ICC-Schiedsspruch: Lizenzvereinbarung zwischen finnischem Lizenzgeber und australischem Lizenznehmer – Analyse von Schiedsklauselumfang und Verjährungsrecht
Der Blogbeitrag handelt über das Verfahren Licensor Oy ./. Licensee Pay. einen bedeutsamen ICC-Schiedsspruch aus dem Jahr 1984, der wichtige Fragen zur Reichweite von Schiedsklauseln in internationalen Lizenzverträgen und zur Anwendung nationaler Verjährungsvorschriften in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit aufwirft.
Sachverhalt und Vertragsgrundlage
Der Sachverhalt betraf eine bereits länger zurückliegende Lizenzvereinbarung von 1965. Vereinbart hatten die australische Gesellschaft mit der finnischen die Herstellung bestimmter Produkte, der Vertrag war zunächst befristet bis zum 31. Dezember 1968. Aber der vertrag sah eine automatische Verlängerung vor, sofern nicht eine Partei sechs Monate vorher kündigt. Die Streitbeilegungsklausel verwies auf die „International Chamber of Commerce (London)“, wobei beide Parteien sich verpflichteten, diese Entscheidung zu akzeptieren.
Die letzten Lizenzgebühren zahlte die Lizenznehmerin im Februar 1970 für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1969. In den folgenden Jahren mahnte die Lizenzgeberin mehrfach an, dreimal im Jahr 1970 und eines 1971. Im Dezember 1976 kündigte die Lizenzgeberin schließlich die Lizenzvereinbarung. Erst im August 1982, also mehr als sechs Jahre später, stellte die Lizenzgeberin einen schriftlichen Antrag auf Schiedsgerichtsverfahren bei der ICC.
Streitpunkte und Rechtsbegehren der Parteien
Die Lizenzgeberin verfolgte in dem Schiedsverfahren mehrere Ansprüche gegen die australische Lizenznehmerin. Zum einen forderte sie eine Abrechnung über die Anzahl der unter Verwendung ihres Designs hergestellten Produkte sowie die Zahlung der daraus resultierenden Lizenzgebühren. Darüber hinaus verlangte sie eine Abrechnung über Produkte, die nach Beendigung der Lizenzvereinbarung hergestellt wurden, sowie einstweilige Verfügungen zur Unterbindung weiterer Herstellung und Schadensersatz für nach Vertragsende verkaufte Produkte.
Die australische Lizenznehmerin bestritt die Zuständigkeit der ICC mit mehreren Argumenten.Erstens argumentierte sie, dass die Schiedsklausel in der Vereinbarung die von der Lizenzgeberin aufgeworfenen Streitpunkte nicht erfasse. Zweitens wendete sie ein, dass – falls die ICC überhaupt zuständig sei – die Ansprüche bezüglich der Zeit vor Vertragsbeendigung bereits verjährt seien. Um Kosten zu sparen, entschied der Schiedsrichter, diese Einwände der Lizenznehmerin als Vorfragen zu behandeln.
Schiedsrichterliche Entscheidung zum Anwendungsbereich der Schiedsklausel
In seiner Analyse der Schiedsklausel stellte der Schiedsrichter fest, dass die zu schiedenden Angelegenheiten unter der Lizenzvereinbarung „mögliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien“ („possible disagreements„) umfassten. Er charakterisierte diese Formulierung als ungewöhnlich und weit gefasst.
Der Schiedsrichter unterteilte die Ansprüche der Lizenzgeberin in zwei Kategorien:
- Ansprüche auf Lizenzgebühren, die vor Vertragsbeendigung entstanden waren
- Ansprüche auf Schadensersatz
- Einstweilige Verfügungen für die Zeit nach Vertragsbeendigung.
Während er die erstgenannten Ansprüche eindeutig als vom Schiedsverfahren erfasst ansah – auch wenn sie erst nach Vertragsbeendigung geltend gemacht wurden – beurteilte er die zweitgenannten Ansprüche anders.
Die Ansprüche für die Zeit nach Vertragsbeendigung qualifizierte der Schiedsrichter als „passing-off„-Ansprüche oder anderweitig auf geistigen Eigentumsrechten beruhende Forderungen.Diese könnten nur nach Beendigung der Lizenzvereinbarung entstehen und bezögen sich nicht auf Handlungen oder Unterlassungen unter dem Vertrag. Der Schiedsrichter bezweifelte bereits grundsätzlich, ob der Ausdruck „mögliche Meinungsverschiedenheiten“ deliktische Ansprüche erfassen könnte, selbst wenn eine ausreichend enge Verbindung zwischen dem Anspruch und einer Streitigkeit aus dem die Schiedsklausel enthaltenden Vertrag bestünde. Er kam zu dem eindeutigen Schluss, dass die Formulierung jedenfalls keine deliktischen Ansprüche erfassen könne, die erst nach Vertragsbeendigung entstünden.
