Home Gerichtsentscheidung OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. 4. 2014, 26 Sch 13/13 | Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung Kostenentscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. 4. 2014, 26 Sch 13/13 | Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung Kostenentscheidung

by Jan Dwornig

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. April 2014, 26 Sch 13&13

Relevante Normen:

ZPO §§ 1059 Abs. 2 No. 1b, 1059 Abs. 2 No. 2, 1042 Abs. 1 Satz 2, 1047 Abs. 3, 296, 296a, 282; BGB §§ 164 Abs. 1, 138 Abs. 1

Leitsatz

Aus den Gründen: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches und eines zugehörigen Kosten-Schiedsspruches. Gegenstand des zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahrens ist ein Schadensersatzanspruch, den die Antragstellerin, ein Unternehmen der Kommunikationsbranche, gegen die Antragsgegnerin als gesetzliche Krankenkasse wegen nicht abgerufener Leistungen aus einem Dienstleistungsvertrag geltend macht. Im Jahre 2009 nahm die T. BKK als gesetzliche Krankenkasse eine europaweite Ausschreibung für den Aufbau und die Erbringung eines ganzheitlichen und vernetzten Marketing-Konzepts, einschließlich Kommunikations-, PR-, Internet-und Callcenter-Dienstleistungen vor. Der Zuschlag wurde am 30. 9. 2009 der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: „M.V.“) erteilt, die ein Angebot über eine Gesamtsumme von insgesamt 14.976.150 € vorgelegt hatte. Am 1. 10. 2009 übernahm die BKK G., eine weitere gesetzliche Krankenkasse, die T. BKK im Wege der Fusion und schloss am 17. 12. 2009 mit der M.V. einen „Dienstleistungsvertrag Gesamtkommunikation” ab. Die Vertragsparteien trafen daneben eine Schiedsgerichtsvereinbarung, die unter Ziffer 10.1. vorsah, dass über alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem am 17. 12. 2009 geschlossenen Dienstleistungsvertrag, einschließlich Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte ein Schiedsgericht endgültig und bindend entscheiden solle. … Am 1. 1. 2012 integrierte die Antragsgegnerin die BKK G. im Wege der Fusion in ihre Unternehmensstruktur. Es entstanden in der Folgezeit zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin, die zuvor zur Erfüllung des von der M.V. geschlossenen Dienstleistungsvertrages bis 2011 Leistungen im Mindestwert von über 6,5 Mio. € erbracht hatte, Streitigkeiten über die weitere Vertragsabwicklung. Dabei forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin am 9. 5. 2012 auf, unverzüglich Leistungen aus dem Vertrag abzurufen. Mit Abtretungsvereinbarung vom 13. 8. 2012 trat die M.V. alle Schadensersatzansprüche und alle sonstigen Rechte und Ansprüche aus dem Dienstleistungsvertrag an die Antragstellerin ab. Die Antragstellerin erhob nach dem Scheitern von Verhandlungen die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin. In dem Schiedsverfahren erging im Anschluss an eine mündliche Verhandlung vom 4. 2. 2013 (Sitzungsprotokoll, Anlage K58, Bl. 243f. d.A.) am 20. 2. 2013 ein schriftlicher Hinweis des Schiedsgerichts (Anlage K57, Bl. 267ff. d.A.), in dem das Schiedsgericht zur Rechtslage einleitend ausführte, dass sich eine Schadensersatzverpflichtung der Antragsgegnerin nach §§ 280 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB dem Grunde nach ergebe, nachdem diese „sowohl mit Schreiben vom 16. Mai 2012 (Anlage K10) als auch in der Unterredung am 7. Juni 2012 durch den Einkaufsleiter M. die weitere Erfüllung des Dienstleistungsvertrages vom 17. 12. 2009 unberechtigt verweigert hat.” In der dem Schiedsspruch zugrundeliegenden letzten mündlichen Verhandlung vom 24. 5. 2013 (Sitzungsprotokoll, Anlage Ag13) vernahm das Schiedsgericht u.a. den Zeugen R., der als angestellter Steuerberater der Kanzlei L. nach eigenen Angaben die Jahresabschlüsse und Bilanzen der Antragstellerin für die Jahre 2010 und 2011 gefertigt hatte. Der Zeuge überreichte im Rahmen seiner Vernehmung einen als Anlage zum Protokoll genommenen vierseitigen Kontennachweis für das Jahr 2011. Die Antragsgegnerin stellte nach einer Verhandlungsunterbrechung einen dem Protokoll als Anlage beigefügten handschriftlichen Antrag auf Schriftsatznachlass u.a. zu folgender Thematik: „2. den durch die Einlassungen des Zeugen R. offenkundig gewordenen Interessenkonflikten, die aufgrund der Mandatierung der Kanzlei L. sowohl durch die B. als auch durch die BKK bestehen bzw. bestanden.” Das Schiedsgericht lehnte den Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist durch einen nach Unterbrechung der Sitzung verkündeten Beschluss ab und führte zur Begründung u.a. aus: „Durch den Zeugen R. sind auch keine Interessenkonflikte zu Tage getreten. Der Zeuge hat im Gegenteil ausgesagt, von einer Tätigkeit des Steuerberaters L. für die T. BKK nichts zu wissen. Dass das Steuerberatungsbüro L. die Schiedsklägerin steuerlich berät, ergibt sich schon aus dem Beweisantritt der Schiedsklägerin. Es war der Schiedsbeklagten überdies ganz offensichtlich auch schon vor dem heutigen Termin bekannt.” Das Schiedsgericht räumte den Parteien durch den verkündeten Beschluss im Übrigen ein, zum Ergebnis der Beweisaufnahme bis zum 3. 6. 2013 Stellung zu nehmen. Die Antragsgegnerin übersandte innerhalb der gesetzten Schriftsatzfrist einen Schriftsatz vom 3. 6. 2013 an das Schiedsgericht, mit dem sie wegen der in der mündlichen Verhandlung unterbliebenen Überlassung einer Kopie des von dem Zeugen R. vorgelegten Kontennachweises und der Ablehnung ihres Antrags auf Schriftsatznachlass die Verletzung rechtlichen Gehörs rügte und erneut die Gewährung des versagten Schriftsatznachlasses beantragte. Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung der Einzelheiten auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. 6. 2013 (Anlage Ag 14) Bezug genommen. Mit dem am 6. 6. 2013 ergangenen Schiedsspruch verurteilte das Schiedsgericht die Antragsgegnerin in der Hauptsache unter Abweisung der weitergehenden Schiedsklage zur Zahlung eines Betrages von 1.439.421,80 € nebst Zinsen und Kosten. … Mit weiterem Schiedsspruch vom 17. 6. 