Home Gerichtsentscheidung OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 23.06.2020, 26 Sch 1/20 | Schiedsverfahren: Sportschiedsgericht, DFB

OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 23.06.2020, 26 Sch 1/20 | Schiedsverfahren: Sportschiedsgericht, DFB

by Jan Dwornig
Schiedsgerichtsverfahren Fußball

Relevante Normen:

§ 278 BGB
§ 831 BGB
§ 1025 ZPO
§ 1066 ZPO

Leitsatz:

1. Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga ist ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO
2. Die Verbandsstrafenhaftung des § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) widerspricht nicht dem orde public interne.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Aufhebung eines Schiedsspruchs.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um die aus dem Fußballclub1 ausgegliederte Fußball-Profiabteilung mit der ersten (Männer-)Mannschaft und der A-Jugendmannschaft.

Die erste (Männer-)Mannschaft spielt in der seitens des Antragsgegners als Profiliga ausgerichteten dritten Liga. Der Fußballclub1 hält die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschaft der Antragstellerin. Der Antragsgegner ist der Dachverband der Fußballverbände in Deutschland.

Zwischen den Parteien wurde Anfang 2018 ein sog. Schiedsgerichtsvertrag geschlossen. 4In § 1 dieses Vertrages („Zuständigkeiten des Ständigen Schiedsgerichts“) heißt es u. a. wie folgt:
(1) Über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband1 und dem Teilnehmer, die sich
insbesondere ergeben aus der Zulassung zur Benutzung der Vereinseinrichtung des
Verband1 3. Liga, einschließlich des Bewerbungsverfahrens für die bevorstehende Spielzeit
und die sich jeweils anschließende Spielzeit, aus der Betätigung in der 3. Liga und dem
Entzug oder der Begrenzung der Berechtigung, diese Einrichtung zu benutzen, entscheidet
das Ständige Schiedsgericht.
Der Schiedsgerichtsvertrag ist wirksam von der Abgabe der Bewerbung zur Teilnahme an
der 3. Liga bis zum rechtskräftigen Ausscheiden aus der 3. Liga.
(2) Das Schiedsgericht ist insbesondere zur Entscheidung über Sanktionen berufen, die von
Organen oder Beauftragten des Verband1 gegenüber dem Teilnehmer verhängt worden
sind, auch gegebenenfalls zur Herabsetzung objektiv unbilliger Sanktionen nach billigem
Ermessen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet darüber, ob eine Streitigkeit im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen vorliegt und ob seine Zuständigkeit gegeben ist. Das Schiedsgericht ist
auch berufen zur Entscheidung über die Wirksamkeit dieses Schiedsgerichtsvertrags und
über die Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Schiedsgerichtsvertrag stehen.
§ 3 des Vertrages („Besetzung des Schiedsgerichts“) lautet:
(1) Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei
Beisitzern. Der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter werden von den ersten
Versammlungen der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga und vom Verband1 in
den Spielzeiten, während denen ein ordentlicher Verband1-Bundestag stattfindet,
einvernehmlich bestimmt. Anhängige Verfahren bleiben hiervon unberührt.
Zwei Beisitzer werden vom Verband1 benannt, je ein Beisitzer von den ersten
Versammlungen der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga in den Spielzeiten,
während denen ein ordentlicher Verband1-Bundestag stattfindet, gewählt.
Eine Neubestimmung oder auch Abwahl ist jederzeit möglich und erforderlichenfalls auf
Seiten der Vereine und Kapitalgesellschaften in ihren Versammlungen vorzunehmen.
(2) Jeder Schiedsrichter muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(4) Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung im jeweiligen Verfahren durch seinen
ständigen Vertreter vertreten.
Der Verband1 und der Teilnehmer bestimmen für das jeweils laufende Verfahren einen der
von ihnen benannten Beisitzer.

Und in § 4 („Anrufung des Schiedsgerichts“) heißt es:
[…]
(3) Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung entsprechend. Das Schiedsgericht kann im mündlichen oder schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn beiden Parteien rechtliches Gehör gewährt
worden ist.
(4) Der Schiedsspruch ist mit Gründen zu versehen, von den Schiedsrichtern zu
unterzeichnen und den Parteien zu übersenden (§ 1054 ZPO)“.
§ 7 („Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte“) lautet:
Für alle im Zusammenhang mit dem Schiedsgerichtsverfahren stehenden Entscheidungen
und Funktionen der ordentlichen Gerichte gemäß § 1062 ZPO ist das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main zuständig“.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Schiedsgerichtsvertrags wird auf die als Anlage K 5
zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 53 ff. d. A.).
9Mit Urteil vom 25. Oktober 2018 (Entscheidung Nr. …/2018/2019 3. Liga) belegte das
Sportgericht des Antragsgegners die Antragstellerin wegen unsportlichen Verhaltens ihrer
Anhänger in vier Fällen gemäß § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 9a Nr. 1 und 2 der Verband1-
Rechts- und Verfahrensordnung mit einer „Geldstrafe“ in Höhe von € 24.900,00. Der
Antragstellerin wurde nachgelassen, „hiervon einen Betrag in Höhe von bis zu € 8.000,- für
sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen zu verwenden“.

