Innerhalb von Schiedsverfahren müssen Akte nicht zwingend förmlich zugestellt werden. Das Schiedsgericht wählt die Zustellform im Rahmen der Schiedsvereinbarung. Der Schiedsspruch sollte förmlich zugestellt werden. Im Inland erfolgt die Zustellung durch Gerichtsvollzieher, auch an Verfahrensbevollmächtigte. Im Ausland nutzt man Einschreiben mit Rückschein oder Amtshilfe der Behörden. Andere Akte können formlos zugestellt werden (Post, Kurier, persönliche Übergabe mit Zustellungszeugnis).
Widerklagen sind möglich. Voraussetzungen: (1) dieselbe Schiedsvereinbarung für Klage und Widerklage, (2) rechtlicher Zusammenhang. Schiedsrichter sind verpflichtet, über Gegenansprüche zu entscheiden. Streitwerte werden addiert.
Schiedssprüche sind rechtskräftig, können aber nur mit gerichtlicher Vollstreckbarerklärung durchgesetzt werden. Zuständig ist das Oberlandesgericht am Schiedsort. Keine sachliche Nachprüfung, sondern Prüfung der Voraussetzungen (Wirksamkeit, Inlandsbezug, kein Prozessurteil, keine Aufhebungsgründe).
Vertraulichkeit ist ein Kernmerkmal von Schiedsverfahren. Alle Beteiligten sind zur Geheimhaltung verpflichtet, außer wenn Offenlegung zur Rechtsdurchsetzung nötig ist. Empfehlenswert ist eine ausdrückliche Vereinbarung.
Besondere Verbraucherschutzregeln: Schriftform, eigenhändige Unterschriften, keine weiteren Vertragsregelungen, ausdrücklicher Ausschluss staatlicher Gerichte. Nicht zulässig: Verbindung mit Hauptvertrag. Verbraucher ist nur eine natürliche Person im privaten Bereich.
UNCITRAL ist die UN-Kommission für internationales Handelsrecht (1966). Zentrale Instrumente: New Yorker Übereinkommen 1958, Modellgesetz (1985/2006), Schiedsordnung (1976/2010). Weltweite Vorbilder.
Das Schiedsgericht prüft seine Zuständigkeit (Kompetenz-Kompetenz). Positive Entscheidungen = Zwischenentscheid, negative = Endschiedsspruch. Beide überprüfbar durch OLG. Im staatlichen Verfahren nur bei Einrede.
Streithilfe (Nebenintervention) bedeutet Beitritt eines Dritten zugunsten einer Partei. Im Schiedsverfahren nur bei Zustimmung aller Parteien möglich. Kein Aufdrängen.
Streitgenossenschaft liegt vor, wenn mehrere Parteien gemeinsam klagen oder verklagt werden. Unterschieden wird zwischen einfacher und notwendiger Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO). Niemand darf gegen seinen Willen in ein Schiedsverfahren gezwungen werden.
Standardschiedsklauseln sind Musterklauseln von Institutionen, die Schiedsvereinbarung + Organisationsvertrag enthalten. Parteien sollten Details wie Schiedsort, Sprache oder Qualifikation der Schiedsrichter ergänzen.
Schlichtung ist eine außergerichtliche Konfliktlösung mit einem neutralen Schlichter, der einen Lösungsvorschlag macht. Von Mediation abzugrenzen (Moderator ohne Vorschläge). Beispiel: Tarifverhandlungen.
Parteien können einen Vergleich dem Schiedsgericht mitteilen. Dieses erlässt dann den Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, ohne eigenen Ermessensspielraum.
Der Schiedsrichtervertrag regelt Rechte und Pflichten von Parteien und Schiedsrichtern (z. B. Auskunft, Verschwiegenheit, Haftung, Vergütung, Vorschüsse, Beendigung).
Die Schiedsklageerwiderung ist die Stellungnahme des Beklagten mit Anträgen und Beweismitteln. Wird die Schiedsvereinbarung bestritten, muss dies hier gerügt werden, sonst droht rügelose Einlassung.
Voraussetzung ist eine Schiedsvereinbarung. Anforderungen: Parteien, Anspruch und Tatsachen müssen benannt werden. Parteien oder Schiedsordnungen können zusätzliche Formvorgaben vereinbaren.
Die DIS-Schiedsgutachtenordnung regelt Gutachtensverfahren zur vorprozessualen Streitbeilegung. Ergebnisse sind nicht bindend, aber oft Grundlage für gütliche Einigungen.
Subjektive Schiedsfähigkeit betrifft die Parteien (Geschäftsfähigkeit, teils nur Kaufleute/öff. Recht). Objektive Schiedsfähigkeit betrifft die Ansprüche (grundsätzlich vermögensrechtlich; nichtvermögensrechtlich nur bei Vergleichsfähigkeit).
Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 1042 ZPO). Vorbringen muss rechtzeitig mitgeteilt werden. Beweismitwirkung und Einsicht in Urkunden sind sicherzustellen. Keine Pflicht zur Vorab-Mitteilung der Rechtsauffassung, aber keine Überrumpelung erlaubt.
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