Verjährungsrechtliche Problematik und Anwendung englischen Rechts
Bezüglich der Verjährungseinrede stellte der Schiedsrichter zunächst fest, dass die Anwendbarkeit des englischen Limitation Act nicht von Amts wegen zu prüfen sei, sondern von der beklagten Partei geltend gemacht werden müsse. Da die Lizenznehmerin sich auf die Verjährungsvorschriften berief, musste der Schiedsrichter diese Einrede prüfen.
Die Lizenzgeberin argumentierte, dass die Lizenznehmerin sich nicht auf Verjährung berufen könne, da finnisches Recht das anwendbare Recht sei und dieses keine Verjährungsvorschriften kenne. Der Schiedsrichter wies dieses Argument jedoch zurück und begrundete seine Entscheidung mit grundlegenden Prinzipien des internationalen Schiedsrechts.
Da das Schiedsverfahren in London stattfand, sei englisches Recht die lex fori. Bei Verjährungsfragen müssten die Vorschriften der lex fori berücksichtigt werden. Der Schiedsrichter verwies auf die etablierte Rechtsprechung und zitierte British Linen Co. v Drummond als Präzedenzfall. Der Limitation Act 1980 finde auf englische Schiedsverfahren Anwendung, auch wenn das materielle Vertragsrecht – hier finnisches Recht – keine entsprechenden Verjährungsvorschriften kenne.
Für vertragliche Ansprüche und Abrechnungsansprüche gelte nach Sections 5 und 23 des Limitation Act 1980 eine sechsjährige Verjährungsfrist ab Entstehung des Anspruchs. Das Schiedsverfahren müsse daher innerhalb von sechs Jahren nach Entstehung des Anspruchs eingeleitet werden. Nach Section 34 des Limitation Act 1980 gelte ein Schiedsverfahren als eingeleitet, wenn eine entsprechende Miteilung an die Gegenseite erfolgt sei. Der Schiedsrichter stellte fest, dass zwar streng genommen keine solche Mitteilung erfolgt sei, aber die Parteien ein ICC-Schiedsverfahren vereinbart hätten, weshalb die ICC-Schiedsgerichtsordnung die gesetzlichen Vorschriften überlagere. Nach Artikel 3(1) der ICC-Regeln gelte das Datum des Eingangs des Schiedsantrags als Beginn des Schiedsverfahrens.
Zeitliche Einordnung und Verjährungsbeurteilung
Der Schiedsantrag war auf den 24. August 1982 datiert, weshalb der Schiedsrichter annahm, dass er bis zum 31. August 1982 bei der ICC eingegangen war. Entscheidend war somit, ob die Ansprüche der Lizenzgeberin vor dem 31. August 1976 entstanden waren.
Der Schiedsrichter stellte fest, dass alle Ansprüche auf Lizenzgebühren, die vor Juli 1976 fällig geworden waren, verjährt seien. Bezüglich möglicher Ansprüche für den Zeitraum ab 1. Juli 1976 bis zur Vertragsbeendigung führte der Schiedsrichter eine detaillierte Analyse der Vertragslaufzeit durch. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Lizenzvereinbarung automatisch um weitere zwei Jahre verlängert worden war, aber nichts darauf hindeutete, dass eine weitere Verlängerung über den 31. Dezember 1970 hinaus vorgesehen war. Folglich endete die Vereinbarung am 31. Dezember 1970.
Da alle Ansprüche der Lizenzgeberin auf Lizenzgebühren oder sonstige Leistungen unter der Lizenzvereinbarung somit bereits lange vor Einleitung des Schiedsverfahrens verjährt waren, wies der Schiedsrichter die Klage vollständig ab.
Rechtspolitische Überlegungen und Kritik
Der Kommentator Sigvard Jarvin hebt die weitreichenden Konsequenzen hervor, die die Wahl des Schiedsorts haben kann. Während üblicherweise vor allem an die Regelungen für die Durchführung des Verfahrens, das Zusammenspiel zwischen Gerichten und Schiedsrichtern sowie die Möglichkeit einstweiliger Maßnahmen gedacht werde, könne die Wahl des Schiedsorts auch den materiellen Ausgang des Falls beeinflussen.
