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BGH I ZB 33/25: Zulässigkeit des Schiedsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO

BGH präzisiert Rechtsschutzbedürfnis, Streitgegenstand und Prüfung ausländischen Rechts bei Schiedsklauseln

by Jan Dwornig
BGH I ZB 33/25 zu § 1032 Abs. 2 ZPO: Schiedsverfahren trotz anhängiger Klage

Der Bundesgerichtshof bestätigt die praktische Bedeutung des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO. Zugleich stellt er klar: Entscheidend ist nicht die abstrakte Reichweite einer Schiedsklausel, sondern der konkrete Streitgegenstand.

Mit Beschluss vom 6. November 2025 – I ZB 33/25 hat der Bundesgerichtshof wichtige Fragen zur Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO entschieden.

Die Entscheidung betrifft einen internationalen Streit um Schiffsmotoren, Versicherungsregress, Abtretungen, Produkthaftung, Serviceverträge und mehrere mögliche Schiedsklauseln. Gerade diese Komplexität macht den Beschluss für die Praxis der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit besonders relevant.

Der BGH bestätigt einerseits: Ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist nicht schon deshalb unzulässig, weil bereits ein staatliches Hauptsacheverfahren anhängig ist und dort die Schiedseinrede erhoben wurde. Andererseits mahnt der BGH eine präzise Prüfung an: Das Gericht muss feststellen, ob der konkrete Streitgegenstand von der Schiedsvereinbarung erfasst wird.

Praktische Kurzfassung:

§ 1032 Abs. 2 ZPO bleibt ein wichtiges Instrument, um die Schiedszuständigkeit frühzeitig klären zu lassen. Wer sich auf eine Schiedsklausel beruft, muss aber genau darlegen, welcher Streitgegenstand betroffen ist und warum gerade dieser Streit von der Schiedsvereinbarung erfasst wird.

Der Fall: Schiffsmotoren, Versicherungsregress und mehrere Schiedsklauseln

Ausgangspunkt war ein Kaufvertrag aus dem Jahr 2007 über vier Schiffsmotoren. Die Motoren wurden später in ein Schiff eingebaut. Der Kaufvertrag nahm auf allgemeine Verkaufsbedingungen Bezug. Diese enthielten eine Rechtswahl zugunsten englischen Rechts sowie eine ICC-Schiedsklausel mit Schiedsort London.

Im weiteren Verlauf wurden Gewährleistungsregelungen verlängert und im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung beziehungsweise Nutzung des Schiffs übertragen. Daneben bestanden Service- und Wartungsverträge mit einer dänischen Niederlassung der Herstellerin. Diese Verträge enthielten wiederum eine Schiedsklausel zugunsten eines ICC-Schiedsverfahrens in Kopenhagen unter Geltung dänischen Rechts.

Nach Schäden an zwei Motoren regulierte ein norwegischer Versicherer den Schaden und nahm die Herstellerin vor dem Landgericht Augsburg auf Schadensersatz in Anspruch. Die dort beklagte Herstellerin erhob die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht setzte das Verfahren aus.

Später stellte die Herstellerin als Antragstellerin im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO den Antrag, festzustellen, dass die geltend gemachten Ansprüche der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen seien, weil wirksame Schiedsklauseln bestünden.

Das Kammergericht gab dem Antrag teilweise statt. Der BGH hob diese Entscheidung jedoch insoweit auf, als zum Nachteil der Antragsgegnerin entschieden worden war, und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurück.

§ 1032 Abs. 2 ZPO bleibt auch bei anhängiger Klage eröffnet

Die erste zentrale Aussage des BGH betrifft das Rechtsschutzbedürfnis.

Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts bei Gericht die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens beantragt werden.

Der BGH stellt klar: Ein solcher Antrag ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung schon ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig ist. Das gilt auch dann, wenn in diesem staatlichen Verfahren bereits die Einrede der Schiedsvereinbarung nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben wurde.

Die Begründung ist prozessual konsequent: Nach der gesetzlichen Wertung ist das Oberlandesgericht beziehungsweise in Berlin das Kammergericht für die Entscheidung über die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens berufen. Die frühzeitige Klärung soll verhindern, dass Fragen der Schiedszuständigkeit erst später im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren geprüft werden.

Eine unerwünschte Doppelbefassung staatlicher Gerichte kann nach Auffassung des BGH durch Aussetzung des staatlichen Klageverfahrens nach § 148 ZPO vermieden werden.

Keine Verwirkung allein durch Zeitablauf

Besonders praxisrelevant ist die zweite Klarstellung des BGH.

Im entschiedenen Fall wurde der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO erst rund zwei Jahre nach Klageerhebung und nach Erhebung der Schiedseinrede gestellt. Der BGH sieht darin allein noch keinen Rechtsmissbrauch.

Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht allein wegen Zeitablaufs. Erforderlich wären zusätzliche Umstände, die im konkreten Einzelfall für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprechen. Solche Umstände waren nicht festgestellt.

Für die Praxis bedeutet das: Eine Partei verliert die Möglichkeit eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO nicht schon dadurch, dass nach Erhebung der Schiedseinrede längere Zeit vergeht. Gleichwohl sollte daraus keine taktische Empfehlung zum Zuwarten abgeleitet werden. Wer die Schiedszuständigkeit klären lassen will, sollte dies regelmäßig möglichst frühzeitig tun.

Der konkrete Streitgegenstand ist entscheidend

Der dogmatische Kern der Entscheidung liegt in der Frage, was im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO eigentlich geprüft wird.

Der BGH stellt klar: Das Gericht entscheidet nicht abstrakt über die Reichweite einer Schiedsvereinbarung. Es prüft vielmehr, ob der konkrete Streitgegenstand des beabsichtigten oder bereits anhängigen Rechtsstreits von der Schiedsvereinbarung erfasst wird.

Das ist gerade in internationalen Lieferketten, bei Versicherungsregress, Abtretungen und mehreren Vertragsverhältnissen von erheblicher Bedeutung.

Ansprüche aus eigenem Recht und Ansprüche aus fremdem beziehungsweise abgetretenem Recht können unterschiedliche Streitgegenstände bilden. Deshalb muss präzise bestimmt werden, welche Ansprüche im staatlichen Verfahren tatsächlich geltend gemacht werden.

Im entschiedenen Fall hatte die Antragsgegnerin vorgetragen, sie verfolge vor dem Landgericht Augsburg nur auf sie übergegangene originäre Ansprüche der Chartererin, nicht aber Ansprüche aus abgetretenem Recht der ursprünglichen Käuferin. Diesen Vortrag hatte das Kammergericht nach Auffassung des BGH nicht hinreichend berücksichtigt.

Das war entscheidungserheblich. Denn nur der konkrete Streitgegenstand des staatlichen Verfahrens kann im Rahmen von § 1032 Abs. 2 ZPO auf seine Schiedsbindung geprüft werden.

Ausländisches Recht muss sorgfältig ermittelt werden

Ein weiterer wichtiger Teil der Entscheidung betrifft § 293 ZPO und die Ermittlung ausländischen Rechts.

Das Kammergericht hatte die Reichweite einer Schiedsklausel in den dänischen Service- und Wartungsbedingungen nach dänischem Recht beurteilt. Es ging insbesondere um die Frage, ob die Schiedsklausel auch Produkthaftungsansprüche erfasst.

Die Parteien hatten zur dänischen Rechtspraxis kontrovers vorgetragen. Die Antragsgegnerin hatte eine Stellungnahme eines dänischen Rechtsanwalts vorgelegt. Das Kammergericht folgte dieser Einschätzung nicht, ohne ein Sachverständigengutachten zum dänischen Recht einzuholen.

Das beanstandete der BGH.

Je detaillierter und kontroverser die Parteien zu einer ausländischen Rechtspraxis vortragen, desto höher sind die Anforderungen an die Ermittlung des ausländischen Rechts. Wenn ein Gericht einer vorgelegten ausländischen Rechtsauskunft nicht folgen will, muss es entweder über tragfähige eigene Sachkunde verfügen oder die gebotenen Erkenntnisquellen ausschöpfen.

Im konkreten Fall hätte das Kammergericht nach Auffassung des BGH ein Sachverständigengutachten zum dänischen Recht einholen müssen.

Offene Fragen nach der Zurückverweisung

Der BGH hat nicht abschließend entschieden, dass die im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche tatsächlich schiedspflichtig sind. Gerade diese Frage muss das Kammergericht nach der Zurückverweisung erneut prüfen.

Für das wiedereröffnete Verfahren gab der BGH weitere Hinweise.

Sollte es erneut darauf ankommen, ob die ICC-Schiedsklausel in den allgemeinen Verkaufsbedingungen wirksam in den ursprünglichen Kaufvertrag einbezogen wurde, muss das Kammergericht den Vortrag zum englischen Recht genauer berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hatte geltend gemacht, dass nach englischer Rechtsprechung eine in allgemeinen Bedingungen enthaltene Schiedsklausel bei bloß pauschaler Bezugnahme nicht ohne Weiteres einbezogen werde.

Ob dieser Einwand im konkreten Fall durchgreift, hat der BGH nicht entschieden. Er hat aber klargestellt, dass dieser Vortrag erheblich sein kann und im weiteren Verfahren aufzuklären ist.

