Home GerichtsentscheidungBGH BGH, Urteil v. 29.03.1996, II ZR 124/95 | Schiedsverfahren: Schiedsfähigkeit Beschlussmängelstreitigkeit

BGH, Urteil v. 29.03.1996, II ZR 124/95 | Schiedsverfahren: Schiedsfähigkeit Beschlussmängelstreitigkeit

by Jan Dwornig

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. März 1996, II ZR 124/95

Vorinstanz:

OLG Karlsruhe

Relevante Normen:

§ 248 Abs. 1 Satz 1 AktG
§ 249 Abs. 1 Satz 1
§ 1040 ZPO

Leitsatz:

§§ 248 I S. 1, 249 I S. 1 AktG sind auf Entscheidungen privater Schiedsgerichte nicht entsprechend anwendbar.

Tatbestand:

Kläger ist zusammen mit seinem Bruder, H. He., dem Geschäftsführer der verklagten GmbH, und drei Schwestern Gesellschafter der Beklagten. Neben ihren Anteilen am Stammkapital der Gesellschaft werden weitere Kapitalanteile von einer Erbengemeinschaft und einer Stiftung, die beide von H. He. als Testamentsvollstrecker bzw. als Vorstand vertreten werden, gehalten. Der Geschäftsanteil der Stiftung ist unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Vorzugsstimmrecht in Höhe der dreifachen Zahl der allen übrigen Gesellschaftern zusammen zustehenden Stimmen ausgestattet. Nach § 18 der Satzung der Beklagten ist für alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Gesellschaftern untereinander und zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern unter Einschluß von Einwendungen gegen Gesellschafterbeschluüsse die Entscheidung durch ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht vorgesehen. Eine inhaltlich entsprechende Schiedsvereinbarung unter den Gesellschaftern hat der seinerzeitige Mitgesellschafter T. He.-D. am 20. 12. 1973 für sich und in Generalvollmacht für die übrigen Gesellschafter abgeschlossen. In einer am 17. 9. 1993 abgehaltenen Gesellschafterversammlung der Beklagten stimmt H. He. gegen die Stimmen der übrigen vier Gesellschafter sowohl für sich persönlich als auch für den Nachlaß und die Stiftung einer Beschlußvorlage zu, die im Interesse einer einheitlichen Firmenpolitik die Bildung einer gemeinsamen Unternehmensleitung mit anderen zum Verband der Familie He. gehörenden Unternehmen sowie eines Verwaltungsrats vorsah, und stellte sodann gegen den Widerspruch der anderen Gesellschafter, nach deren Auffassung der Stiftung in diesem Falle kein Vorzugsstimmrecht zukam, die annahme der Beschlußvorlage fest. Gegenüber der Klage, mit welcher der Kläger beantragt, den Beschluß vom 17. 9. 1993 für nichtig zu erklären, hat die Beklagte die Einrede des Schiedsvertrages erhoben. Das LG hat die Klage durch Zwischenurteil für zulässig erklärt, das BerufungsG hat sie als unzulässig abgewiesen. Die zugelassene Revision des Klägers führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. I. Nach Ansicht des BerufungsG ist die Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH jedenfalls dann ohne weiteres schiedsfähig, wenn der Gesellschaftsvertrag wie im