Kurzüberblick (Executive Summary)

Leitsatzartig: Lebeaupin v Richard Crispin & Co ((1920) 2 K.B. 714) ist ein frühes, häufig zitiertes englisches Urteil zur Auslegung von Force-Majeure-Klauseln. Das Gericht betont, dass „Force majeure“ keine feststehende, einheitliche Bedeutung hat; Reichweite und Wirkung ergeben sich aus dem konkreten Klauselwortlaut, dem Gesamtvertrag und dem Kontext. Der Begriff geht über „act of God“ hinaus und kann auch behördliche Eingriffe (z. B. Embargos) oder bestimmte technische Ausfälle erfassen – je nach Formulierung.

Kontext & Einordnung

In internationalen Verträgen – und damit auch in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (z. B. ICC, DIS) – dienen Force-Majeure-Klauseln der Risikoverteilung für außergewöhnliche, nicht beherrschbare Ereignisse. Lebeaupin sensibilisiert dafür, dass bloße Überschriften („subject to force majeure“) ohne Definition Auslegungsrisiken bergen.

Sachverhalt

Richard Crispin & Co verpflichtete sich, an M. Lebeaupin 2.500 Kisten Fraser-River-Lachs zu liefern. Der Vertrag stand unter dem Vorbehalt „subject to force majeure“. Der Verkäufer lieferte nicht, weil die vom Hersteller gelieferten Verpackungsdosen mangelhaft waren und rechtzeitiger Ersatz nicht mehr zu beschaffen war – die Fangsaison war bereits vorbei. Der Verkäufer berief sich auf Force majeure.

Die Force-Majeure-Klausel

Die Klausel nannte Force majeure lediglich pauschal, ohne Definition und ohne Liste typischer Ereignisse. Das Gericht hob hervor, dass der Ausdruck dem französischen Handelsrecht entstammt und in englischen Verträgen zunehmend verwendet werde – oft ohne begriffliche Präzisierung.

Kernaussagen des Gerichts

  • Kein feststehender Rechtsbegriff: Force majeure ist nicht deckungsgleich mit vis major oder „act of God“; der Begriff kann weiter reichen (z. B. staatliche Eingriffe wie Embargos; mitunter auch ungewöhnliche technische Ausfälle).
  • Auslegung im Kontext: Maßgeblich sind Wortlaut vor und nach der Klausel, die Vertragsnatur und die Gesamtumstände. Die Wirkung der Klausel kann je nach Instrument variieren.
  • Abgrenzung zu gewöhnlichen Risiken: Normale Schlechtwetterlagen sind vom Unternehmer zu tragen; außergewöhnliche Unwetter können – je nach Formulierung – unter Force majeure fallen.

Ergebnis im Fall: Die Entscheidung wird vor allem wegen ihrer Grundsätze zur Auslegung zitiert; sie mahnt zu präziser Vertragsgestaltung, insbesondere wenn nur der Schlagwort-Begriff verwendet wird.

5 Praxis-Takeaways für Vertragsgestaltung & Schiedsverfahren

  1. Definition aufnehmen: Nie nur „subject to force majeure“. Eine Definition mit Beispielkatalog (Behördenakte, Sanktionen/Embargos, Epidemien, außergewöhnliche Unwetter, Krieg, Cyber-Attacken, Lieferketten-Shutdown, blackouts, etc.) senkt Auslegungsrisiken.
  2. Mitigation & Notice: Pflichten zur Schadensminderung, rechtzeitigen Anzeige und Belegführung klar regeln (Fristen, Form, Nachweise).
  3. Supply-Chain-Risiken: Abgrenzen, ob Zulieferer-/Infrastruktur-Ausfälle eingeschlossen sind. Sonst verbleibt das Risiko beim Schuldner.
  4. Geltungsdauer & Exit-Rechte: Zeitliche Schwellen (z. B. 60/90 Tage) und Rücktritt/Anpassung bei Langzeitstörungen vereinbaren.
  5. Schieds-Schnittstelle: Beweislast, einstweiliger Rechtsschutz (z. B. emergency arbitration), Rechtswahl und Gerichts-/Schiedsort ausdrücklich bestimmen (ICC/DIS-Klauseln).

Zitierfähige Kernsätze

„‘Force majeure’ ist kein feststehender Begriff; seine Bedeutung ergibt sich aus Klausel, Vertrag und Kontext. Der Begriff kann über ‘act of God’ hinausreichen.“

Quelle: Lebeaupin v Richard Crispin & Co ((1920) 2 K.B. 714), insb. S. 719–720 (paraphrasiert).

Weiterlesen & interne Links

FAQ

Erfasst Force Majeure auch behördliche Eingriffe?

Ja – je nach Wortlaut. Lebeaupin nennt etwa Embargos als typisches Beispiel. Entscheidend ist die konkrete Definition in der Klausel.

Genügen normale Lieferantenprobleme für Force Majeure?

Regelmäßig nein. Ohne ausdrückliche Einbeziehung trägt der Schuldner das Beschaffungsrisiko. Eine saubere Lieferketten-Klausel ist empfehlenswert.

Wie unterscheidet sich Force Majeure vom „act of God“?

Act of God ist enger (Naturereignisse). Force majeure kann – je nach Text – weiter gehen und z. B. administrative Maßnahmen erfassen.