Jarvin mahnt zur Vorsicht bei der gleichzeitigen Bestimmung des anwendbaren Rechts und des Schiedsorts. Parteien sollten prüfen, ob diese beiden Wahlentscheidungen miteinander vereinbar seien. Für eine Partei aus einem kontinentaleuropäischen Rechtssystem sei es wahrscheinlich überraschend zu erfahren, dass Verjährung eine verfahrensrechtliche und nicht materiellrechtliche Frage sei, und umgekehrt für eine Partei mit Common Law-Hintergrund.
Die Wahl Londons als Schiedsort erfolgte in diesem Fall durch die Parteien selbst. Die Lizenzgeberin hatte vermutlich einen guten Anspruch auf aufgelaufene Zahlungen nach dem vertragsrechtlich vereinbarten Recht. Durch die Vereinbarung Londons als Schiedsort vor Entstehung einer Streitigkeit hätten die Parteien vermutlich berücksichtigt, dass der Limitation Act schließlich Anwendung finden würde.
Institutionelle Herausforderungen bei der Schiedsortbestimmung
Jarvin wirft die problematische Frage auf, was geschieht, wenn der Schiedsort nicht von den Parteien vereinbart wurde. In solchen Fällen würde das ICC Court den Schiedsort gemäß Artikel 12 festlegen. Wenn ein Fall dem ICC Court vorgelegt wird, könne es evident sein oder auch nicht, dass der Erfolg des Anspruchs einer Partei von der Verjährungsfrage abhängt, und das Gericht könne bei der Festlegung des Schiedsorts Kenntnis hiervon haben oder auch nicht. Es sei eine schwere Aufgabe für eine Institution (oder für einen Schiedsrichter unter Ad-hoc-Regeln), den Sitz zu bestimmen, wenn diese Wahl über den Ausgang des Falls entscheiden könnte.
Rechtspolitische Reformüberlegungen
Der Fall wirft nach Jarvins Ansicht die interessante rechtspolitische Frage auf, ob in einem internationalen Schiedsverfahren der Schiedsrichter verpflichtet ist oder sein sollte, die lex fori zur Qualifikation einer Verjährungsfrage in einer Streitigkeit anzuwenden, in der die Parteien eine lex causae vereinbart haben. Wenn der Schiedsrichter die Regeln der lex fori anwendet, könne seine Qualifikation zu einer Entscheidung führen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen einer lex causae steht, die eine längere Verjährungsfrist als die lex fori oder gar keine Verjährungsfrist enthalten könnte.
Jarvin stellt die Frage, ob die Anwendung der lex fori nicht darauf beschränkt werden sollte, die Existenz der Parteiautonomie zur Vereinbarung einer lex causae zu bestätigen, und der Schiedsrichter nur die lex causae anwenden sollte, außer bei Vorschriften der lex fori, die eindeutig von öffentlich-rechtlichem Charakter sind. Die Anwendung von Regeln der lex fori, die unvereinbar mit der lex causae sind, ware allgemein gesprochen in einer internationalen Streitigkeit weniger wünschenswert, insbesondere in einem Fall, in dem beide Parteien Ausländer sind.Durch die Begrenzung der Anwendung der lex fori auf Vorschriften zwingenden Charakters würde die Bedeutung der Wahl des Orts einer internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit reduziert.
Schlussfolgerungen
Dieser ICC-Schiedsspruch illustriert eindrücklich die komplexen Rechtsfragen, die in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit auftreten können, wenn verschiedene Rechtsordnungen aufeinandertreffen. Die Entscheidung zeigt sowohl die Bedeutung einer präzisen Formulierung von Schiedsklauseln als auch die weitreichenden Konsequenzen der Wahl des Schiedsorts auf. Die vom Kommentator aufgeworfenen rechtspolitischen Fragen zur angemessenen Balance zwischen lex fori und lex causae bleiben auch heute relevant und verdienen weitere wissenschaftliche Aufmerksamkeit. Für die Praxis unterstreicht der Fall die Notwendigkeit, bei der Vertragsgestaltung die Wechselwirkungen zwischen anwendbarem Recht und Schiedsort sorgfältig zu durchdenken.
Dieser Beitrag basiert auf der Berichterstattung und dem Kommentar von Sigvard Jarvin, General Counsel of the ICC Court of Arbitration, zu dem ICC-Schiedsspruch Licensor Oy (Finland) v. Licensee Pty. (Australia) aus dem Jahr 1984.