vorliegenden Fall eine Schiedsklausel enthält und alle Gesellschafter darüber hinaus eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen haben, wobei es offenläßt, ob auch die eine oder die andere Voraussetzung alleine schon genügen würde. Es kann sich dabei auf eine inzwischen im juristischen Schrifttum weit verbreitete Meinung stützen, die — allerdings mit zum Teil beträchtlichen Unterschieden im einzelnen — auf dem Standpunkt steht, die früher herrschende, auch von dem Senat vertretene (BGH, LM, § 199 AktG 37 Nr. 1 mit Anm. Fischer, MDR 1951, 674 und WM 1966, 1132; vgl. ferner NJW 1979, 2567) Auffassung, die Beschlußmängelstreitigkeiten (Anfechtungs-, Nichtigkeitsfeststellungs- und positive Feststellungsklagen entsprechend §§ 241ff. . AktG mit Ausnahme “einfacher” Feststellungsklagen unter den Gesellschaftern nach § 256 ZPO) generell nicht für schiedsfähig erachtet, sei durch den inzwischen erreichten Stand der rechtswissenschaftlichen Diskussion überholt (so K. Schmidt, ZGR 1988, 542ff. sowie JZ 1989, 1077ff.; vgl. auch neuestens AG 1995, 551ff.; Kornmeier, Vergleichsbefugnis und Schiedsfähigkeit, 1981, sowie ZZP 94 [1981], 27ff. und DB 1980, 193ff.; Stein/Jonas/ Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 1025 Rdn. 27f.; Zöller/Geimer, ZPO, 19. Aufl., § 1025 Rdn. 38; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 5. Aufl., Kap. 4 Rz. 6, S. 33ff.; Ebenroth/Müller, DB 1992, 361ff.; Meyer-Landrut,GmbHG, § 47 Rdn. 85; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 61 Rdn. 37; auch Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 16. Aufl., Anh. § 47 Rdn. 18; differenzierende Meinungen zu dieser Frage vertreten Hachenburg/Th. Raiser, GmbHG, 8. Aufl., Anh. § 47 Rdn. 206ff. [schiedsfähigkeit bei Anfechtungsklagen, bei Nichtigkeitsklagen nur, soweit nicht das Vorliegen schwerer inhaltlicher Mängel gerügt wird]; Timm, Festschrift für Fleck, 1988, 365/368ff. [Schiedsfähigkeit bei personalistisch strukturierten Gesellschaften]; vgl. aber auch — weitergehend — neuestens ZIP 1996, 445ff.). Gegen eine Schiedsfähigkeit von Beschlußmängelstreitigkeiten sprechen sich dagegen nach wie vor aus Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 1048 Rdn. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 1025 Rdn. 36; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 1025 Rdn. 4; Hüffer, AktG, 2. Aufl., § 246 Rdn. 19; ders. in Geßler/Hefermehl u. a., AktG, § 246 Rdn. 68; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 2. Aufl., § 47 Rdn. 115; Petermann, BB 1996, 277; OLG Hamm, ZIP 1987, 780 und GmbHR 1992, 759; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., Anh. § 47 Rdn. 9 und 65. Entgegen der Ansicht des BerufungsG und des angeführten Schrifttums stehen der generellen Schiedsfähigkeit von Beschlußmängelstreitigkeiten jedoch weiterhin Bedenken entgegen, die nur durch eine gesetzliche Regelung überwunden werden könnten.

