📚 Dieser Beitrag ist Teil der Übersicht zu den deutschen Investitionsschutzabkommen.
Die vollständige Übersicht finden Sie auf der
Seite Investitionsschutz & ISDS.
Executive Summary
Das Investitionsschutzabkommen Deutschland – Bosnien und Herzegowina (2001) ist
Status: In Kraft (seit 11.11.2007). Für Investoren zentral:
ICSID-Zugang ohne EU-rechtliche Beschränkungen,
umfassende Schutzstandards nach deutschem BIT-Modell,
bewährtes Streitbeilegungssystem mit primärem ICSID-Forum.
Auf Verfahrensebene sind 6-Monats-Cooling-off-Periode, automatische ICSID-Zuständigkeit
und keine Local-Remedies-Pflicht besonders relevant.
Historischer Kontext & Rechtsstand
- Unterzeichnung: 18. Oktober 2001, Berlin
- Inkrafttreten: 11. November 2007
- Fundstelle: Bundesgesetzblatt 2004, Teil II, S. 314
- Laufzeit/Sunset: unbefristet; 20 Jahre Sunset-Clause
- Aktuelle Änderungen/Notizen: unverändert
Das Abkommen entstand im Kontext der Balkan-Stabilisierung nach dem Dayton-Abkommen und ersetzte das deutsch-jugoslawische BIT von 1989. Es bleibt trotz EU-Annäherung Bosniens vollständig wirksam, da das Land noch kein EU-Mitglied ist.
Zentrale Schutzstandards
- Fair and Equitable Treatment (FET): Art. 2 (2) garantiert „fair and equitable treatment“ und „full protection“ unter dem Vertrag.
- Schutz vor (indirekter) Enteignung: Schutz vor direkter und indirekter Enteignung bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung; Entschädigung zum Marktwert vor Bekanntwerden und unverzügliche Zahlung.
- Meistbegünstigung (MFN): Art. 3 (1) für Investitionsbehandlung, Art. 3 (2) für Investoren-Aktivitäten; Art. 4 (4) explizit für Enteignungsangelegenheiten.
- Full Protection and Security (FPS): Eigenständiger Standard (Art. 4 (1)).
- Umbrella Clause: Art. 8 (2) – „shall observe any other obligation …“ (stark, unqualifiziert).
- Transfers/Devisen: Freie Überweisbarkeit investitionsbezogener Zahlungen (Zinsen, Dividenden, Kapital, Erlöse), vorbehaltlich üblicher Devisenregeln.
Schiedsgerichtsbarkeit (ISDS)
- Forum: Primär ICSID nach Washington-Konvention (Art. 10 (2)); keine alternativen Foren vorgesehen.
- Consent-Mechanik: Vorweg erteilte Zustimmung beider Staaten zu ICSID (Art. 10 (2)).
- Cooling-off/Konsultationen: 6 Monate gütliche Beilegung vor Antrag (Art. 10 (1)).
- Fork-in-the-Road / Local Remedies: Keine ausdrückliche Fork-Klausel; keine Pflicht zur Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe.
- Definition „Investition“/„Investor“: Art. 1 – weite asset-basierte Definition; Staatsangehörigkeit nach nationalem Recht.
- Kosten: Staat-Staat nach Art. 9 (5); ISDS nach ICSID-Regeln.
Das Abkommen folgt einem primären ICSID-Forum ohne alternative Schiedsoptionen.
Bekannte Schiedsverfahren
Es gibt aktuell kein veröffentlichtes, allgemein anerkanntes Schiedsverfahren eines deutschen Investors gegen Armenien, das ausdrücklich auf das deutsch-armenische Investitionsschutzabkommen („BIT Deutschland – Bosnien und Herzegowina“) gestützt wurde.
Schiedsverfahren gegen Bosnien und Herzegowina, die auf andern Investitionsschutzabkommen beruhen sind beispielsweise:
EGS v. Bosnia and Herzegovina – ICSID ARB/14/13 – Details
Thermalkraftwerk; Slovenia–Bosnia BIT; laufend.
Mittal v. Bosnia and Herzegovina – ICSID ARB/23/31 – Details
Koksindustrie GIKIL; India–Bosnia BIT; laufend.
Goljevšček et al. v. Bosnia and Herzegovina – ICSID ARB/16/19 – Details
Wasserkraft Vrbas; Slovenia–Bosnia BIT; für Investor entschieden.
ALAS International v. Bosnia and Herzegovina – ICSID ARB/07/15 – Details
Zementindustrie; Austria–Bosnia BIT; beigelegt.
Strategische Implikationen
- Zulässigkeit & Timing: Cooling-off strikt beachten; kein Intra-EU-Hindernis; komplexe Verwaltungsstruktur (Entitäten-Ebene) früh berücksichtigen.
- Strukturierung: Treaty-Shopping/MFN-Strategie über Art. 3 und 4 (4) prüfen; Umbrella-Klausel für Vertragsschutz nutzen.
- Beweis & Compliance: „Lawful investment“ implizit erforderlich; ESG/AML beachten; Zuständigkeitsanalyse bzgl. FBiH/RS/Brčko.
- Durchsetzung: ICSID-Vollstreckung grundsätzlich unproblematisch; Immunitätsfragen & Asset-Tracing ggf. entitätsbezogen betrachten.
FAQ zum Abkommen Deutschland – Bosnien und Herzegowina
Ja, Art. 13 (4) gewährt 20 Jahre Schutz für bestehende Investitionen nach Vertragsende.
Keine Wahlmöglichkeit – Art. 10 (2) sieht ausschließlich ICSID vor; Vorteil: automatische Vollstreckbarkeit, begrenzte gerichtliche Kontrolle.
Sechs Monate gütliche Beilegung ab Streitgeltendmachung (Art. 10 (1)). Keine ausdrücklichen Verjährungsfristen im BIT; nationales Recht kann relevant sein.
MFN in Art. 3 bezieht sich auf Behandlung, nicht Zuständigkeit. Art. 4 (4) gewährt explizit MFN für Enteignungsangelegenheiten.
Bosnien ist einheitlicher Respondent, Maßnahmen von Entitäten (FBiH, RS) und Brčko können dem Staat zugerechnet werden; Vollstreckung ggf. gegen Entitäten-Vermögen.
➡️ Weiterführend: Eine vollständige Übersicht aller deutschen Investitionsschutzabkommen
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