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Niederlegung

Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit eines Anwaltsvergleichs zur Beendigung eines Schiedsverfahrens ist gem. § 796a ZPO die Niederlegung der Vereinbarung beim Amtsgericht des Ortes an dem eine der Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Hinterlegung der Urkunde soll verhindern, dass sie im Nachhinein verändert wird oder sogar verloren geht.

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