Kurzüberblick

Tennants (Lancashire) Ltd v CS Wilson & Co Ltd ((1917) AC 495) ist ein Grundsatzurteil des House of Lords. Es stellt klar: Wirtschaftliche Schwierigkeiten, Preisschwankungen oder ein „kommerziell unmöglicher“ Vertrag sind keine Gründe, um sich von einem Vertrag zu lösen – es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich vereinbart.

Sachverhalt

Die Kläger versuchten, sich von einem Vertrag zu lösen, da die Erfüllung durch Marktveränderungen extrem teuer geworden war. Sie argumentierten, die Vertragserfüllung sei „kommerziell unmöglich“ geworden. Das Gericht wies dieses Argument zurück.

Kernaussagen des Gerichts

„The argument that a man can be excused from performance of his contract when it becomes ‘commercially impossible’ seems to me to be a dangerous contention which ought not to be admitted unless the parties plainly contracted to that effect.“
– House of Lords, Tennants v Wilson (1917)

  • Keine Entlastung durch Kostensteigerung: Teurere oder wirtschaftlich nachteilige Verträge bleiben bindend.
  • Klarheit durch Vertragsgestaltung: Nur wenn die Parteien explizit „price review“ oder „hardship clauses“ vereinbart haben, können finanzielle Schwierigkeiten zur Vertragsbefreiung führen.

Exkurs: Bestätigung durch Thames Valley Power v Total Gas (2006)

Die Grundsätze aus Tennants v Wilson (1917) wurden fast 90 Jahre später im Fall Thames Valley Power Ltd v Total Gas & Power Ltd ((2006) 1 Lloyd’s Rep. 441) erneut bestätigt. Auch hier versuchte eine Partei, sich wegen gestiegener Marktpreise auf Force Majeure zu berufen.

„It does not at all follow that the supplier is entitled to rely upon an increase in the market price in comparison to the contract price as a force majeure circumstance … the fact that a contract has become expensive to perform, even dramatically more expensive, is not a ground to relieve a party.“
– Thames Valley Power v Total Gas (2006)

Damit unterstreicht die Rechtsprechung durchgängig: Wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Preisanstiege rechtfertigen keine Berufung auf Force Majeure oder Frustration. Das wirtschaftliche Risiko trägt die betroffene Partei, sofern keine ausdrückliche vertragliche „Hardship Clause“ vereinbart ist.

Praxisrelevanz & Takeaways

  1. Kein Freibrief bei Preisschwankungen: Selbst dramatisch höhere Kosten sind kein Force-Majeure- oder Frustrationsgrund.
  2. Hardship-Klauseln erforderlich: Parteien müssen wirtschaftliche Risiken vertraglich regeln, z. B. durch Indexierungen oder Preisgleitklauseln.
  3. Schiedsverfahren: Auch internationale Schiedsgerichte (ICC, DIS, LCIA) folgen dem Grundsatz, dass „commercial impracticability“ ohne vertragliche Grundlage nicht ausreicht.

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FAQ

Können wirtschaftliche Schwierigkeiten Force Majeure auslösen?

Nein. Preissteigerungen oder Verluste gehören zum unternehmerischen Risiko und entbinden nicht von Vertragspflichten.

Wann können finanzielle Probleme dennoch relevant sein?

Nur, wenn eine Hardship-Klausel oder vergleichbare Regelungen im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind.

Welche Bedeutung hat Tennants v Wilson heute?

Der Fall prägt bis heute die Linie, dass „commercial impossibility“ kein rechtlicher Befreiungsgrund ist.