2013 (Anlage Ast 8, Bl. 112f. d.A.) nahm das Schiedsgericht hinsichtlich der von der Antragsgegnerin ——————————————————————————– 156 OLG Frankfurt am Main: Rechtliches Gehör und Zurückweisung verspäteten Vorbringens(SchiedsVZ 2014, 154) an die Antragstellerin zu erstattenden Schiedsgerichtskosten eine Berichtigung des am 6. 6. 2013 ergangenen Schiedsspruchs wegen offenbarer Unrichtigkeit vor. Das Schiedsgericht erließ ferner am 2. 8. 2013 den von der Antragstellerin als Anlage (Bl. 203ff. d.A.) vorgelegten Kosten-Schiedsspruch. Die Antragstellerin beantragt, die Schiedssprüche vom 6. 6. 2013 und 17. 6. 2013 sowie den Kosten-Schiedsspruch vom 2. 8. 2013 für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 6. 6. 2013 in der Fassung des berichtigenden Schiedsspruchs vom 17. 6. 2013 sowie den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Kosten-Schiedsspruchs vom 8. 8. 2013 unter Aufhebung der Schiedssprüche abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die in der Hauptsache und zu den Kosten ergangenen Schiedssprüche unterlägen aus verschiedenen Gründen der Aufhebung: Die Antragsgegnerin sei durch die Versagung der in der mündlichen Verhandlung am 24. 5. 2013 beantragten Schriftsatzfrist in ihren Verteidigungsrechten gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO verletzt worden. Es sei für sie in der Sitzung erstmalig erkennbar geworden, dass die Antragstellerin durch die im Vergabeverfahren für die T. BKK tätige Kanzlei L. steuerrechtlich beraten wurde. Erst durch die Einlassung des Zeugen R. seien Interessenkonflikte offenkundig geworden, die wegen der Mandatierung der Kanzlei L. sowohl durch die T. BKK als auch durch die Antragstellerin bestünden. Ein nachgelassener Schriftsatz sei erforderlich gewesen, um das bestehende Interessengeflecht darzulegen, welches geeignet sei, die Nichtigkeit des Dienstleistungsvertrages zu begründen. Das Interessengefüge habe erst nach intensiver Recherche in dem als Anlage Ag 15 vorgelegten Schaubild dargestellt werden können. Entgegen der Bewertung des Schiedsgerichts sei aus dem Beweisantritt der Antragstellerin durch Bezugnahme auf das Zeugnis des Steuerberaters R. keine Verbindung zur Rechtsanwaltskanzlei L. ableitbar gewesen. Es sei weder ein Anstellungsverhältnis erwähnt, noch eine örtliche Assoziation zwischen der Kanzlei in Düsseldorf und dem Wohnort des Zeugen möglich. Die Interessenkonflikte ergäben sich zum einen daraus, dass zwischen der Kanzlei L. als Beraterin der T. BKK im Vergabeverfahren und der erfolgreichen Bieterin M.V. mehrere Verbindungen bestanden hätten bis hin zu einer gemeinschaftlichen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des beratenden Anwalts und des Geschäftsführers der M.V. an einer schweizerischen Gesellschaft. Es sei evident, dass die Beauftragung der M.V. durch diese Umstände zumindest begünstigt worden sei. Der Vortrag hätte einen Interessenkonflikt i.S. einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache begründet, mit der Folge, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 298 Abs. 1 StGB gem. § 134 BGB nichtig gewesen sei. Es habe außerdem ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 VgV durch kollusives Zusammenwirken zwischen dem Auftraggeber und der erfolgreichen Bieterin mit der Antragstellerin als Nachunternehmerin und langjähriger Vertragspartnerin der T. BKK zur Umgehung des Mitwirkungsverbotes vorgelegen mit der Folge einer Sittenwidrigkeit des Dienstleistungsvertrages gem. § 138 Abs. 1 BGB. Das kollusive Zusammenwirken begründe zudem nach dem allgemeinen Grundsatz des Verbots der Doppelvertretung im Rahmen des § 164 Abs. 1 BGB die Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit des Vertrages. Es habe aufgrund der Nichtigkeitsfolge ein evidentes Bedürfnis der Antragsgegnerin zur Abgabe einer sachgerechten Stellungnahme bestanden. Die Antragsgegnerin habe hierzu auch ausdrücklich „entsprechende Gründe” vorgetragen. Das im Schiedsspruch erwähnte Angebot des Schiedsgerichts in der mündlichen Verhandlung, den verlesenen Antrag zu ergänzend, sei entgegen der Ansicht des Schiedsgerichts nicht ausreichend gewesen, um die Notwendigkeit der Gewährung des beantragten Schriftsatznachlasses zu kompensieren. Es liege ferner eine Verletzung des gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO gewährleisteten rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin und des ordre public im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO vor, weil der Antragsgegnerin keine Gelegenheit gegeben worden sei, zur Kernfrage der Vertragsnichtigkeit vorzutragen. Das Schiedsgericht habe darüber hinaus das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 3. 6. 2013 schon wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zu dem bereits am 6. 6. 2013 ergangenen Schiedsspruch ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen. Zumindest sei eine sachgerechte rechtliche Prüfung der mit Schriftsatz vom 3. 6. 2013 erhobenen Gehörsrüge nach dem zeitlichen Zusammenhang fernliegend. Es wäre nach Kenntnisnahme der die Nichtigkeit begründenden Umstände mangels Entscheidungsreife ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin unumgänglich gewesen. Ein ordnungsgemäßes Verfahren hätte zu einem anderen Ergebnis führen müssen. Es sei zumindest nicht auszuschließen, dass die Versagung des rechtlichen Gehörs die Antragsgegnerin benachteiligt habe. Die Antragsgegnerin sei außerdem durch die Nichtüberlassung einer Kopie des von dem Zeugen R. vorgelegten Kontennachweises unzulässig in ihren Verteidigungsmitteln beschränkt und in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Es sei insoweit der Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO in Verbindung mit § 1047 Abs. 3 ZPO gegeben. Es liege überdies eine nach § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO unzulässige Ungleichbehandlung der Parteien darin, dass der Antragstellerin der Kontennachweis vorgelegen habe, während der Antragsgegnerin das Beweismittel nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und sie sich so nicht qualifiziert habe äußern können. Der Antragsgegnerin wäre eine qualifizierte Stellungnahme zu der Aussage des Zeugen R. sowie eine genaue inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Kontennachweis innerhalb der Schriftsatzfrist bis zum 3. 