Gründe:

II.

1. Allerdings ist dem BerufungsG zuzustimmen, wenn es ausführt, daß der Schiedsfähigkeit der im vorliegenden Fall erhobenen Anfechtungsklage nicht die im GmbH-Recht in entsprechender Anwendung des § 246 Abs. 3. . Satz 1 AktG geltende ausschließliche Zuständigkeit des LG am Sitz der Gesellschaft entgegengehalten werden könne. Die dort getroffene Zuständigkeitsbestimmung regelt als solche lediglich die sachliche und örtliche Zuständigkeit unter den staatlichen Gerichten für den Fall, daß diese zulässigerweise angerufen werden. 2. Kein Hindernis für die Schiedsfähigkeit ergibt sich ferner, wie das BerufungsG insoweit weiter zutreffend ausführt, aus der rechtsgestaltenden Wirkung des im Beschlußmängelstreit ergehenden Urteilsausspruchs. Als Beleg dafür reicht der Hinweis, daß zahlreiche Gestaltungsprozesse, wie z. B. diejenigen nach §§ 127, 133, 140, 142 HGB oder sogar nach § 767 ZPO als der Entscheidung durch Schiedsgericht zugänglich angesehen werden (vgl. statt aller K. Schmidt, AG 1995, 551f. und die dortigen Nachw.; ebenso ausdrücklich der RegE eines Gesetzes z. Neuregelung des Schiedsverfahrenswesens, Stand 1. 7. 1995, S. 103). 3. Auch die Bedeutung der in Frage stehenden Rechtsstreitigkeiten steht ihrer Schiedsfähigkeit nicht von vornherein entgegen. Zwar ist das Recht eines jeden Gesellschafters, Mehrheitsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung durch unabhängige Gerichte auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, zwingender Bestandteil des gesetzlich gewährliesteten Individualrechtsschutzes. Als unverzichtbares Recht der Minderheit kann es im voraus selbst bei Einverständnis aller Gesellschafter weder im Gründungsstatut noch durch spätere Satzungsänderungen abbedungen werden (Scholz/ K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., § 45 Rdn. 4; ebendort Scholz/Priester, § 53 Rdn. 44). Daraus folgt jedoch für das Recht der GmbH angesichts des Fehlens einer § 23 Abs. 5 AktG entsprechenden Norm nicht zwangsläufig, daß dieser Rechtsschutz ausschließlich durch staatliche Gerichte gewährt werden müßte. 4. Mit dem BerufungsG ohne weiteres zu bejahen ist auch die nach bislang geltendem Recht, § 1025 Abs. 1 ZPO, erforderliche objektive Vergleichsfähigkeit von Beschlußmängelstreitigkeiten. Entgegen früher herrschender Auffassung (vgl. dazu besonders nachdrücklich OLG Hamm, ZIP 1987, 780/783 m. w. Nachw.) kann die Gültigkeit einer schiedsklausel nicht daran gemessen werden, ob der Schiedsspruch oder ein im Schiedsgerichtlichen Verfahren geschlossener Vergleich möglicherweise gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen könnte. Für den Schutz zwingenden Rechts sind vielmehr allein die in den §§ 1041 Abs. 1 Nr. 2, 1044 Abs. 2 Nr. 2 und 1044a Abs. 2 ZPO getroffenen Regelungen zuständig. Verhielte es sich anders, so wäre insbesondere § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO überflüssig, da bei Betroffenheit zwingenden Rechts bereits die objektive Schiedsfähigkeit und damit ein wirksamer Schiedsvertrag fehlen würde (so insbesondere Schwab/Walter, aaO, Kap. 4 Rz. 3 S. 32ff.; Stein/Jonas/Schlosser, aaO, § 1025 Rdn. 27; Zöller/Geimer, aaO, § 1027 Rdn. 37; Kornmeier, ZZP 94 [1981], 35; Bork, ZZP 100 [1987], 249, 256f., 272). Die objektive Schiedsfähigkeit fehlt demnach im wesentlichen nur dann, wenn sich der Staat im Interesse besonders schutzwürdiger, der Verfügungsmacht privater Personen entzogener Rechtsgüter ein Rechtsprechungsmonopol in dem Sinne vorbehalten hat, daß allein der staatliche Richter in der Lage sein soll, durch seine Entscheidung den angestrebten Rechtszustand herbeizuführen (so jetzt BGH, NJW 1991, 2215). Nicht schiedsfähig sind damit etwa Ehescheidungs- und