Home Gerichtsentscheidung KG Berlin, Beschluß v. 18.05. 2006, 20 SCH 13/04 | Schiedsverfahren: Wirkung eines chinesischen Urteils über eine Schiedsklausel in Deutschland

KG Berlin, Beschluß v. 18.05. 2006, 20 SCH 13/04 | Schiedsverfahren: Wirkung eines chinesischen Urteils über eine Schiedsklausel in Deutschland

by Jan Dwornig
Anerkennung chinesischer Urteile in Deutschland

Relevante Normen:

§ 328 I Nr. 5 ZPO
§ 293 ZPO

Leitsatz:

1. Eine rechtskräftige Entscheidung eines chinesischen Volksgerichts kann gem. § 328 ZPO anerkannt werden.
2. Für die Feststellung chinesischen Rechts genügt es, dass eine Entscheidung eines chinesischen Gerichts vorliegt, die der Vorgabe des höchsten chinesischen Gerichts in der konkreten Sache entspricht.

Sachverhalt:

Die Ast. begehrt die Vollstreckbarerklärung des durch einen Einzelschiedsrichter in Shanghai (China) am 30. 3. 2004 erlassenen Schlussschiedsspruchs (Final Award) bzw. Schlussurteils (Sentence Finale) des International Court of Arbitration der International Chamber of Commerce (ICC), nach dem die Ag. der Ast. 4578597 RMB und 55000 US-$ zu zahlen hat. Die Schiedsklausel in der zu Grunde liegenden, im Dezember 2000 geschlossenen Vereinbarung über den Bau einer Fabrik in China lautet im tabellarischen Anhang: „Arbitration 15.3 IIC Rules, Shanghai shall apply” (sinngemäß: Schiedsverfahren 15.3 Shanghai soll zuständig sein). Die Bezeichnung 15.3 nimmt dabei auf eine in den allgemeinen Bedingungen (General Conditions) genannte Standardschiedsklausel (FIDIC Green Book) Bezug, nach der Streitigkeiten endgültig durch einen Einzelschiedsrichter gemäß den im Anhang spezifizierten Regeln entschieden werden sollen. Bei Fehlen einer Vereinbarung soll der Schiedsrichter durch die im Anhang genannte Behörde/Stelle ernannt werden. Wegen der Verhandlungssprache und des Verhandlungsorts wird ebenfalls auf den Appendix verwiesen (englisch/Shanghai). Das Volksgericht W hat am 2. 9. 2004 die auf Feststellung der Wirksamkeit der Schiedsklausel gerichtete Klage der Ast. abgewiesen und die Schiedsklausel für unwirksam erklärt, weil sie mangels Benennung der Schiedsinstitution bzw. des Schiedsgerichts nach chinesischem Recht unwirksam sei. Zuvor hatte sich der Oberste Volksgerichtshof gegenüber dem Obersten Volksgerichtshof der Provinz am 8. 7. 2004 bereits entsprechend in der Sache geäußert. Die Ast. hat ferner einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung am 17. 8. 2004 gestellt, den das Volksgericht W am 1. 9. 2004 angenommen hat. Eine Entscheidung ist in dem Verfahren nicht getroffen worden. Die Ag. macht, gestützt auf das Urteil, unter anderem geltend, die Schiedsklausel sei unwirksam und dies habe sie bereits im Schiedsverfahren beanstandet. Das Urteil sei gem. § 328 ZPO anzuerkennen, weil die Gegenseitigkeit mit China verbürgt sei. Der Antrag der Ast. hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Die Ast. begehrt die Vollstreckbarerklärung des durch einen Einzelschiedsrichter in Shanghai (China) am 30. 3. 2004 erlassenen Schlussschiedsspruchs (Final Award) bzw. Schlussurteils (Sentence Finale) des International Court of Arbitration der International Chamber of Commerce (ICC), nach dem die Ag. der Ast. 4578597 RMB und 55000 US-$ zu zahlen hat. Die Schiedsklausel in der zu Grunde liegenden, im Dezember 2000 geschlossenen Vereinbarung über den Bau einer Fabrik in China lautet im tabellarischen Anhang: „Arbitration 15.3 IIC Rules, Shanghai shall apply” (sinngemäß: Schiedsverfahren 15.3 Shanghai soll zuständig sein). Die Bezeichnung 15.3 nimmt dabei auf eine in den allgemeinen Bedingungen (General Conditions) genannte Standardschiedsklausel (FIDIC Green Book) Bezug, nach der Streitigkeiten endgültig durch einen Einzelschiedsrichter gemäß den im Anhang spezifizierten Regeln entschieden werden sollen. Bei Fehlen einer Vereinbarung soll der Schiedsrichter durch die im Anhang genannte Behörde/Stelle ernannt werden. Wegen der Verhandlungssprache und des Verhandlungsorts wird ebenfalls auf den Appendix verwiesen (englisch/Shanghai). Das Volksgericht W hat am 2. 9. 2004 die auf Feststellung der Wirksamkeit der Schiedsklausel gerichtete Klage der Ast. abgewiesen und die Schiedsklausel für unwirksam erklärt, weil sie mangels Benennung der Schiedsinstitution bzw. des Schiedsgerichts nach chinesischem Recht unwirksam sei. Zuvor hatte sich der Oberste Volksgerichtshof gegenüber dem Obersten Volksgerichtshof der Provinz am 8. 7. 2004 bereits entsprechend in der Sache geäußert. Die Ast. hat ferner einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung am 17. 8. 2004 gestellt, den das Volksgericht W am 1. 9. 2004 angenommen hat. Eine Entscheidung ist in dem Verfahren nicht getroffen worden. Die Ag. macht, gestützt auf das Urteil, unter anderem geltend, die Schiedsklausel sei unwirksam und dies habe sie bereits im Schiedsverfahren beanstandet. Das Urteil sei gem. § 328 ZPO anzuerkennen, weil die Gegenseitigkeit mit China verbürgt sei. Der Antrag der Ast. hatte keinen Erfolg.

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