6. 2013 nur möglich gewesen, wenn ihr der Kontennachweis bereits in der mündlichen Verhandlung am 24. 5. 2013 überlassen worden wäre. Das im Schiedsspruch erwähnte Angebot der spontanen Einsichtnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung kompensiere die Nichtüberlassung des Kontennachweises nicht, da dieser aufgrund seines Detailreichtums für die Anfertigung der Stellungnahme zur Beweisaufnahme maßgeblich gewesen wäre. Nach Zugang einer Kopie des Kontennachweises mit dem Verhandlungsprotokoll am 31. 5. 2013 sei ihr bis zum Ablauf der Schriftsatzfrist am 3. 6. 2013, dem darauffolgenden Montag, eine exakte Prüfung des Kontennachweises weder möglich noch zumutbar gewesen. Der Antragsgegnerin sei damit die Möglichkeit genommen worden durch inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Kontennachweis die Schadenspositionen der Höhe nach in Bezug auf die bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns zu berücksichtigende Gewinnquote zu entkräften. Diesbezüglicher Vortrag der Antragstellerin sei aufgrund der im Schriftsatz vom 3. 6. 2013 erhobenen Rüge auch nicht präkludiert. Es handele sich bei dem Schiedsspruch auch um eine Überraschungsentscheidung, weil die Entscheidung in der Kernfrage der Pflichtverletzung auf ein zuvor nie erörtertes Argument gestützt worden sei, indem das Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 16. 5. 2012 (Anlage Ast 2, Bl. 26f. d.A.) als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung interpretiert worden sei. Es lägen eine Verletzung der schiedsrichterlichen Hinweispflicht und eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO vor. Die Herleitung einer Erfüllungsverweigerung aus dem Schreiben vom 16. 5. 2012 sei während des Verfahrens unerwähnt und unerörtert geblieben. Es sei stets das Verhalten des Einkaufsleiters der Antragsgegnerin in der Unterredung am 7. 6. 2012 als Leistungsverweigerung diskutiert worden. Die Auslegung des Schreibens als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung sei für die Antragsgegnerin nach dem Verfahrensgang fernliegend gewesen. Sie habe im Vertrauen auf die Nebensächlichkeit dieses Gesichtspunktes von weiterem Vortrag abgesehen und so keine Gelegenheit gehabt, sich zu allen für die Auslegung des Schreibens maßgebenden tatsächlichen Erwägungen zu äußern. Es wäre bei entsprechendem Hinweis des Schiedsgerichts ein entkräftender Vortrag zum Inhalt des Schreibens möglich gewesen, da die Antragsgegnerin in dem Schreiben lediglich deutlich gemacht habe, schon mangels Angabe der konkreten vertraglichen Grundlage von keiner vertraglichen Verpflichtung ihrerseits auszugehen. Auch sei in dem Schreiben darauf hingewiesen worden, dass die M.V. und nicht die Antragstellerin Vertragspartnerin war. Die Antragstellerin sei in ihrem als Anlage Ag 10 vorgelegten Schreiben vom 25. 9. 2012 selbst lediglich davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin mit dem Schreiben vom 16. 5. 2012 „ausweichend” geantwortet habe. Es sei vor diesem Hintergrund rechtlich abwegig, das Schreiben vom 16. 5. 2012 als eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu interpretieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien an die Annahme einer endgültigen Leistungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen. Die Weigerung müsse als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen sein und zwar in der Weise, dass eine Änderung seines Entschlusses ausgeschlossen erscheine. Nicht ausreichend sei, dass der Schuldner seine Leistungspflicht bestreite. Die Schiedsvereinbarung verstoße ferner gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1d) ZPO, da sich das Schiedsgericht entgegen der in der Schiedsvereinbarung unter Punkt 7.3. Satz 1 getroffenen Regelung nicht in jedem Verfahrensstadium um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bemüht habe. Die Antragsgegnerin vertritt dazu die Auffassung, das Schiedsgericht hätte sich am Schluss der mündlichen Verhandlung, jedenfalls aber nach Erhalt der bis zum Ablauf der Schriftsatzfrist am 3. 6. 2013 eingereichten Schriftsätze, noch vor Erlass des Schiedsspruchs um eine gütliche Einigung bemühen müssen, da auch die Phase vor Erlass des Schiedsspruchs ein Verfahrensstadium i.S. der in der Schiedsvereinbarung getroffenen Regelung sei. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Verfahrensregel habe sich auch kausal auf den Schiedsspruch ausgewirkt, da der Antragsgegnerin die Möglichkeit genommen worden sei, einen Vergleich mit der Antragstellerin auszuhandeln. Die Antragsgegnerin habe nach Ende der letzten Schriftsatzfrist noch mit einer Vergleichsgelegenheit im Rahmen dieses Verfahrensabschnittes rechnen dürfen und sei wegen des überraschend schnellen Erlasses des Schiedsspruchs am 6. 3. 2013 daran gehindert worden, den Mangel i.S. des § 1027 Satz 2 ZPO vor Erlass des Schiedsspruchs geltend zu machen. ——————————————————————————– 157 OLG Frankfurt am Main: Rechtliches Gehör und Zurückweisung verspäteten Vorbringens(SchiedsVZ 2014, 154) Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Verfahren zuletzt mit Schriftsatz vom 19. 2. 2014, auf den anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird, vertiefend zu Indizien für einen „Verdacht der Interessenkollision bzw. des kollusiven Zusammenwirkens” im Vergabeverfahren vorgetragen und macht u.a. geltend, dass auf Seiten der Vergabestelle der T. BKK beteiligte Personen während und nach dem Vergabeverfahren in geschäftlichen Beziehungen zu den im Vergabeverfahren erfolgreichen Unternehmen gestanden und diese Unternehmen deshalb über Informationsvorsprünge verfügt hätten. Insbesondere habe der Vorstand der T. BKK S. im Zusammenhang mit dem geplanten Beginn des Vergabeverfahrens auf den Geschäftsführer der M.V.B. hinsichtlich der möglichen Bildung von Bieterkonstellationen lenkend eingewirkt und mitgeteilt, wie aus seiner Sicht die Aufstellung der M.V. nebst Kooperationspartnern in dem Vergabeverfahren aussehen solle. … II. Der sinngemäß auf eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 6. 6. 2013 in der berichtigten Fassung des Schiedsspruchs vom 17. 6. 2013 und des Kosten-Schiedsspruchs vom 2. 8. 