Zugleich wurden der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. In den Gründen des Urteils heißt es u. a. wie folgt:
1. Kurz vor dem Meisterschaftsspiel der 3. Liga zwischen dem Fußballclub1 und der A am
XX. Juli 2018 in Stadt1 wurden im Fußballclub1 Fanblock mindestens zehn pyrotechnische
Gegenstände (Bengalische Feuer) abgebrannt. Der Spielbeginn verzögerte sich nicht. Eine
Stadiondurchsage wurde veranlasst (Fall 1).
2. Vor und während des Spiels um den Verband1-Vereinspokal zwischen dem Fußballclub1
und dem C am XX. August 2018 in Stadt1 wurden im Fußballclub1 Fanblock innerhalb des
Stadionbereichs insgesamt mindestens 47 pyrotechnische Gegenstände abgebrannt: Vor
dem Spiel, beim Einlaufen der Mannschaften, wurden im Fußballclub1 Fanblock mindestens
acht Bengalische Fackeln und fünf Nebeltöpfe gezündet. Der Anstoß verzögerte sich um
zwei Minuten. In der 13. Spielminute wurde ein weiterer Nebeltopf gezündet. In der 21.
Spielminute, nach der Torerzielung für Stadt1, wurden im Fußballclub1 Fanblock fünf
Nebeltöpfe gezündet. Der Wiederanpfiff nach der angesetzten Trinkpause verzögerte sich
infolgedessen um mindestens eine Minute. In der 75. Spielminute wurden im Fußballclub1
Fanblock 20 Blinker und eine Bengalische Fackel, in der 78. Spielminute erneut mindestens
fünf Blinker sowie zwei Bengalische Fackeln gezündet (Fall 2). In der 56., 82. und 83.
Spielminute wurde aus dem Fußballclub1 Fanblock jeweils eine Papierrolle in Richtung des
Schiedsrichterassistenten 1 geworfen. Der Schiedsrichterassistent wurde nicht getroffen
(Fall 3).
3. In der 15. Spielminute des Meisterschaftsspiels der 3. Liga zwischen D und dem
Fußballclub1 am XX. September 2018 in Stadt2 wurden aus dem Fußballclub1 Fanblock, bei
einem Eckstoß für D, mindestens drei Gegenstände (u. a. Feuerzeug) in Richtung der
Eckfahne geworfen (Fall 4).
Diese Feststellungen sind unstreitig. […] Die (verschuldensunabhängige) Haftung der
Vereine für das Fehlverhalten der ihnen zurechenbaren Anhänger ist dabei in § 9a der
Rechts- und Verfahrensordnung des Verband1 geregelt. Nach Nr. 1 der Vorschrift sind
Vereine und Tochtergesellschaften für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter,
Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger und Zuschauer verantwortlich. Nr. 2 bestimmt, dass der gastgebende Verein und der Gastverein ausdrücklich vor, während und nach dem
Spiel im Stadionbereich für Zwischenfälle jeglicher Art, die von diesem Personenkreis
verursacht worden sind, haften.
Bedenken gegen Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit dieser Haftungs- und
Sanktionsregelungen bestehen nicht.
Die verschuldensunabhängige Haftung der Vereine ist bereits mehrfach vom
Internationalen Sport-Schiedsgericht (CAS) und auf nationaler Ebene vom Ständigen
Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen bestätigt worden. Auch
der Bundesgerichtshof hat diese Verbandsregelungen für zulässig erachtet […].“

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung des Sportgerichts des Antragsgegners wird auf die als Anlage K 4 zu den Akten gereichte Kopie des Urteils Bezug genommen (Bl. 48 ff. d. A.).

Die Antragstellerin legte gegen dieses Urteil Berufung zum Bundesgericht des Antragsgegners ein. Dieses wies die Berufung der Antragstellerin mit Urteil vom 8. Februar 2019 zurück und legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf (Entscheidung Nr.
…/2018/2019 BG).

