Home SchiedsverfahrensrechtSchiedsrichter unter Anklage: Was der Fall Wintershall über den Zustand des Investitionsrechts verrät

Schiedsrichter unter Anklage: Was der Fall Wintershall über den Zustand des Investitionsrechts verrät

by Jan Dwornig
Russische Soldaten in Paradeuniform symbolisieren staatliche Macht – Titeltext verweist auf Bedrohung unabhängiger Schiedsrichter im Kontext des Ukrainekriegs und internationaler Investitionsschutzverfahren.

Wintershall Dea vs. Russland – Investitionsschiedsverfahren, UNCTAD und Folgen des Ukraine-Kriegs

Hintergründe des Falls

Wintershall Dea, vormals größter deutscher Öl- und Gasproduzent, hat zwei internationale Investitionsschiedsverfahren gegen die Russische Föderation eingeleitet. Anlass sind Milliardenverluste durch den Rückzug aus Russland infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine 2022. Das Unternehmen hatte umfangreiche Beteiligungen in Russland, u.a. an dem Erdgasfeld Juschno-Russkoje sowie an Achimow-Gasprojekten in Sibirien, und zudem eine 15,5 %‐Beteiligung an der Pipeline Nord Stream 1 (Reuters). Anfang 2023 kündigte Wintershall Dea wegen des Kriegs seinen vollständigen Russland-Ausstieg an und schrieb über 4,5 Mrd. € auf seine russischen Assets ab. Im Dezember 2023 erließ Präsident Putin Dekrete, durch die Wintershall Deas Anteile an Juschno-Russkoje und den Achimow-Projekten zwangsweise auf neue russische Gesellschaften übertragen und zum Verkauf an Gazprom angeboten wurden. Diese Enteignung ohne Entschädigung bildet den Kern der Schiedsklage.

Wintershall stützt seine Ansprüche auf Vertragsverletzungen Russlands sowohl unter dem bilateralen Investitionsschutzvertrag (BIT) von 1989 zwischen Deutschland und Russland als auch unter dem Energiechartavertrag (ECT). Der deutsch-sowjetische BIT von 1989 (der seit 1991 für Russland gilt) garantiert deutschen Investoren Schutz vor Enteignung und unfairer Behandlung. Wintershall macht geltend, Russland habe diese Vertragspflichten verletzt, indem es die Investitionen faktisch verstaatlicht und Kapitaltransfer sowie Anteilsausübung unterbunden habe. Parallel beruft sich Wintershall auf den Energiechartavertrag von 1994, der Investitionsschutz im Energiesektor vorsieht Russland hatte den ECT zwar unterzeichnet, aber nie ratifiziert; gleichwohl beansprucht Wintershall dessen Schutz, da die Investitionen während der vorläufigen Anwendbarkeit des ECT getätigt worden seien. In beiden Schiedsverfahren fordert Wintershall Schadenersatz in Milliardenhöhe („mehrere Milliarden Euro“ laut Unternehmenssprecher).

Die Schiedsverfahren befinden sich derzeit im anhängigen Stadium. Offiziell handelt es sich um Investoren-Staat-Verfahren gemäß BIT bzw. ECT, mutmaßlich ad hoc unter internationalen Schiedsregeln. Russland ist nicht Vertragspartei des ICSID-Übereinkommens, daher erfolgt die Schiedsgerichtsbarkeit außerhalb des ICSID-Rahmens. Beteiligt sind internationale Schiedsinstitutionen und -richter; Presseberichten zufolge hat Wintershall renommierte Schiedsanwälte mandatiert (u.a. die deutsche Kanzlei Aurelius). Das Verfahren wird von der deutschen Bundesregierung aufmerksam verfolgt, zumal Wintershall Deas Investitionen durch staatliche Investitionsgarantien abgesichert waren – der Bund könnte bei einem Erfolg des Schiedsklägers in Vorleistung treten. Russland seinerseits weigert sich, die internationale Zuständigkeit anzuerkennen, und beharrt darauf, solche Streitigkeiten dürften „ausschließlich vor russischen Gerichten verhandelt werden“. Diese Haltung spiegelt sich bereits im Verhalten russischer Behörden: Im April 2025 hat die russische Generalstaatsanwaltschaft beim Moskauer Schiedsgericht (Wirtschaftsgericht) eine Klage eingereicht, die Wintershall Dea bei Fortführung der Schiedsverfahren mit einer Strafe von 7,5 Mrd. € bedroht. Bemerkenswert ist, dass dabei sogar die Schiedsrichter und Wintershalls Anwaltskanzlei in Russland als Gesamtschuldner haftbar gemacht werden sollen – ein in der Schiedswelt beispielloser Schritt, der die politische Brisanz des Falls unterstreicht.