2013 gerichtete Antrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche folgt aus den §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1064 Abs. 1 ZPO. Das angerufene Gericht ist nach der erstgenannten Vorschrift für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung zuständig, da das OLG Frankfurt a.M. in der Schiedsvereinbarung als zuständiges Gericht i.S. des § 1062 ZPO bezeichnet ist. Die gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO bestehenden formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung liegen vor, da die Antragstellerin Originale des Schiedsspruchs vom 6. 6. 2013 und des berichtigenden Schiedsspruchs vom 17. 6. 2013 sowie ein Original des Kosten-Schiedsspruchs vom 2. 8. 2013 vorgelegt hat. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche ist auch begründet, da keine Aufhebungsgründe i.S. der §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO vorliegen. Es bestehen weder von der Antragsgegnerin begründet geltend gemachte Aufhebungsgründe i.S. des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch von Amts wegen zur berücksichtigende Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Nichtberücksichtigung von Vortrag zu Interessenkonflikten Der von der Antragsgegnerin wegen der Nichtberücksichtigung von Vortrag zu einer Interessenkollision bzw. einem kollusiven Zusammenwirken im Vergabeverfahren gerügte Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin ist mit der Ablehnung des beantragten Schriftsatznachlasses zu der behaupteten Interessenkollision und der unterbliebenen Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf ihren diesbezüglichen Schriftsatz vom 3. 6. 2013 weder an einer Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln gehindert noch in ihrem gemäß § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Schiedsverfahren zu beachtenden Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Es kann offen bleiben, ob sich § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO dem Wortlaut entsprechend nur auf den Gesamtvortrag bezieht (so Zöller/Geimer, ZPO 30. Aufl., § 1059 Rn. 40; OLG Hamburg, OLGR 2000, S. 19ff.) oder sich auch auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel erstreckt (so Münch, MüKo ZPO 4. Aufl., § 1059 Rn. 25). Denn es liegt wegen einer von dem Schiedsgericht ermessensfehlerfrei angenommenen Präklusion neuen Vorbringens der Antragsgegnerin zu einer Interessenkollision kein Verstoß gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs vor. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1042 Rn. 5; OLG Frankfurt a.M., SchiedsVZ 2006, S. 220). Die Parteien müssen insbesondere Gelegenheit erhalten, alles vorzubringen, was ihnen für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung zu sein scheint (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1042 Rn. 6). Die Verpflichtung des Schiedsgerichts zur Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Tatsachenvortrag wird allerdings im Schiedsverfahren durch die Präklusionsregelung des § 1046 Abs. 2 ZPO begrenzt. Nach dieser Vorschrift können die Parteien im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu. Den Begriff der Verspätung hat das Schiedsgericht im Spannungsfeld zwischen den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs und der Prozessbeschleunigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1046 Rn. 3). Dabei kommt wegen des dem Schiedsgericht bei der Bestimmung der Verfahrensregeln gemäß § 1042 Abs. 4 S. 1 ZPO eingeräumten freien Ermessens auch eine Orientierung an den für ein staatliches Gerichtsverfahren geltenden Vorschriften in Betracht (vgl. Kreindler/Schäfer/Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit 2006, Rn. 703). Es wird neben einer über die Befugnisse eines staatlichen Gerichts hinausgehenden allgemeinen Anlehnung an § 282 Abs. 1 ZPO (Reichhold, Thomas/Putzo, ZPO 34. Aufl., § 1046 Rn. 9) insbesondere eine entsprechende Anwendung des § 296 ZPO und des § 296a ZPO befürwortet (Münch, MüKo ZPO 4. Aufl., § 1046, Rn. 28). Nach diesen Maßstäben hat sich das Schiedsgericht mit der Ablehnung des beantragten Schriftsatznachlasses zu einer Interessenkollision und der auf § 296a ZPO gestützten Nichtberücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 3. 6. 2013 im Rahmen der Anforderungen gehalten, die § 1046 Abs. 2 ZPO an eine ermessensfehlerfreie Zurückweisung verspäteten Vorbringens stellt. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör rechtfertigt es nicht, an die Zurückweisung verspäteten Vorbringens höhere Anforderungen zu stellen als in einem in Deutschland vor einem staatlichen Zivilgericht nach den Regeln der Zivilprozessordnung geführten Rechtsstreit. Dabei ergibt sich die entsprechende Anwendbarkeit der an den Schluss der mündlichen Verhandlung anknüpfenden Regelung des § 296a Satz 1 ZPO für das zwischen den Parteien geführte Schiedsverfahren jedenfalls daraus, dass die dem Schiedsverfahren zugrunde liegende Schiedsgerichtsvereinbarung unter Ziff. 7.2. eine mündliche Verhandlung des Schiedsgerichts vorbehaltlich eines schriftlichen Verzichts der Parteien als obligatorisch vorsieht. Nach § 296a Satz 1 ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden. Es besteht bei Fehlen eines zwingenden Wiedereröffnungsgrundes im Sinne des § 156 Abs. 2 ZPO gemäß § 296a Satz 2 ZPO i.V. mit § 156 Abs. 1 ZPO lediglich ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Urt. v. 01. 02. 2002, V ZR 357/00, Rn. 16, zit. nach juris). Das Schiedsgericht hat danach mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 24. 5. 2013 gefassten Beschluss über die Ablehnung eines Schriftsatznachlasses und der unterbliebenen Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. 6. 