Kindschafts- also der Parteidisposition entzogene Statusverfahren (vgl. Schwab/Walter, aaO, Kap. 4 Rz. 4, S. 33; Zöller/Geimer, aaO, § 1025 Rdn. 27; Art. 1 Nr. 6 § 1030 Abs. 1 Satz 2 des RegE). Gegen die Schiedsfähigkeit von Beschlußmängelstreitigkeiten können unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich keine durchgreifenden Bedenken bestehen,  da Gesellschafterbeschlüsse mindestens insofern der privaten Disposition unterliegen, als sie von den Gesellschaftern in ihrer Gesamtheit wieder aufgehoben werden können, und ein Interesse des Staates an einem Entscheidungsmonopol siener Gerichte im Rechtsstreit über die angestrebte Aufhebung in ihrer Rechtmäßigkeit streitiger Gesellschafterbeschlüsse nicht erkennbar ist. 5. § 1025 Abs. 1 ZPO setzt allerdings darüber hinaus voraus, daß gerade die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen (sog. subjektive Vergleichsbefugnis). Diese Befugnis liegt allein bei der Gesamtheit der Gesellschafter. Auch wenn die Gesellschaft an dem Abschluß der Schiedsvereinbarung nicht als Partei mitgewirkt hat, so ist sie doch an die in ihrer Satzung enthaltene Schiedsklausel für körperschaftsrechtliche Streitigkeiten ohne weiteres gebunden. Es gilt insofern im Grundsatz nichts wesentlich anderes als für sonstige korporationsrechtliche Satzungsregelungen. Keine Gesellschaft hat an ihrem Gründungsakt als Aktivbeteiligter mitgewirkt. Gleichwohl gehört die Bindung der Gesellschaft an die körperschaftsrechtlichen Regelungen ihrer Gründungssatzung zu den elementaren Grundvoraussetzungen des Gesellschaftsrechts. Die bei rein vertragsrechtlicher oder prozessualer Betrachtung fehlende Identität der einen Partei des Schiedsgerichtsverfahrens mit den Parteien der Schiedsgerichtsvereinbarung wird mithin durch das Verbandsrecht überbrückt (so zutreffend insbesondere K. Schmidt, ZGR 1988, 530ff. und ihm folgend Stein/Jonas/Schlosser, aaO, § 1025 Rdn. 27f.). 6. a) Durchgreifende Bedenken gegen die Schiedsfähigkeit von Beschlußmängelstreitigkeiten ergeben sich jedoch aus dem Gesichtspunkt, daß die in Rechtsstreitigkeiten dieser Art ergehenden, der Klage stattgebenden Entscheidungen nach den im GmbH-Recht entsprechend anwendbaren §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG über die nur zwischen den Parteien wirkende Rechtskraft des § 325 Abs. 1 ZPO hinaus für und gegen alle Gesellschafter und Gesellschaftsorgane wirken, auch wenn sie an dem Verfahren nicht als Partei teilgenommen haben. Diese Erstreckung der Rechtskraft des im Kassationsrechtsstreit ergehenden Urteils, durch die der Gesellschaft nach der Ansicht des Gesetztes schnellstmögliche und verläßliche Klärung ihrer Verhältnisse verschafft werden soll, auf nicht am Verfahren Beteiligte beruht auf ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers. Es handelt sich dabei um eine gesellschaftsrechtliche Sonderbestimmung, die nicht ohne weiteres aus dem Zusammenhang mit den sie ergänzenden verfahrensrechtlichen Vorschriften herausgelöst und auf den Spruch eines privaten Schiedsgerichts übertragen werden kann. Grundlage des § 248 Abs. 1 Satz AktG ist zum einen die in § 246 Abs. 3 Satz 3 AktG angeordnete Konzentration mehrerer Klagen vor einem einzigen Gericht, dem LG am Sitz der Gesellschaft, durch welche die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verschiedener Gerichte unterbunden und unabhängig von der Struktur der konkret betroffenen Gesellschaft und der kleineren oder größeren Zahl ihrer Gesellschafter für alle Gesellschafter gleichermaßen im Ergebnis sichergestellt werden soll, daß über das rechtswirksame Zustandekommen des Gesellschafterbeschlusses auch bei Vorhandensein mehrerer Kläger nur eine einheitliche Sachentscheidung ergehen