UNCTADs Rolle im Investitionsschutz (Deutschland–Russland)

Die United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD) spielt eine zentrale Rolle im Bereich Investitionsschutz und Investor-Staat-Schiedsverfahren (ISDS). UNCTAD unterhält die weltweit umfangreichsten Datenbanken zu Investitionsabkommen und Schiedsverfahren. Insbesondere der Online-IIA-Navigator (International Investment Agreements Navigator) verzeichnet über 2.800 bilaterale Investitionsverträge, darunter auch das Abkommen von 1989 zwischen Deutschland und Russland. Ebenso dokumentiert der ISDS-Fall-Navigator sämtliche öffentlich bekannten Investitionsschiedsverfahren. Diese von UNCTADs IIA-Abteilung betreuten Datenbanken enthalten detaillierte Informationen zu allen bekannten investor-Staat-Klagen auf Basis von Investitionsabkommen. So listet UNCTAD etwa die anhängigen Klagen Wintershall Dea GmbH v. Russian Federation (nach dem Deutschland–Russland BIT) und Wintershall Dea GmbH v. Russian Federation (nach dem ECT) separat auf, neben weiteren aktuellen Fällen gegen Russland wie Fortum v. Russia (ein durch die Ukraine-Krise ausgelöster Fall eines finnischen Investors). Diese transparente Erfassung schafft eine wertvolle Informationsgrundlage für Öffentlichkeit und Wissenschaft.

Darüber hinaus hat UNCTAD eine beratende und normgestaltende Funktion. Im Rahmen ihres Work Programme on IIAs unterstützt UNCTAD Regierungen – darunter Deutschland – dabei, ihre Investitionsverträge zu reformieren und nachhaltiger zu gestalten. Angesichts der vielfach kritisierten ISDS-Mechanismen (hohe Schadenssummen, Eingriffe in Regulierungsspielraum) bringt UNCTAD Expertise in laufende Reforminitiativen wie die UNCITRAL-Arbeitsgruppe III ein. Besonderes Augenmerk gilt der Kohärenz von Investitionsschutz und Entwicklungszielen. So setzt sich UNCTAD dafür ein, dass neue Verträge ausgewogene Bestimmungen (etwa Ausnahmen für Sicherheitsinteressen oder verpflichtende Mediationsversuche) enthalten, was gerade vor dem Hintergrund geopolitischer Konflikte relevant ist.

Speziell im Kontext Deutschland–Russland ist UNCTADs Arbeit insofern bedeutsam, als sie einen neutralen multilateralen Rahmen bietet. Während die politischen Beziehungen angespannt sind, liefert UNCTAD sachliche Daten: Zum Beispiel zeigt UNCTAD-Statistik, dass Russland seit den 1990er Jahren in mehreren ISDS-Verfahren als Beklagter stand (darunter der Yukos-Fall) und deutsche Investoren dabei regelmäßig zu den Klägern zählten. Ebenso weist UNCTAD darauf hin, dass weltweit etwa ein Drittel aller ISDS-Verfahren den Energiesektor betreffen – das Wintershall-Verfahren reiht sich also in ein global häufiges Muster ein. Insgesamt fungiert UNCTAD als Wissensplattform und Impulsgeber für den Investitionsschutz. Die aktuellen Entwicklungen – von Massenklagen westlicher Unternehmen gegen Russland bis zu möglichen Reformen des ISDS-Systems – werden von UNCTAD kontinuierlich beobachtet, analysiert und in Berichten (etwa dem World Investment Report und den IIA Issues Notes) der Fachöffentlichkeit zugänglich gemacht. Dadurch schafft UNCTAD gerade in turbulenten Zeiten einen gewissen Orientierungsrahmen für Investoren, Staaten und Juristen.