2013 im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens weder Angriffs- oder Verteidigungsmittel der Antragsgegnerin unzulässig beschränkt noch den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt. Der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung schriftlich gestellte Antrag auf Schriftsatznachlass richtete sich der Sache nach darauf, der Antragsgegnerin entgegen dem in § 296a ZPO geregelten Grundsatz neuen Sachvortrag noch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu gestatten. Das Schiedsgericht hat dieses Begehren am Schluss der mündlichen Verhandlung durch einen begründeten Beschluss zurückgewiesen, weil es die Begründung des schriftlich gestellten Antrags auf Schriftsatznachlass mit durch die Aussage des Zeugen R. „offenkundig gewordenen Interessenkonflikten” für unzutreffend erachtet hat. Die Begründung der Ablehnung des Schriftsatznachlasses lässt keine Ermessensfehler erkennen, da sich aus der Aussage des Zeugen R. nicht ergibt, dass wegen der steuerlichen Beratungstätigkeit ——————————————————————————– 158 OLG Frankfurt am Main: Rechtliches Gehör und Zurückweisung verspäteten Vorbringens(SchiedsVZ 2014, 154) des Anwaltsbüros L. für die Antragstellerin und der Beratungstätigkeit desselben Anwaltsbüros für die T. BKK im Vergabeverfahren ein Interessenkonflikt bestanden hat. Der Zeuge R. hat dazu nach den Ausführungen des Schiedsgerichts im Schiedsspruch vom 6. 6. 2013 und dem protokollierten Inhalt seiner Aussage auf Nachfrage lediglich angegeben, dass ihm eine Beratungstätigkeit des Herrn L. für die T. BKK im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren nicht bekannt sei. Soweit die Antragsgegnerin die behaupteten Interessenkonflikte allein aus dem Umstand herleiten will, dass der Zeuge R. als steuerlicher Berater der Antragstellerin nach eigener Aussage seit dem 1. 1. 2010 in der Kanzlei tätig war, die die T. BKK bei dem im Jahr 2009 durchgeführten Vergabeverfahren beraten hat, ist ein daraus resultierender Interessenkonflikt im Vergabeverfahren von der Antragsgegnerin zur Begründung ihres Antrags auf Schriftsatznachlass nicht dargelegt und deshalb von dem Schiedsgericht bei der Entscheidung über den Schriftsatznachlass ermessensfehlerfrei nicht berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin hat ferner vor der Entscheidung des Schiedsgerichts über den beantragten Schriftsatznachlass nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Verhandlungshergangs im Schiedsspruch vom 6. 6. 2013 auch Gelegenheit erhalten, die schriftlich niedergelegte Begründung ihres Antrags zu ergänzen. Es ergibt sich diesbezüglich aus dem Schiedsspruch, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ein ausdrückliches Angebot des Obmanns, den verlesenen Antrag zu ergänzen, abgelehnt haben. Die Antragstellerin hatte danach auch zur Frage der Gewährung des Schriftsatznachlasses rechtliches Gehör. Das Schiedsgericht hat im Folgenden in dem Schiedsspruch vom 6. 6. 2013 unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 3. 6. 2013 die Entscheidung getroffen, die mündliche Verhandlung nicht gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen. Dabei hat sich das Schiedsgericht zur Begründung maßgebend darauf gestützt, dass die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung Erkenntnisse zu dem nunmehr geltend gemachten Interessenkonflikt zurückgehalten und keine stichhaltigen Gründe dafür dargetan habe, dass sie zu der behaupteten Interessenkollision bei Beachtung ihrer Prozessförderungspflicht nicht bereits vor dem letzten Verhandlungstermin hätte vortragen können. Zu den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Kenntnissen hat das Schiedsgericht ausgeführt, dass die steuerliche Beratungstätigkeit der Kanzlei L. für die Antragstellerin schon aus dem als Anlage zur Schiedsklage vorgelegten Jahresabschluss 2010 ersichtlich war und der Antragsgegnerin darüber hinaus die in dem Schriftsatz vom 3. 6. 2013 dargestellte bis zum Jahre 2006 bestehende gemeinsame Beteiligung des Geschäftsführers W. der M.V. und des Rechtsanwalts L. an der schweizerischen Mediengesellschaft M.S. GmbH bereits vor dem Verhandlungstermin vom 24. 5. 2013 bekannt war, weil die von Seiten der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin an die Zeugen H. und R. gerichtete Frage, ob ihnen eine Fa.M.S. in der Schweiz bekannt sei, nicht anders erklärt werden könne. Das Schiedsgericht ist damit aufgrund plausibler Ermessenerwägungen davon ausgegangen, dass es der Antragsgegnerin bei Beachtung ihrer Prozessförderungspflicht oblegen hätte, bereits bis zum Verhandlungstermin zu der geltend gemachten Interessenkollision vorzutragen. Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. 6. 2013 enthält mit Ausnahme des von dem Schiedsgericht ermessensfehlerfrei als unzutreffend gewürdigten Hinweises, dass der geltend gemachte Interessenkonflikt in der mündlichen Verhandlung erstmals zu Tage getreten sei, auch keine ausreichende Entschuldigung des verspäteten Vorbringens. Es findet sich diesbezüglich lediglich die pauschale Angabe, dass der maßgebliche Sachverhalt erst nach gezielter Recherche in den letzten Tagen bekannt geworden sei. Das Vorbringen der Antragsgegnerin ließ insoweit offen, zu welchem Zeitpunkt ihr tatsächlich welche konkreten Indizien für den geltend gemachten Interessenkonflikt vorlagen, und steht deshalb der von dem Schiedsgericht nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung auf bereits vor dem letzten Verhandlungstermin vorhandene Erkenntnisse nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat hierzu im Übrigen auch im vorliegenden Verfahren keine konkreteren Angaben gemacht und sich insbesondere nicht mit den Argumenten befasst, mit denen das Schiedsgericht eine vorhandene Vorkenntnis des Interessenkonflikts im Schiedsspruch begründet hat. Die Ausführungen in dem Schiedsspruch ergeben zugleich, dass das Schiedsgericht den im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. 6. 