Home Gerichtsentscheidung AG Stuttgart, Beschluss v. 8. 04.2008, 18 C 7402/07

AG Stuttgart, Beschluss v. 8. 04.2008, 18 C 7402/07

by Jan Dwornig

Amtsgericht Stuttgart, Beschluss vom 8. April 2008, 18 C 7402/07

Relevante Normen:

§ 1050 ZPO
§ 182 InsO

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Ist die Höhe des Streitwertes eines Schiedsverfahrens streitig, so ist die Vorlage beim örtlich zuständigen Amtsgericht zulässig.

2. § 182 InsO ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei in einem laufenden DIS-Schiedsgerichtsverfahren unanwendbar.

Gründe:

I. In dem vom Schiedsgericht bei dem Amtsgericht Stuttgart eingeleiteten Verfahren streiten die Schiedsklägerin und der Schiedsbeklagte um die Höhe des für das noch laufende Schiedsgerichtsverfahren festzusetzenden Streitwerts. Im Schiedsgerichtsverfahren war von der Schiedsklägerin zuletzt die Feststellung einer Forderung in Höhe von 1969117,80 € zur Insolvenztabelle begehrt worden. Für die Streitwertfestsetzung bezüglich dieses Feststellungsantrags erachtete das Schiedsgericht einen Betrag in Höhe von 1864688,02 € für angebracht. Als Streitwert war vom Schiedsgericht zum einen für den ehemals gestellten Leistungsantrag (den ersten Antrag alter Fassung) 1781806,34 € in Ansatz gebracht worden, zum anderen für den beidseitig für erledigt erklärten dritten Antrag alter Fassung ein Kostenstreitwert in Höhe von 76188,55 €. Für den zweiten Antrag alter Fassung sollte kein besonderer Streitwert anfallen. Zu den verschiedenen Anträgen wird auf … Akte verwiesen. Die Schiedsklägerin beanstandet den Streitwert nicht, den das Schiedsgericht in Ansatz bringen möchte. Der Schiedsbeklagte hingegen ist der Auffassung, der Streitwert sei auf 1,00 Euro festzusetzen, weil mittlerweile Masseunzulänglichkeit angezeigt worden sei. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Antrag des Schiedsgerichts ist gem. § 1050 Satz 1 ZPO zulässig. Das Schiedsgericht kann nach dieser Vorschrift bei Gericht Unterstützung bei einer Vornahme sonstiger richterlichen Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist. Die Schiedsrichter sind nicht befugt, ihre Gebühren selbst festzusetzen, AG Stuttgart: Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Festsetzung des Streitwerts im Schiedsverfahren(SchiedsVZ 2012, 54) auch nicht indirekt über die Festsetzung des Streitwertes (BGH vom 25. 11. 1976 – III ZR 112/74 – WM 1977, 319; BGH vom 7. 3. 1985 – III ZR 169/83 – BGHZ 94, 92; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 3. Auflage 1999, Rdnr. 227; Musielak/Voit, 5. Auflage 2007, § 1057 Rdnr. 5; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 33 Rdnr. 15). Denn dies wäre eine unzulässige Entscheidung in eigener Sache. Das Schiedsgericht kann deshalb über den Streitwert nicht selbst entscheiden. Es würde sonst das Honorar seiner Mitglieder einseitig gegenüber den Parteien des Schiedsverfahrens festsetzen. Da das Schiedsverfahren noch andauert (anders als beim Fall des OLG Dresden, Beschluss vom 11. 12. 2000 – 11 SchH 1/00 – BB Beilage 2001, Nr. 6 20–21) und der Streitwert für den Fortgang des Verfahrens nötig ist, damit die Schiedsrichter ihren Verschluss anfordern können, kann das Schiedsgericht nicht darauf verwiesen werden, dass es ausreicht, den Streitwert erst als Vorfrage bei ihren Honorarklagen zu ermitteln. Das Amtsgericht Stuttgart ist für die Entscheidung gem. § 1062 Abs. