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Schiedsklausel im Notarvertrag, Klausel der Bundesnotarkammer

by Jan Dwornig
Schiedsklausel Bundesnotarkammer, Mustertext

Die Bundesnotarkammer empfiehlt ihren Mitgliedern bei der Gestaltung, bzw. Beurkundung Verträgen eine eigens formulierte Schiedsvereinbarung zu verwenden. Der aus dem Jahr 2000 stammende Text verweist nicht auf die Schiedsordnung einer bestehenden Institution wie die ICC oder die DIS und ist somit als Ad-Hoc-Schiedsklausel zu verstehen. Die gewählten Regelungen wiederholen, bzw. verweisen weitestgehend auf die Regelungen der ZPO. Sie ergänzen diese z.B. für Fälle in denen die Parteien sich nicht auf einen Schiedsrichter einigen können, so soll dieser durch die Bundesnotarkammer oder einem von dieser benannten Vertreter gewählt werden. Einzelne Regelungen soll der Notar jedoch noch mit den Parteien gestalten, so dass der Mustertext nur als Gerüst oder Formulierungsvorschlag zu verstehen ist. Z.B. steht es den Parteien frei, sich schon vorab für einen Schiedsrichter zu entscheiden oder es wird den Parteien empfohlen, sich über die Schiedsrichtervergütung zu verständigen, damit im Bedarfsfall die Verhandlungen über das Honorar das Verfahren nicht verzögern.

Der vollständige Test mit Erklärungen und Empfehlungen ist im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesnotarkammer abrufbar:
https://www.bnotk.de/Notar/Berufsrecht/Schiedsvereinbarung.php 

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