Executive Summary

Das Investitionsschutzabkommen Deutschland – Vereinigte Arabische Emirate (1995) ist Status: In Kraft (seit 17.08.1999, veröffentlicht BGBl. 1998 II S. 1474). Kernthemen: Schutz vor Enteignung und Diskriminierung, freier Kapital- und Gewinntransfer, flexible Schiedsgerichtsklausel. Verfahrensseitig wichtig: ICSID-, ad hoc- oder ICC-Schiedsgerichte zulässig, 6 Monate Cooling-off, keine Local-Remedies-Pflicht, breiter Investitionsbegriff.

Historischer Kontext & Rechtsstand

  • Unterzeichnung: 23.06.1995, Berlin
  • Inkrafttreten: 17.08.1999
  • Fundstelle: BGBl. 1998 II, S. 1474
  • Laufzeit/Sunset: 10 Jahre, dann unbefristet; 20 Jahre Bestandsschutz nach Kündigung
  • Aktuelle Notizen: unverändert; essenziell für Energie, Logistik, Industrie

Das Abkommen wurde 1995 als Teil der deutschen Investitionsschutzpolitik mit den Golfstaaten geschlossen. Angesichts intensivierter Wirtschaftsbeziehungen ist es ein zentraler Baustein der Absicherung für deutsche Unternehmen in den VAE.

Zentrale Schutzstandards

  • Fair and Equitable Treatment (FET): Art. 2 (1) – gerechte und billige Behandlung („fair and equitable treatment“).
  • Schutz vor (indirekter) Enteignung: Art. 4 – nur im öffentlichen Interesse; sofortige, wirksame Entschädigung zum Marktwert.
  • Meistbegünstigung (MFN) / Nationale Behandlung: Art. 3 – MFN & nationale Behandlung; außenwirtschaftsrechtliche Vorbehalte beachten.
  • Full Protection and Security (FPS): eigenständiger Schutzstandard (regelmäßig in Art. 4 verortet).
  • Umbrella Clause: Art. 7 (2) – Einhaltung individueller Zusagen/Verträge.
  • Transfers/Devisen: Art. 5 – freie Übertragbarkeit (Kapital, Dividenden, Gewinne, Entschädigungen, Rückflüsse).

Schiedsgerichtsbarkeit (ISDS)

  • Forum: Wahlrecht: ICSID, ad hoc (UNCITRAL) oder ICC Paris (vgl. Art. 11, 12).
  • Consent-Mechanik: vorweg erteilte Zustimmung beider Staaten; keine gesonderte Zustimmung im Streitfall notwendig.
  • Cooling-off/Konsultationen: 6 Monate Konsultationen vor Schiedsanrufung (Art. 11 (2)).
  • Fork-in-the-Road / Local Remedies: keine Fork-Klausel; keine Pflicht zur Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe.
  • Definition „Investition“/„Investor“: weit (Anteile, Forderungen, IP, Nutzungsrechte) – Art. 1.
  • Kosten: Staat–Staat nach Vertrag; ISDS nach Regeln des gewählten Forums.

Der vollständige Vertragstext als pdf: Download.

Das Abkommen ermöglicht flexible Forenwahl und bietet Rechtssicherheit für moderne Investitionen in den VAE.

Bekannte Schiedsverfahren

Bislang ist kein namhafter, dokumentierter Fall bekannt, in dem der BIT Deutschland–Armenien explizit im Rahmen eines Schiedsverfahrens vor ICSID, UNCITRAL oder einem anderen Schiedsgericht institutionell angewandt wurde.
Schiedsverfahren gegen Armenien auf Grundlage anderer Abkommen sind  beispielsweise:

Masdar Solar & Wind Cooperatief U.A. v. Kingdom of Spain – CSID-Fallnummer: ARB/14/1 – Details
Erneuerbare Energien (Wind- und Solarpark-Investition aus Abu Dhabi in Spanien); Energiecharta-Vertrag

Saudi Cable Company v. United Arab Emirates – ICSID-Fallnummer: ARB/03/23 – Details
Strominfrastruktur und Bauleistungen; Saudi-Arabien–VAE BIT

DP World Sokhna v. Arab Republic of Egypt- ICSID ARB/21/19 – Details
Logistik/Hafenbetrieb – Streit um ägyptischen Hafenbetreiber (DP World, Dubai) wegen Vertragsstreit/Sonderabgaben

Strategische Implikationen

  • Zulässigkeit & Timing: Cooling-off strikt planen; ISDS-Zugang ohne Vorbehalt.
  • Strukturierung: Treaty-Shopping/MFN strategisch prüfen; SPV-Strukturen ggf. sinnvoll.
  • Beweis & Compliance: „Lawful investment“ nach emiratischem Recht; saubere Dokumentation/Compliance.
  • Durchsetzung: ICSID-/NY-Übereinkommen nutzbar; politisches Risiko einkalkulieren.

FAQ zum Abkommen Deutschland – Vereinigte Arabische Emirate

Gilt eine Sunset-Klausel nach Kündigung weiter?

Ja, 20 Jahre Nachwirkung für bis zum Zeitpunkt der Kündigung getätigte Investitionen (Art. 14 (3)).

Welche Forenwahl ist strategisch vorzugswürdig (ICSID vs. ad hoc vs. ICC)?

ICSID ist meist vorzugswürdig wegen automatischer Vollstreckbarkeit; ad hoc (UNCITRAL) oder ICC Paris je nach Präferenzen bzgl. Vertraulichkeit, Geschwindigkeit und Zusammensetzung.

Welche Fristen muss ich vor Klageerhebung beachten?

Mindestens 6 Monate Konsultationen nach Streitanzeige; erst danach Schiedsverfahren zulässig.

Welche Rolle spielt MFN für die Zuständigkeit?

MFN kann günstigere Streitbeilegungsmechanismen anderer VAE-BITs zugänglich machen; Standard bleibt die freie Forenwahl im Vertrag.