kann. Ferner beruht dieser Regelung auf dem Vertrauen des Gesetzgebers darauf, daß die Bindungswirkung dieser Entscheidung auch für Nichtverfahrensbeteiligte, aber subjektiv Betroffene   hingenommen werden kann, weil die Entscheidung durch von den Parteien unabhängige, unparteiliche staatliche Richter in einem streng förmlichen, öffentlichen Verfahren ausschließlich nach Gesichtspunkten objektiver Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses getroffen wird. Die in § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG vor diesem Hintergrund getroffene Sonderregelung findet in den gesetzlichen Bestimmungen, die das Schiedsverfahren ordnen, kein Gegenstück. Wie § 1040 ZPO zeigt, hat der Schiedsspruch des privaten Schiedsgerichts die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils nur unter den Parteien. Gegenansichten, die auch Schiedssprüchen privater Schiedsgerichte die erweiterte Rechtskraft der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG deshalb zusprechen wollen, weil § 1040 ZPO nicht bestimme, daß der Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils “nur” oder “ausschließlich” unter den Parteien habe (so Kornmeier, aaO, S. 49), kann nicht gefolgt werden. Besonderer gesetzlicher Anordnung hätte nicht die Beschränkung auf den Regelfall (Rechtskraft inter partes), sondern die Erstreckung auch auf den Sonderfall des § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG (Rechtskraft inter omnes) bedurft. Zu einer solchen Anordnung hat sich auch der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensgesetzes wegen der damit verbundenen Problematik nicht entschließ können. Angesichts der unterschiedlichen Bedingungen eines Rechtsstreits vor einem staatlichen Gericht und einem schiedsgerichtlichen Verfahren sieht der Senat jedoch für eine analoge Anwendung der Regelung der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG auf die Entscheidung eines privaten Schiedsgerichts gegenwärtig keine tragfähige Grundlage. So ist bislang nicht ersichtlicht, wie bei Annahme der generellen Schiedsfähigkeit von Beschlußmängelstreitigkeiten und Vorhandensein mehrerer Kläger in Ermangelung einer § 246 Abs. 3 und § 249 Abs. 1 und 2 AktG entsprechenden Regelung bei Vereinbarung des üblichen, auch im vorliegenden Fall vorgesehenen, dreiköpfigen Schiedsgerichts (vgl. dazu auch RegE, aaO, § 1034 Abs. 1) der nach dem Willen des Gesetzgebers unbedingt auszuschließenden Gefahr unterschiedlicher Entscheidungen verschiedener Gerichte zu begegnen sein soll. Denkbar ist sowohl der Fall einer Konkurrenz des staatlichen Gerichts mit einem Schiedsgericht infloge unterschiedlicher Handhabung der Schiedsgerichtseinrede durch die Gesellschaft als auch verschiedener Schiedsgerichte untereinander, wenn mehrere Kläger getrennt voneinander von ihrem Recht auf Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens Gebrauch machen, indem sie der Gegenpartei ihren Schiedsrichter benennen (§ 1029 Abs. 1 ZPO). Wenigtens dem letztgenannten Fall könnte zwar durch die Annahme der ausschließlichen Zuständigkeit des zuerst einberufenen Schiedsgerichts begegnet werden. Dies würde jedoch alle späteren Kläger an die von dem ersten getroffene persönliche Schiedsrichterwahl binden, denen damit die Möglichkeit genommen würde, mit einem Schiedsrichter eigenen Vertrauens an dem Schiedsgericht teilzunehmen (siehe auch Kornmeier, aaO, S. 34, Fußn. 118; OLG Hamm, Zip 1987, 780/782). Angesichts der beträchtlichen und unbestrittenen Bedeutung der Auswahl der Schiedsrichter für das weitere Verfahren und des daraus folgenden Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien bei de Konstituierung des Schiedsgerichts (vgl. dazu Schwab/Walter, aaO, Kap. 10 Rdn. 