2013 enthaltenen Vortrag zu einem Interessenkonflikt einschließlich des diesbezüglich vorgelegten, in den Tatbestand des Schiedsspruchs übernommenen Schaubildes tatsächlich zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Es liegt auch insoweit entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs führt wegen des geltend gemachten Interessenkonfliktes entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin auch nicht i.S. des § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Frage aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat; ferner auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde (materieller ordre public). Die in einem Schiedsspruch getroffene Entscheidung kann aber auch dann ordre public-widrig sein, wenn sie auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten und in rechtsstaatlicher Weise ergangenen Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher ordre public; vgl. Münch, MüKo ZPO 4. Aufl., § 1059 ZPO, Rn. 44ff.; OLG Köln, SchiedsVZ 2005, S. 163; OLG München, SchiedsVZ 2006, S. 111f.). Dabei begründet nicht jeder Verstoß gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung; es ist vielmehr jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl., Kap. 24 Rn. 37ff. m.w.N.). Danach gehören die Grundrechte zum Kern des ordre public, so dass ein Schiedsspruch, der eine Bestimmung des Grundrechtskataloges innerhalb ihres Geltungsbereichs nicht oder falsch anwendet, im Zweifel ordre public-widrig ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 30. Aufl., § 1059 Rn. 64). Gleichwohl ist das Aufhebungsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers kein Rechtsmittel zur sachlichen Überprüfung des Schiedsspruchs (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 74 m.w.N.). Der Schiedsspruch hat nach § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Eine bloße sachliche Unrichtigkeit einer schiedsrichterlichen Entscheidung stellt folglich keinen Aufhebungsgrund dar; vielmehr gilt das Verbot der „revision au fond” (BGH, NJW 2002, S. 3031). Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den verfahrensrechtlichen ordre public im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor, weil die Ablehnung des beantragten Schriftsatznachlasses und die Nichtberücksichtigung des neuen Sachvortrags der Antragsgegnerin in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 3. 6. 2013 wegen einer von dem Schiedsgericht ermessensfehlerfrei begründeten Präklusion neuen Tatsachenvorbringens das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin nicht verletzt hat. Es liegt nach dem damit maßgebenden Sachvortrag auch kein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den materiellen ordre public vor. Denn es bestand nach dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung mangels eines konkreten Sachvortrags ——————————————————————————– 159 OLG Frankfurt am Main: Rechtliches Gehör und Zurückweisung verspäteten Vorbringens(SchiedsVZ 2014, 154) der Antraggegnerin zu dem von ihr geltend gemachten Interessenkonflikt keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung einer darauf beruhenden Nichtigkeit des streitgegenständlichen Dienstleistungsvertrages. Das Schiedsgericht hat die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Tatsachen in dem Schiedsspruch unter Berücksichtigung möglicher Nichtigkeitsgründe wegen einer Missachtung vergaberechtlicher Bestimmungen, einer Sittenwidrigkeit oder eines Verstoßes gegen Verbotsgesetze gewürdigt und ist dabei nicht zur Feststellung einer Nichtigkeit des Vertrages gelangt. Es ist insoweit unter Berücksichtigung der von dem Schiedsgericht zutreffend zugrunde gelegten Tatsachengrundlage kein Verstoß der Würdigung des Schiedsgerichtes gegen den materiellen ordre public feststellbar. Das Schiedsgericht hatte insbesondere keinen Anlass, in dem Schiedsspruch näher auf die von der Antragsgegnerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nur pauschal geltend gemachten Interessenkonflikte einzugehen, da sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme einer Interessenkollision bot. Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung einer Verletzung des materiell-rechtlichen ordre public nunmehr geltend macht, dass im Vorfeld der Ausschreibung zwischen auf Seiten der T. BKK beteiligten Personen und der Antragstellerin Absprachen bezüglich der Ausgestaltung des Angebots getroffen worden seien, vermag dies die auf anderer Tatsachengrundlage getroffene rechtliche Würdigung des Schiedsgericht nicht in Frage zu stellen. Dem Senat ist es wegen des Verbots einer revision au fond auch verwehrt zu prüfen, ob die von der Antragsgegnerin nunmehr vorgetragenen Indizien die Behauptung eines kollusiven Zusammenwirkens im Vergabeverfahren rechtfertigen können. Die vorgetragenen Indizien für ein kollusives Zusammenwirken im Vergabeverfahren sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren ferner auch nicht unabhängig vom Vorliegen eines Aufhebungsgrundes zu berücksichtigen. Zwar können sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus geltend gemacht werden, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO nach dem Schiedsverfahren entstanden sind; es kommt dabei aber nur darauf an, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt die objektiven Voraussetzungen für die Einwendungen vorgelegen haben, nicht dagegen darauf, ob diese dem Schuldner bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (BGH SchiedsVZ 2013, S. 31f., m.w.N.). Die an das Vergabeverfahren anknüpfenden Einwendungen der Antragsgegnerin sind danach im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr zu prüfen, weil das maßgebende kollusive Zusammenwirken im Vergabeverfahren gegebenenfalls objektiv schon vor dem Schiedsverfahren erfolgte, auch wenn entsprechende Indizien für die Antragsgegnerin erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar wurden. 2. Unterbliebene Übergabe einer Kopie des Kontennachweises Ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 24. 5. 2013 von dem Schiedsgericht keine Kopie des von dem Zeugen R. vorgelegten Kontoauszuges übergeben worden ist. Es liegt diesbezüglich wegen einer hinreichenden Möglichkeit der Antragsgegnerin, in der mündlichen Verhandlung von dem Kontennachweis Kenntnis zu nehmen, keine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 1047 Abs. 3 ZPO und damit auch weder eine Beschränkung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel der Antragsgegnerin noch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die Antragsgegnerin hat nach den von ihr nicht in Frage gestellten Ausführungen des Schiedsgerichts im Schiedsspruch vom 6. 6. 2013 von einem ihr durch den Obmann des Schiedsgerichts im Verhandlungstermin am 24. 5. 