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig. Das Schiedsgericht hat durch seinen Vorsitzenden seinen Sitz im Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart. Die schiedsrichterliche Handlung findet daher in dessen Bezirk statt. Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO besteht nicht, weil keine Entscheidung des Schiedsgerichts über den Streitwert vorliegt. Der Streitwert war in der bereits vom Schiedsgericht für zutreffend erachteten Höhe festzusetzen. Gem. § 40.2 DIS-SchO, der die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens regelt (die Vorschrift ist abgedruckt bei Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, S. 620), ist der Streitwert vom Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Die Erwägungen des Schiedsgerichts sind überzeugend. Das Amtsgericht schließt sich daher der Ansicht des Schiedsgerichtes an. Der Ansatz des Streitwertes in Höhe von 1864688,02 € ist zutreffend. Entgegen der Auffassung des Schiedsbeklagten findet § 182 InsO keine Anwendung auf das Schiedsgerichtsverfahren. Eine unmittelbare Anwendung des § 182 InsO auf das Schiedsverfahren ergibt sich nicht aus § 182 InsO selbst oder § 185 S. 3 InsO. Diese Bestimmung gilt zwar in anderen Verfahrensordnungen ebenso wie im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung(Nerlich/Römermann/Kießner, Stand: Mai 2007, § 182 Rdnr. 8; Braun/Becker, 2. Auflage 2004, § 182 Rdnr. 13; Uhlenbruck, 12. Auflage 2003, § 182 Rdnr. 8). Eine ausdrückliche Anwendbarkeit auf das Schiedsgerichtsverfahren ist indes nicht normiert. Vielmehr handelt es sich bei den auch in den Kommentierungen zur Zivilprozessordnung aufgeführten Gerichten um staatliche Gerichte. 2. Eine analoge Anwendung des § 182 InsO im Schiedsgerichtsverfahren scheidet aus. § 182 InsO ist nach seinem Rechtsgedanken nicht auf das Schiedsverfahren anwendbar. Aus dem in § 40 Abs. 1 Satz 2 DIS-SchO festgelegten Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung der Parteien für die Verfahrenskosten des Schiedsverfahrens lässt sich entnehmen, dass die Insolvenz einer Partei sich nicht auf die Gebühren und das Honorar des Schiedsgerichts auswirken soll. Der Argumentation des Schiedsgerichts ist auch insoweit zu folgen, als es darauf abstellt, entscheidendes Kriterium für die Ausübung des Ermessens zur Bestimmung des Streitwertes sei die Kontinuität des Schiedsverfahrens und der Umfang der schiedsrichterlichen Tätigkeit. Die Vergütung der Schiedsrichter ist die Gegenleistung für die Tätigkeit des Schiedsgerichts. An dieser ändert sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ihrem Umfang nichts. Auch bei einem Antrag auf Feststellung zur Insolvenztabelle fällt derselbe Arbeitsaufwand an wie bei einem Leistungsantrag. Die Situation des privaten Schiedsgerichts unterscheidet sich insoweit wesentlich von der Lage bei den staatlichen Gerichten, die vom Staat ihre Mittel erhalten. Dass die Insolvenz einer Partei des Schiedsverfahrens auf die Vergütung des privaten Schiedsgerichtes durchschlagen soll, begegnet vor diesem Hintergrund erheblichen Bedenken und wäre sachlich nicht zu rechtfertigen. Der Ansatz des Kostenstreitwertes für den dritten Antrag alter Fassung ist nicht zu beanstanden. Ausgehend vom fiktiven Hauptsachestreitwert von 1363047,12 € (…) ergibt sich der Kostenstreitwert, bestehend aus den Schiedsrichterhonoraren in Höhe von 76188,55 €. Dass nach der Auffassung des Schiedsgerichtes kein Ansatz für den Antrag Ziffer 2 alter Fassung erfolgen soll, hat das Amtsgericht zu respektieren. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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