Zur Begründung führte das Bundesgericht des Antragsgegners u. a. aus, dass die Verband1-Sportgerichtsbarkeit nicht dem Straf-, sondern dem Zivilrecht zuzuordnen sei. Es handele sich hier um zivilrechtliche Sanktionen, die Vereine und Verbände in Ausübung der in Art. 9 Abs. 1 GG angelegten, vom Staat eingeräumten Teilautonomie für innere Vorgänge, formell und materiell regeln und verhängen könnten. Soweit die Antragstellerin einwende, dass es keine Strafe ohne Verschulden geben dürfe, gehe dies schon deshalb fehl, weil es sich um keine Strafe im strafrechtlichen Sinn, sondern um eine vereinsrechtliche Sanktion handele. Zudem liege der Sanktion ein festgestelltes schuldhaftes Verhalten bestimmter Personen zugrunde. Es werde also nicht schuldloses Verhalten sanktioniert, sondern es finde eine Zurechnung des Verschuldens von Personen statt, dessen Verhalten der Berufungsführerin zugerechnet werden könne. Eine Zurechnung fremden schuldhaften Fehlverhaltens sei dem deutschen Zivilrecht nicht fremd, wie dies etwa die §§ 278, 831 BGB zeigten. Die Strafe sei auch verhältnismäßig. Sie entspreche den Beträgen, welche die Verband1-Sportgerichtsbarkeit bei vergleichbaren Verstößen regelmäßig ausgesprochen habe. Zudem könne ein Betrag bis fast zu einem Drittel der ausgesprochenen Strafe für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen verwendet werden; er könne also direkt zur Verhütung relevanter Vorfälle eingesetzt werden. Im Hinblick auf die Vielzahl der einzelnen Vergehen lasse die festgelegte Sanktion es zu, dass gegen die persönlich verantwortlichen Störer Regress genommen werden könne. Ohne dass es darauf ankomme, sei noch darauf hinzuweisen, dass nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung mindestens in den Fällen 1, 2 und 3 auch eine eigene Verschuldenshaftung der Antragstellerin vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung des Bundesgerichts des Antragsgegners wird auf die als Anlage K 3 zu den Akten gereichte Kopie des Urteils verwiesen (Bl. 42 ff. d. A.).

Die Antragstellerin erhob sodann „Klage“ gegen den Antragsgegner vor dem Ständigen Schiedsgericht. Sie beantragte festzustellen, dass der Schiedsvertrag vom 21. März 2018 zwischen den Parteien unwirksam sei. Hilfsweise beantragte die Antragstellerin, das Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2019 aufzuheben und das Urteil des Verband1- Sportgerichts vom 25. Oktober 2018 dergestalt abzuändern, dass der Antrag des Verband1-Kontrollausschusses auf Bestrafung der Antragstellerin abgewiesen werde.

Die Sitzung des Ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga fand am 12. September 2019 statt. Im Protokoll der Sitzung heißt es u. a.: „Bedenken gegen die Besetzung des Schiedsgerichts wurden nicht erhoben.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Protokolls
wird auf die als Anlage AG 3 zu den Akten gereichte Kopie verwiesen (Bl. 107 f. d. A.).

Mit „Urteil“ vom 25. November 2019 wies das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga die „Klage“ der Antragstellerin ab.