10, S. 90ff. m. ausführl. w. Nachw. zum Diskussionsstand; ferner Stein/Jonas/Schlosser, aaO, § 1034 Rdn. 25 und  § 1032 Rdn. 18 c und 20; Zöller/Geimer, aaO, § 1028 Rdn. 1 und § 1025, 52a) läge jedoch bereits darin eine erhebliche Beschränkung der Rechte der Kläger mindestens im Vergleich zum Verfahren vor den ordentlichen gerichten. Überdies würde eine solche Lösung die Gefahr “Wettlaufs” verschiedener Kläger um die zeitliche Priorität mit sich bringen, deren zuverlässige Feststellung bei Erhebung der Klage gegenüber der Gesellschaft zudem nicht in gleicher Weise gewährleistet ist wie bei Erhebung der Klage vor einem ordentlichen Gericht. Hält man es im Sinne der Auffassung, welche das Rechtjeder Partei zur Ernennung eines eigenen Schiedsrichters ihres Vertrauens im Schiedsverfahren als prozessuales Grundrecht auffaß (vgl. Schwab/Walter, aaO, kap. 10, S. 90), auf das grundsätzlich nicht im voraus vor Entstehung des konkreten Streitfalls verzichtet werden kann (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, aaO, § 1032 Rdn. 18c,) für geboten, daß jeder Gesellschafter gleichgewichtig an der Benennung “seines” Schiedsrichters mitwirken kann, so wirft dies darüber hinaus die bisher nicht hinreichend geklärte Frage auf, inwieweit mehrere auf einer Seite Beteiligte einem Einigungszwang unterworfen werden dürfen, und nach welchen Regeln bei Nichtzustandekommen einer Einigung zu verfahren ist. Die Stellungnahme zu diesen Fragen kann wiederum dadurch beeinfluß werden, wie hoch man, ungeachtet de formalen Gleichgerichtetheit des Klageziels mehrerer aufje einer Seite des kasstorischen Verfahrens beteiligten Parteien, die Möglichkeit offener oder latenter Interessengegensätze unter ihnen einschätzt. Insbesondere die letztgenannte Frage ist angesichts des Umstandes, daß die Schiedsfähigkeit von Beschlußmängelstreitigkeiten in der Vergangenheit überwiegend verneint wurde, noch sehr wenig diskutiert. b) Angesichts der vorstehend erörterten grundlegend verschiedenen Gegebenheiten bei Austragung von Beschlußmängelstreitigkeiten im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und vor privaten Schiedsgerichten und des Fehlens gesetzlicher Regelungen, die diese Unterschiede überbrücken könnten, ist jedenfalls nach dem gegenwärtig erreichten Rechtsstand kein Raum für eine analoge Anwendung der §§ 246, 248, 249 AktG auf schiedsgerichtliche Verfahren der im vorliegenden Fall zur Entscheidung stehenden Art. In Ermangelung ausreichender Vorgaben des Gesetzgebers zu den vorstehend angesprochenen, in hohem Maße wertungsabhängigen und teilweise innerlich miteinander verzahnten Fragen kann es nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein, darüber zu befinden, wie das schiedsgerichtliche Verfahren und die Beteiligungsmöglichkeiten der vo ihm subjektiv Betroffenen im einzelnen ausgestaltet sein müßten, um eine tragfäghige Grundlage für die analoge Anwendung der bisher einseitig auf die Entscheidungszuständigkeit eines staatliche Gerichts ausgerichteten Normen der §§ 246ff. . AktG auf die Tätigkeit privater Schiedsgerichte zu bieten. Die Schaffung eines solchen Regelgefüges würde den Rahmen zulässiger richterlicher Rechtsforbildung spregen. Die Entscheidung darüber, ob es geboten ist, daß Beschlußmängelstreitigkeiten bei der GmbH auch dann schiedsfähig sein sollen, wenn nicht sämtliche Beteiligten einverständlich den Weg vor ein privates Schiedsgericht gesucht haben, muß vielmehr ebenso wie diejenige über Erforderlichkeit, Art und Inhalt zusätzlicher Regelungen zum Zwecke der Sicherstellung einer einheitlichen Entscheidung und des unabingsbaren Drittschutzes dem Gesetzgeber überlassen bleiben.

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