Ukraine-Krieg als Force-Majeure-Ereignis in Schiedsverfahren

Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine wirft die Frage auf, ob dieser als Force-Majeure-Ereignis in Investitionsschiedsverfahren geltend gemacht werden kann. Force Majeure (höhere Gewalt) bezeichnet im Völkerrecht ein unvorhersehbares, vom Willen der Partei unabhängiges Ereignis, das die Erfüllung einer Verpflichtung objektiv unmöglich macht. Artikel 23 der Artikel über die Staatenverantwortlichkeit (ARSIWA) kodifiziert höhere Gewalt als Umstand, der die völkerrechtliche Verantwortlichkeit ausschließen kann, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: (1) Es liegt eine unwiderstehliche Gewalt oder ein unvorhergesehenes Ereignis vor, (2) dieses Ereignis entzieht sich der Kontrolle des Staates, und (3) es macht die Vertragserfüllung material unmöglich. Klassische Beispiele sind Naturkatastrophen oder Krieg – auch ein bewaffneter Konflikt gilt als Force-Majeure-Ereignis im Sinne dieser Definition.

Vor diesem Hintergrund lässt sich der Ukraine-Krieg durchaus als höhere Gewalt einordnen – allerdings mit entscheidenden Unterschieden je nach Beteiligter Partei. Für die Ukraine als beklagten Staat (z.B. in potenziellen Investorenklagen russischer Unternehmen) dürfte die Invasion eindeutig ein unabwendbares, von außen aufgezwungenes Ereignis darstellen. Die ukrainische Regierung könnte also argumentieren, dass etwaige Vertragsverletzungen (etwa Schutzpflichten gegenüber Investoren oder Gewährleistung der Sicherheit von Anlagen) aufgrund des Krieges nicht erfüllbar waren. Insofern könnte die Widerrechtlichkeit eines Verstoßes gegen den Investitionsvertrag durch Force Majeure ausgeschlossen sein. Ein Tribunal müsste prüfen, ob der Krieg konkret die Pflichterfüllung verunmöglicht hat – z.B. wenn ein ausländisches Unternehmen infolge von Kriegshandlungen enteignet oder dessen Betrieb zerstört wurde, ohne dass der ukrainische Staat dem abhelfen konnte. Die Verteidigung höherer Gewalt wurde bereits im Kontext früherer Konflikte erwogen (etwa bei Investitionsstreitigkeiten in Bürgerkriegen), jedoch bislang selten anerkannt. Tatsächlich hat bis heute noch kein bekanntes Schiedsgericht die Berufung eines Staates auf Force Majeure in einem Investitionsverfahren vollumfänglich akzeptiert (Jus Mundi). Dies zeigt, dass die Hürden hoch liegen: Der beklagte Staat darf insbesondere nicht selbst zum Entstehen der Notlage beigetragen haben.

Genau daran dürfte eine Force-Majeure-Argumentation für Russland scheitern. Nach allgemeinem Völkerrecht kann ein Staat sich nicht auf höhere Gewalt berufen, wenn er die Situation vorsätzlich herbeigeführt hat – “kein eigener Vorteil aus dem selbst geschaffenen Unrecht”. Russland hat den Krieg begonnen und damit die Ursache für viele der eigenen Maßnahmen (z.B. Kapitalverkehrsbeschränkungen, Vermögensentzug bei westlichen Firmen) gesetzt. Eine Enteignung deutscher Investoren mit der Begründung “Krieg” wäre also nicht entschuldigt, da der Krieg im Machtbereich Russlands liegt. Russland könnte allenfalls andere völkerrechtliche Verteidigungsargumente anführen, etwa Staatsnotstand (necessity) oder Gegenmaßnahmen (countermeasures). So hat Moskau angedeutet, die Enteignung westlicher Werte sei eine Reaktion auf die „unfreundlichen Handlungen“ der sanktionierenden Staaten. Solche Gegenmaßnahme-Argumente sind juristisch umstritten und müssten nachweisen, dass die westlichen Sanktionen selbst völkerrechtswidrig waren – ein hoher Anspruch. Auch der Notstands-Einwand („essentielle Interessen Russlands waren gefährdet“) greift kaum, da wirtschaftliche Verluste durch Sanktionen in früheren Fällen (z.B. Argentinien) nicht als genügender Notstand anerkannt wurden.