2013 unterbreiteten Angebot, Einsicht in den von dem Zeugen R. übergebenen Kontennachweis zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht und auch nicht darum gebeten, noch während der Verhandlung Ablichtungen des Kontennachweises zu fertigen. Die Antragsgegnerin hatte danach schon in dem Verhandlungstermin die Möglichkeit, von dem Kontennachweis Kenntnis zu nehmen, ihre Verteidigung auf den Kontennachweis einzurichten und den Zeugen R. durch ihren anwesenden steuerrechtlichen Berater zu dem Kontennachweis zu befragen. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich auch nicht begründet geltend gemacht, warum sie den Inhalt des lediglich vier Blatt umfassenden Kontennachweises im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht hätte erfassen können. Es bestand für die Antragsgegnerin zudem Gelegenheit, zur näheren Prüfung des Kontennachweises eine Unterbrechung der Sitzung zu beantragen. Ausreichende Verteidigungsmöglichkeiten wären für die Antragsgegnerin im Übrigen aber auch dann gegeben gewesen, wenn sie bei der mündlichen Verhandlung nicht zu einer Erfassung der Inhalte des Kontennachweises in der Lage gewesen wäre. Die Antragsgegnerin hätte in diesem Fall schon in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Schriftsatznachlass stellen und im Rahmen einer ihr zu gewährenden Schriftsatzfrist zu dem Kontoauszug Stellung nehmen und zwecks Wiedereintritts in die Beweisaufnahme etwaige ergänzende Fragen an den Zeugen R. formulieren können. Die Antragsgegnerin hatte damit hinreichende Möglichkeiten, ihre Verteidigung wahrzunehmen und sich zu dem Kontoauszug zu erklären. Es liegt nach den vorstehenden Ausführungen auch keine nach § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO unzulässige Ungleichbehandlung der Parteien im Schiedsverfahren vor. Auch wenn der Antragstellerin der Kontoauszug schon vor der mündlichen Verhandlung bekannt war, bestand für die Antragsgegnerin nach den vorstehenden Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenfalls die Möglichkeit, zu den Inhalten des Kontoauszugs Stellung zu nehmen. Das Schiedsgericht konnte eine Gleichbehandlung der Parteien auch nicht schon vor dem Verhandlungstermin gewährleisten, da der Zeuge den Kontonachweis erst im Verhandlungstermin vorgelegt hat. Die Antragsgegnerin könnte im Übrigen einen mit der unterbliebenen Übergabe einer Kopie des Kontennachweises verbundenen Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 1047 Abs. 3 ZPO gemäß § 1027 ZPO nicht mehr geltend machen, weil eine Präklusion der entsprechenden Rüge eingetreten ist. Nach der Regelung des § 1027 Satz 1 ZPO kann eine Partei einen Verstoß gegen verfahrensrechtliche Regelungen grundsätzlich später nicht mehr geltend machen, wenn sie den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist gerügt hat. Es bedarf daher auch im Falle einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Möglichkeit bereits im Schiedsverfahren einer Rüge der beschwerten Partei, um die Präklusionswirkung des § 1027 ZPO auszuschließen (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059, Rn. 40; OLG München, Beschluss vom 5. 10. 2009, 34 Sch 12/09, zit. nach beck-online; OLG Frankfurt, OLGR 2003, S. 186). Die Antragsgegnerin hätte danach die unterbliebene Aushändigung eines Kontoauszuges als Verletzung rechtlichen Gehörs bereits in der Sitzung des Schiedsgerichts vom 24. 5. 2013 im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen R. rügen müssen, um die Präklusionsfolge des § 1027 Satz 1 ZPO zu vermeiden. Der Vortrag der Antragsgegnerin bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine entsprechende Rüge in der mündlichen Verhandlung nicht möglich war. Die Antragsgegnerin hat ferner auch keine Tatsachen dargelegt, nach denen sie darauf vertrauen durfte, dass ihr der vorgelegte Kontoauszug nach der mündlichen Verhandlung vom 24. 5. 2013 mit dem Verhandlungsprotokoll so frühzeitig zugehen würde, dass ihr bis zum Ablauf der Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zum Beweisergebnis am 3. 6. 2013 eine detaillierte Prüfung möglich war. Das Schiedsgericht hat vor diesem Hintergrund in dem Schiedsspruch vom 6. 6. 2013 eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch im Hinblick auf die unterbliebene Übergabe einer Kopie des Kontoauszugs ermessensfehlerfrei ——————————————————————————– 160 OLG Frankfurt am Main: Rechtliches Gehör und Zurückweisung verspäteten Vorbringens(SchiedsVZ 2014, 154) abgelehnt und den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör auch insoweit nicht verletzt. Das Verfahren des Schiedsgerichts verstößt nach den vorstehenden Ausführungen im Hinblick auf die unterbliebene Übergabe des Kontoauszuges in der mündlichen Verhandlung auch nicht i.S. des § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO gegen den verfahrensrechtlichen ordre public. Es liegt mangels einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin keine Verletzung von Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts vor. 3. Auslegung des Schreibens vom 16. 5. 2012 als Erfüllungsverweigerung Ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin auch nicht wegen der von dem Schiedsgericht im Schiedsspruch vorgenommenen Auslegung des Schreibens der Antragsgegnerin vom 16. 5. 2012 als ernsthafte und endgültige Verweigerung der Erfüllung des Dienstleistungsvertrages. Die von dem Schiedsgericht im Schiedsspruch vorgenommene Auslegung des Schreibens vom 16. 5. 2012 stellt sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht als unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ergangene „Überraschungsentscheidung” dar. Die Antragsgegnerin hatte im Schiedsverfahren hinreichend Gelegenheit und Anlass, zur Frage einer Auslegung des Schreibens als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vorzutragen, nachdem das Schiedsgericht mit dem als Anlage K57 vorgelegten Schreiben in seinen Ausführungen zur Rechtslage einleitend ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass sich die Schadensersatzverpflichtung der Antragsgegnerin dem Grunde nach ergebe, „nachdem sie sowohl mit Schreiben vom 16. Mai 2012 (Anlage K10) als auch in der Unterredung am 7. Juni 2012 durch den Einkaufsleiter M. die weitere Erfüllung des Dienstleistungsvertrages vom 17. 12. 2009 unberechtigt verweigert hat.” Dem erteilten Hinweis lässt sich unmissverständlich die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts entnehmen, dass das Schreiben vom 16. 