Weiterführende Links
Glossar: [Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen], [Schiedsverfahren], [Schiedsklausel], [Schiedsvereinbarung]
Blog: [Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Deutschland – Praxisleitfaden]
Extern: Offizieller Text des New Yorker Übereinkommens (UN)
