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Schiedsspruch

by Jan Dwornig

Der Schiedsspruch steht am Ende eines Schiedsverfahrens und ist für die beteiligten Parteien rechtlich bindend. Bei einem Schiedsgericht, das aus mehreren Schiedsrichtern besteht, muss der Schiedsspruch mit der Mehrheit der Stimmen gefällt werden. Ergibt sich keine Mehrheit, weil das Schiedsgericht etwa mit einer geraden Zahl an Schiedsrichtern besetzt ist, dann endet das Schiedsverfahren ohne Schiedsspruch durch einen Beschluss.

Der Schiedsspruch muss grundsätzlich in schriftlicher Form erlassen und von der Mehrheit der Schiedsrichter unterschrieben werden. Er muss ein Datum und einen Ort des Erlasses beinhalten. Der Schiedsspruch muss begründet werden, wenn es sich nicht um einen Schiedsspruch mit vereinbarem Wortlaut handelt oder die Parteien bereits innerhalb der Schiedsvereinbarung oder später auf eine Begründung verzichtet haben. Hierbei werden an die Begründung allerdings keine sonderlich hohen Ansprüche gestellt, wie es zum Beispiel bei der Urteilsbegründung eines ordentlichen Gerichts der Fall ist.

Man unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Schiedssprüchen. Hierbei handelt es sich um den Zwischenschiedsspruch, den Teilschiedsspruch, den Vorbehaltsschiedsspruch oder den Anerkenntnis-, Verzichts- oder Versäumnisschiedsspruch.

Die Niederlegung und Zustellung von Schiedssprüchen ist nicht erforderlich. Die Übersendung eines von den Schiedsrichtern unterschriebenen Exemplars an jede Partei oder an ihre Verfahrensbevollmächtigten ist ausreichend.

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