5. 2012 schon für sich genommen den Anforderungen an eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung genügt. Auch wenn das Schreiben im Übrigen nicht Gegenstand der mündlichen Erörterung vor dem Schiedsgericht war, bestand nach dem schriftlich erteilten Hinweis für die Antragsgegnerin bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 24. 5. 2013 hinreichend Gelegenheit, sich mit der vom Schiedsgericht in diesem Schreiben vertretenen Rechtsauffassung auseinanderzusetzen. Dem Vortrag der Antragsgegnerin lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Schiedsgericht im Rahmen der Erörterung der Frage einer Erfüllungsverweigerung von seiner in dem Hinweisschreiben vertretenen Rechtsauffassung abgerückt ist. Soweit die Antragsgegnerin die von dem Schiedsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens vom 16. 5. 2012 als „rechtlich abwegig” rügt und darauf verweist, dass die Antragstellerin das Schreiben in ihrem das Schiedsverfahren einleitenden Schriftsatz vom 25. 9. 2012 selbst lediglich als ausweichende Antwort der Antragsgegnerin verstanden habe, handelt es sich um Angriffe gegen die materiell-rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts, die unter keinem rechtlichen Aspekt zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen können. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den materiellen ordre public i.S. des § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO vor, da die von dem Schiedsgericht vorgenommene Auslegung weder grundlegenden Vorschriften des zwingenden Rechts noch elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen widerspricht. Einer weitergehenden inhaltlichen Überprüfung der Richtigkeit der von dem Schiedsgericht vorgenommenen Auslegung steht im Vollstreckbarerklärungsverfahren das Verbot der revision au fond entgegen. 4. Unzureichende Vergleichsbemühungen des Schiedsgerichts Soweit die Antragsgegnerin sich auf ihrer Auffassung nach unzureichende Vergleichsbemühungen des Schiedsgerichtes beruft, kommt der von ihr geltend gemachte Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1d) ZPO nicht in Betracht. Die in der Schiedsgerichtsvereinbarung unter 7.3. Satz 1 getroffene Regelung, nach der sich das Schiedsgericht in jedem Verfahrensstadium um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bemüht, stellt keine Verfahrensvorschrift dar, deren Missachtung sich i.S. des § 1059 Abs. 2 Nr. 1d) ZPO auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Das in die Gesetzesfassung aufgenommene Kausalitätserfordernis soll mit dem Erfordernis einer Auswirkung des Verfahrensmangels auf den Schiedsspruch eine Aufhebung des Schiedsspruchs aus rein formalen Gründen verhindern (BT-Drucksache 13/5274, S. 78). Es kommt daher entscheidend darauf an, ob eine Verfahrensvorschrift für den Inhalt der von dem Schiedsgericht zu treffenden streitigen Entscheidung maßgebend ist. Bei verfahrensrechtlichen Regelungen zu Möglichkeiten einer einvernehmlichen Streitbeilegung handelt es sich indes um formale Regelungen, die für den Inhalt der streitigen Entscheidung des Schiedsgerichts nicht von Bedeutung sind. Die Möglichkeit einer Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens durch einen gemäß § 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der Form eines Schiedsspruchs festzuhaltenden Vergleich steht dieser Würdigung nicht entgegen, da der Schiedsvergleich anderen Anforderungen unterliegt als ein streitiger Schiedsspruch. Es liegt allerdings auch kein Verstoß des Schiedsgerichts gegen die unter 7.3. der Schiedsgerichtsvereinbarung getroffene Regelung vor. Das Schiedsgericht hat sich nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. 2. 2013 in dieser Sitzung um eine vergleichsweise Einigung bemüht, die von der Antragsgegnerin aber abgelehnt worden ist. Im Folgenden hat das Schiedsgericht dann mit seinem als Anlage K59 vorgelegten Schreiben vom 10. 4. 2013 seinen Vergleichsvorschlag über die Zahlung eines Betrages von 1 Mio. € mit schriftlicher Begründung wiederholt und sich im Folgenden mit Email vom 26. 4. 2013 (Anl. K60, Bl. 278f. d.A.) unter Bezugnahme auf ein Telefonat mit den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin nochmals darum bemüht, die Antragsgegnerin zum Abschluss des vorgeschlagenen Vergleiches zu veranlassen. Nachdem die der Antragsgegnerin in dem Email-Schreiben vom 26. 4. 2013 eingeräumte Frist zur Annahme des Vergleichsvorschlages fruchtlos abgelaufen war, durfte das Schiedsgericht in der folgenden mündlichen Verhandlung vom 24. 5. 2013 davon ausgehen, dass seine Bemühungen um einen Vergleichsabschluss endgültig gescheitert waren. Die in der Schiedsvereinbarung getroffene Regelung über Vergleichsbemühungen in jedem Verfahrensstadium war bei dieser Sachlage nach Sinn und Zweck nicht mehr anwendbar. Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es nicht entscheidend darauf an, dass etwaige weitere Vergleichsbemühungen des Schiedsgerichts den gegebenen Umständen nach ersichtlich nicht zu einer gütlichen Einigung der Parteien geführt hätten, weil nach der dem Schiedsspruch zugrunde gelegten Beurteilung der Sach- und Rechtslage ein angemessener Vergleichsvorschlag des Schiedsgerichts eine Zahlung der Antragsgegnerin in Höhe von knapp 1,5 Mio. € hätte vorsehen müssen, während die Antragsgegnerin zuvor schon keine Zustimmung zu einem Vergleich über eine Summe von 1 Mio. € erteilt hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung und das Aufhebungsverfahren gemäß § 3 ZPO jeweils aus dem Wert des in der Hauptsache ergangenen Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 „Schiedsrichterliches Verfahren”). Die Verbindung der Verfahren führt wegen wirtschaftlicher Identität zu keiner Werterhöhung.

Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör rechtfertigt es nicht, an die Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Schiedsverfahren höhere Anforderungen zu stellen als in einem in Deutschland vor einem staatlichen Zivilgericht nach den Regeln der Zivilprozessordnung geführten Rechtsstreit.

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