Auch der vom Kammergericht herangezogene Meistbegünstigungsgrundsatz aus Art. VII Abs. 1 des New Yorker Übereinkommens führte nach Auffassung des BGH nicht ohne Weiteres weiter. Der bloße Hinweis auf § 1031 Abs. 3 ZPO genügte nicht. Die Voraussetzungen der Vorschrift müssen konkret geprüft werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für die Schiedspraxis aus mehreren Gründen bedeutsam.

1. § 1032 Abs. 2 ZPO bleibt ein scharfes Instrument

Parteien können die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens auch dann noch durch das Oberlandesgericht klären lassen, wenn bereits ein staatliches Verfahren läuft und dort die Schiedseinrede erhoben wurde.

2. Zeitablauf allein genügt nicht für Rechtsmissbrauch

Auch eine Antragstellung rund zwei Jahre nach Klageerhebung und Schiedseinrede lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht automatisch entfallen. Zusätzliche Umstände müssen hinzutreten.

3. Der Streitgegenstand muss präzise bestimmt werden

Gerade bei Versicherungsregress, Abtretungsketten, Produkthaftung und mehreren Vertragsverhältnissen ist sorgfältig zu prüfen, aus welchem Recht welche Ansprüche verfolgt werden.

4. Ausländisches Recht darf nicht schematisch behandelt werden

Wenn die Wirksamkeit, Einbeziehung oder Reichweite einer Schiedsklausel nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, muss dieses Recht sorgfältig ermittelt werden. Bei substantiiertem und streitigem Vortrag kann ein Sachverständigengutachten erforderlich sein.

Fazit

Der Beschluss des BGH vom 6. November 2025 – I ZB 33/25 – bestätigt die praktische Bedeutung des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO. Parteien können die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens auch dann noch durch das Oberlandesgericht klären lassen, wenn bereits ein staatliches Verfahren läuft und dort die Schiedseinrede erhoben wurde.

Zugleich setzt der BGH klare Grenzen für eine zu abstrakte Prüfung. Maßgeblich ist nicht die Schiedsklausel im Allgemeinen, sondern der konkrete Streitgegenstand. Gerade bei Abtretungsketten, Versicherungsregress, Produkthaftung und mehreren Vertragsverhältnissen muss präzise bestimmt werden, aus welchem Recht welche Ansprüche verfolgt werden.

Für internationale Schiedsklauseln zeigt die Entscheidung außerdem: Ausländisches Recht muss sorgfältig ermittelt werden. Bei substantiiertem und streitigem Vortrag kann ein Sachverständigengutachten erforderlich sein.

Schiedsvereinbarung prüfen?

In internationalen Handels- und Lieferverträgen entscheidet die Schiedsklausel oft darüber, ob ein Streit vor staatlichen Gerichten oder vor einem Schiedsgericht geführt wird. Gerade bei Abtretungen, Versicherungsregress und mehreren Vertragsverhältnissen sollte die Reichweite der Klausel frühzeitig geprüft werden.

FAQ

Was regelt § 1032 Abs. 2 ZPO?

§ 1032 Abs. 2 ZPO ermöglicht die gerichtliche Feststellung, ob ein schiedsrichterliches Verfahren zulässig oder unzulässig ist. Der Antrag kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts gestellt werden.

Ist ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO noch möglich, wenn bereits Klage vor einem staatlichen Gericht erhoben wurde?

Ja. Nach dem BGH fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht allein deshalb, weil bereits ein staatliches Hauptsacheverfahren anhängig ist oder dort die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben wurde.

Ist eine späte Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO rechtsmissbräuchlich?

Nicht automatisch. Der BGH hat entschieden, dass allein ein Zeitablauf von rund zwei Jahren zwischen Klageerhebung, Schiedseinrede und Antragstellung nicht genügt. Es müssen zusätzliche Umstände hinzukommen, die für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprechen.

Was prüft das Gericht bei § 1032 Abs. 2 ZPO?

Das Gericht prüft, ob eine wirksame und durchführbare Schiedsvereinbarung besteht und ob der konkrete Streitgegenstand des beabsichtigten oder bereits anhängigen Rechtsstreits von dieser Schiedsvereinbarung erfasst wird.

Warum ist der Streitgegenstand bei Schiedsklauseln wichtig?

Weil Ansprüche aus eigenem Recht und Ansprüche aus abgetretenem Recht unterschiedliche Streitgegenstände bilden können. Nur der konkret geltend gemachte Streitgegenstand ist im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO auf seine Schiedsbindung zu prüfen.

Welche Bedeutung hat § 293 ZPO bei internationalen Schiedsklauseln?

Wenn für die Auslegung, Einbeziehung oder Reichweite einer Schiedsklausel ausländisches Recht maßgeblich ist, muss das Gericht dieses Recht sorgfältig ermitteln. Bei detailliertem und streitigem Vortrag kann ein Sachverständigengutachten erforderlich sein.

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