In der Praxis wird der Ukraine-Krieg als Kontext dennoch in Schiedsverfahren eine wichtige Rolle spielen. Direkt als Force-Majeure-Klausel kommt er eher in kommerziellen Verträgen zum Tragen – etwa hat Gazprom 2022 versucht, Lieferpflichten gegenüber europäischen Abnehmern wegen des Kriegsumfelds als höhere Gewalt zu suspendieren. In Investitionsschiedsverfahren hingegen dürften wir Force-Majeure insbesondere als Verteidigung der Ukraine sehen, falls russische Anleger für Kriegsschäden Entschädigung fordern. Ebenso könnte der Krieg bei der Schadensbemessung berücksichtigt werden (z.B. als unkontrollierbares Markt- und Risikoereignis). Letztlich bleibt festzuhalten: Krieg ist grundsätzlich höhere Gewalt, doch die genaue Anwendung im ISDS-Kontext hängt vom konkreten Vertrag (manche BITs enthalten Kriegsklauseln oder Sicherheitsausnahmen) und von der Kriegsrolle des Staates ab. Tribunale werden im Lichte des Völkerrechts und der Umstände entscheiden, ob der Ukraine-Krieg Ansprüche ausschließt oder mindert – ein Novum, das präzedenzbildend sein könnte.

Aktuelle Rahmenbedingungen für Schiedsverfahren zwischen deutschen und russischen Parteien

Die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für Schiedsverfahren zwischen deutschen und russischen Beteiligten sind seit 2022 äußerst schwierig. Das Verhältnis beider Länder ist durch Sanktionen, Gegenmaßnahmen und Misstrauen geprägt – entsprechend konfrontativ verläuft die Austragung von Rechtsstreitigkeiten. Mehrere Faktoren sind hier zu beleuchten:

1. Vollstreckung von Schiedssprüchen:

Selbst wenn ein deutscher Investor vor einem internationalen Schiedsgericht gegen Russland obsiegt, steht die Durchsetzung des Schiedsspruchs vor großen Hürden. Russland hat bereits in der Vergangenheit (etwa im Yukos-Fall) gezeigt, dass es ungünstige Schiedsurteile nicht freiwillig zahlt. Nach dem New Yorker Übereinkommen müssten ausländische Gerichte Vollstreckungstitel gegen russisches Staatseigentum exekutieren – doch staatliche Vermögenswerte genießen oft Immunität. Viele russische Aktiva im Ausland (z.B. Zentralbankreserven) sind zwar infolge von Sanktionen eingefroren, aber ihre Verwendung zur Befriedigung privater Gläubiger ist juristisch heikel. Deutsche Gerichte etwa dürften hoheitliche russische Vermögen (Botschaften, Militärausrüstung, Zentralbankguthaben) nicht ohne Weiteres pfänden. In Russland selbst ist an eine Vollstreckung gar nicht zu denken.Russische Gerichte haben seit Kriegsbeginn mehrfach die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche verweigert, insbesondere wenn die obsiegende Partei aus einem „unfreundlichen Staat“ stammt. So hob 2022 ein russisches Berufungsgericht die Vollstreckbarerklärung eines Awards zugunsten eines britischen Unternehmens auf, unter Verweis auf die unfreundliche Nationalität des Gläubigers. 2023 bestätigte ein Kassationsgericht die Weigerung, einen Schiedsspruch zugunsten einer Schweizer Firma anzuerkennen, mit der Begründung, dies verstoße gegen die öffentliche Ordnung Russlands. Im Jahr 2024 schließlich kassierte das Oberste Gericht Russlands die Vollstreckung eines Awards zugunsten eines deutschen Unternehmens, weil die drei Schiedsrichter aus „unfreundlichen Staaten“ (Ukraine, UK, Dänemark) stammten – laut Supreme Court ein Hinweis auf mangelnde Unparteilichkeit, der den Schiedsspruch nicht vollstreckbar mache. Diese Beispiele zeigen, dass russische Gerichte systematisch unter Berufung auf den Ordre public Vollstreckungen zugunsten westlicher Parteien blockieren. Rechtsgrundlage sind vage definierte „Schutzmaßnahmen“ gegen unfreundliche Staaten, gestützt auf Präsidialdekrete aus 2022 (Nr. 81, 95, 252, 254). De facto ist damit ein Schiedsspruch eines westlichen Investors in Russland unenforceable. Der Anleger ist auf Asset Tracing im Ausland angewiesen – ein langwieriges Unterfangen, wie die anhaltenden Vollstreckungsversuche der Yukos-Aktionäre zeigen.

2. Anti-Schiedsverfahren-Maßnahmen und Paralleljustiz:

Die russische Regierung hat gesetzlich Vorkehrungen getroffen, um russische Parteien vor ausländischen Gerichten oder Schiedsgerichten zu „schützen“. Bereits 2020 wurde das Gesetz 171-FZ erlassen, das sanktionierten russischen Personen erlaubt, Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen zu ignorieren und stattdessen russische Gerichte anzurufen. Voraussetzung ist nicht, dass die ausländischen Verfahren tatsächlich unfair wären – die Verhängung von Sanktionen allein genügt laut russischem Obersten Gerichtshof, um ausländische Foren als unzumutbar abzulehnen. Konkret bedeutet dies: Russischen Unternehmen steht der Weg offen, vertragliche Streitigkeiten mit deutschen Partnern vor heimische Gerichte zu ziehen, auch wenn eigentlich z.B. ein ICC-Schiedsverfahren in Paris vereinbart war. Ergänzend hat Russland 2022 Artikel 248.1 in seine Zivilprozessordnung eingefügt, der den eigenen Gerichten exklusive Zuständigkeit für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Sanktionen zuspricht. Ein praktisches Beispiel: Die Gazprom-Tochter RusChemAlliance (RCA) verklagte 2022 die deutsche UniCredit Bank vor dem Petersburger Gericht, obwohl die Parteien eine ICC-Schiedsklausel vereinbart hatten – RCA berief sich dabei explizit auf Art. 248.1 ZPO RF. UniCredit erwirkte daraufhin in London eine Anti-Suit-Injunction, um RCA die Fortführung des russischen Gerichtsverfahrens zu untersagen. Der britische Supreme Court bestätigte im April 2024 diese einstweilige Verfügung zugunsten des Schiedsvertrags. Dieser Fall illustriert den Jurisdiktionskonflikt: Russische Gerichte versuchen, internationale Schiedsverfahren durch eigene Verfahren zu übersteuern, während westliche Gerichte mit Anti-Suit-Injunctions reagieren, um die vereinbarte Schiedsgerichtsbarkeit zu schützen. Es entsteht ein „race to the courts“, der erhebliche Rechtsunsicherheit schafft. Für deutsche Unternehmen besteht das Risiko, trotz gültiger Schiedsvereinbarung in kostspielige Parallelprozesse in Russland verwickelt zu werden. Im schlimmsten Fall kommt es zu widersprechenden Entscheidungen – ein russisches Urteil versus ein Schiedsspruch –, was die Durchsetzung nochmals erschwert.

3. Risiken für Anwaltskanzleien und Arbitratoren:

Die politischen Spannungen beeinflussen auch die Beteiligten der Verfahren. International tätige Kanzleien sind vorsichtig geworden, russische Mandate anzunehmen. Viele große Sozietäten haben sich aus Russland zurückgezogen oder ihre Moskauer Büros geschlossen. Westliche Anwälte, die russische Staatsunternehmen vertreten wollen, müssen strenge Sanktionsauflagen beachten (Zahlungsverkehr nur mit Ausnahmegenehmigungen etc.) und mit Reputationsschäden rechnen. Umgekehrt geraten Anwaltskanzleien, die westliche Investoren gegen den russischen Staat vertreten, ins Visier russischer Gegenmaßnahmen. Der Fall Wintershall zeigt dies exemplarisch: Die Generalstaatsanwaltschaft in Moskau hat nicht nur Wintershall Dea, sondern auch deren Anwaltskanzlei Aurelius in ihre Klage einbezogen. Sollte das russische Gericht die Forderungen durchsetzen, könnten der Kanzlei in Russland Milliardenstrafen oder Vermögenssperren drohen – faktisch ein Einschüchterungsversuch, um Anwälte von der Vertretung „unfreundlicher“ Klagen abzuschrecken. Auch Schiedsrichter bleiben nicht verschont: Russland hat die drei ECT-Schiedsrichter im Wintershall-Verfahren namentlich vor seinem Gericht angeklag. Bereits im Fall eines ukrainischen Investors (Akhmetov ./. Russland) erreichte Russland den Ausschluss einer US-Schiedsrichterin wegen angeblicher Voreingenommenheit (sie hatte Solidarität mit der Ukraine gezeigt) Schiedsrichter mit westlichem Hintergrund laufen Gefahr, von Russland als befangen diskreditiert oder gar mit Strafverfahren überzogen zu werden. Dies ist ein ernstes Risiko für die Unabhängigkeit der Schiedsgerichte. Viele Arbitratoren und Anwälte meiden deshalb Fälle, die unmittelbar den Russland-Ukraine-Konflikt tangieren, oder agieren nur noch aus neutralen Drittstaaten heraus.

4. Politische Dimension und Verhalten der Gerichte: Schließlich ist festzustellen, dass Schiedsverfahren zwischen deutschen und russischen Parteien hochpolitisiert sind. Russische Gerichte behandeln derzeit praktisch jede Rechtsangelegenheit mit Bezug zu „unfreundlichen“ Staaten nicht allein juristisch, sondern als Frage der nationalen Souveränität. Die oben genannten Entscheidungen russischer Instanzen zeigen, dass Kriterien wie Nationalität der Partei oder des Richters in die Urteilsfindung einfließen – ein Bruch mit dem völkerrechtlichen Neutralitätsprinzip. Dieses Verhalten konterkariert die Idee eines entpolitisierten, rein rechtlichen Streitschlichtungsverfahrens, die dem ISDS eigentlich zugrunde liegt. Deutsche Gerichte wiederum stehen vor dem Dilemma, russische Staatsunternehmen einerseits wegen deren möglicher Staatenimmunität zu schonen, andererseits aber Rechtsbrüche nicht sanktionslos zu lassen. Bisher gibt es kaum Präzedenzfälle von ISDS-Urteilen, die in Deutschland gegen Russland vollstreckt wurden. Die politischen Leitlinien – etwa die Unterstützung der Ukraine – könnten indirekt Einfluss nehmen, z.B. wenn es um die Frage geht, ob eingefrorene russische Vermögenswerte für Entschädigungen genutzt werden dürfen (eine Debatte, die aktuell vor allem im Kontext ukrainischer Wiederaufbaupläne geführt wird). Insgesamt bewegen sich Gerichte und Parteien auf neuem Terrain, geprägt von gegenseitigem Misstrauen, staatlichen Weisungen und globaler Aufmerksamkeit.

Fazit: Schiedsverfahren zwischen deutschen und russischen Parteien stehen derzeit vor enormen Herausforderungen. Der bestehende Investitionsschutzvertrag bietet zwar formal eine Klagemöglichkeit, aber die durchsetzbare Umsetzung von Recht ist angesichts der oben skizzierten Hindernisse unsicher. Force-Majeure-Argumente und Sicherheitsklauseln rücken in den Vordergrund, wenn Staaten ihre Handlungen zu rechtfertigen suchen. UNCTAD-Daten belegen einen Anstieg solcher konfliktbedingten Klagen, doch die Ergebnisse hängen von vielen unberechenbaren Faktoren ab – juristische Fragen (Zuständigkeit, Immunität, Schadenshöhe) sind eng verwoben mit politischen Machtspielen. Für betroffene Unternehmen wie Wintershall Dea bedeutet dies, dass ein juristischer Sieg vor einem Schiedsgericht nur der Anfang eines langen Weges ist. Die Vollstreckung und praktische Realisierung eines Schiedsspruchs gegen Russland bleibt fraglich, solange der Krieg andauert und Moskau eine Konfrontationslinie fährt. Nichtsdestotrotz signalisieren Fälle wie Wintershall vs. Russland, dass deutsche Investoren bereit sind, alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen, um ihre Rechte zu wahren – selbst unter den derzeit widrigen Umständen. Dies könnte auf lange Sicht Druck zu Verhandlungen oder politischen Lösungen erzeugen. Kurzfristig jedoch dominieren rechtliche Risiken und Unsicherheiten jedes Schiedsverfahren mit russischem Bezug in einem bislang nie dagewesenen Ausmaß.

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