Zur Begründung führte das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga u. a. aus, die von den beiden Instanzgerichten des Verband1 getroffenen Entscheidungen stützten sich für ihre Verurteilung auf eine rechtswirksame Rechtsgrundlage der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 9a Nr. 1 und Nr. 2 der Verband1-Rechts- und Verfahrensordnung und der Höhe nach auf eine zutreffende Bemessung des zu zahlenden Geldbetrages nach dem sog. „Strafzumessungsleitfaden Nr. 9“ der Richtlinien für die Arbeit des Verband1- Kontrollausschusses in sportgerichtlichen Verfahren gegen Vereine und Kapitalgesellschaften. Die Zulässigkeit der sog. „Strict Liability“ könne sich auf den Grundsatz der Verbandsautonomie stützen, der die Fußballverbände in Deutschland
unterlägen, und auf die sich die Befugnisse der Verbände gründeten. Überdies regelten Art. 72, 73, 74 Nr.1, 2, 3 des Disziplinarkodex der FIFA eine verschuldensunabhängige Haftung der der FIFA angeschlossenen Verbände. Ebenso regele die UEFA-Rechtspflegeordnung als Regelwerk des europäischen Fußballverbandes UEFA Vergleichbares (Art. 6, 11, 17). Wenn eine verbandsrechtliche Konsequenz nur nach dem eigenen Verschulden der Vereine möglich wäre, stünden den Verbänden nur wenige Möglichkeiten zur Verfügung, da nur die Vereine, Funktionäre und Spieler, nicht aber die Zuschauer der vereinsrechtlichen
Disziplinarhoheit unterstünden. Im Ergebnis hieße dies, dass ohne festgestellte schuldhafte Pflichtverletzung der Vereine Zuschauerausschreitungen häufig nicht geahndet werden könnten. Dies würde zu einer Entwertung des vordringlichen Verbandsziels der Verhinderung von Gewalt und Diskriminierung in und außerhalb der Fußballstadien führen. Damit stelle die verschuldensunabhängige Haftung der Vereine für jegliche Zuschauerausschreitungen das einzige Mittel der Verbände dar, ihre innere Ordnung aufrechtzuerhalten und die Vereine im Sinne einer an oberster Stelle stehenden Prävention zu bewegen, alles Mögliche zu unternehmen, um Randale zu verhindern. Die derzeit noch gewählten Begrifflichkeiten in den Vorschriften des Verbandes in Anlehnung an das Strafrecht seien allerdings mitunter missverständlich und gäben aus Sicht des Ständigen
Schiedsgerichts Anlass zu einer Überlegung, wie man die Begrifflichkeiten dem dogmatischen Rechtsansatz des Zivilrechts anpassen könnte. Jedenfalls sei bei der Bemessung des ausgeurteilten Betrages keine unangemessen hohe Belastung der Antragstellerin zu erkennen, so dass für eine Herabsetzung objektiv unbilliger Sanktionen nach billigem Ermessen gemäß § 1 Abs. 2 des  Schiedsgerichtsvertrags kein Raum sei. Die angefochtenen Urteile des Verband1-Sportgerichts und des Verband1-Bundesgerichts seien vom „Fall des unverschuldeten Vorfalls“ ausgegangen. Dies ergebe sich eindeutig daraus, dass bei Berechnung der ausgeurteilten Summe exakt und explizit die in der Richtlinie festgelegten Beträge zugrunde gelegt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung des Ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga wird auf die als Anlage K 1 zu den Akten gereichte Kopie des „Urteils“ verwiesen (Bl. 19 ff. d. A.). 0Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Aufhebung des als Urteils bezeichneten Schiedsspruchs des Ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga. Sie macht geltend, der Schiedsgerichtsvertrag aus dem Jahre 2018 sei unwirksam, weil dieser seitens der Antragstellerin nicht freiwillig abgeschlossen worden sei. Maßgeblich seien „die strukturell extrem ungleichen Verhandlungspositionen mit Blick auf die unbestritten erdrückende Verhandlungsmacht“ des Antragsgegners im Zulassungsverfahren zur Spielberechtigung der 3. Liga. Eine Verhandlungsmöglichkeit habe aufgrund der Monopolstellung des Antragsgegners nicht existiert; insbesondere sei sie auch nicht angeboten worden. Stattdessen habe sich der Antragsgegner – um seinen Satzungszweck „Teilnahme an Fußballwettbewerben“ nicht aufgeben zu müssen – genötigt gesehen, die ihm von dem Antragsgegner „gestellte“ Schiedsvereinbarung zu unterzeichnen. Erst danach, nämlich Mitte Juni 2018, also zehn Wochen nach Einreichung einer unterzeichneten Ausfertigung der Schiedsvereinbarung, habe entsprechend der Ablaufplanung des Antragsgegners die Spielberechtigung in der 3. Liga erteilt werden sollen. Die Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung am 14. Februar 2018 sei damit unter dem erdrückenden Zwang geschehen, eine existenzvernichtende Versagung der Spielberechtigung im Profifußball zu vermeiden, und zwar nur wenige Wochen vor Beginn der Saison 2018/2019. Deshalb sei die Schiedsvereinbarung nicht freiwillig, sondern nur unter Einsatz faktischen Zwangs in der Form der vis compulsiva zustande gekommen. Der Schiedsspruch habe diesen Vortrag der Antragstellerin unter Umgehung deren Beweisangebots höchst unzureichend gewürdigt. Das Ständige Schiedsgericht sei zudem als Verbandsorgan grundsätzlich mit Verbandsfunktionären besetzt. Das Erfordernis der paritätischen Bestimmung der Schiedsrichter durch die Streitparteien sei daher nicht erfüllt; das Ständige Schiedsgericht sei daher kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff.,1066 ZPO.

Überdies gehe der angefochtene Schiedsspruch mit Leerformeln über den Vortrag der Antragstellerin „zu den vielfachen Verstößen gegen den ordre public, die Unzulässigkeit einer petitio principii sowie die dogmatisch und rechtsmethodisch unzulässige
Gleichsetzung der Rechtsinstitute Haftung und Bestrafung, verbunden mit einer Verletzung von Denkgesetzen der Logik, hinweg“. So sei bereits kein haftungsauslösender Schaden zu verzeichnen; weder seien anlässlich der Vorfälle irgendwelche Sachen beschädigt worden noch sei eine Gesundheitsverletzung zu beklagen. Die Merkmale „unsportliches Verhalten“ und „Anhänger“ im Sinne des § 9a Nr. 1 und 2 der Verband1-Rechts- und Verfahrensordnung seien über Wortlaut und Wortsinn hinaus in einer nicht mehr rechtskonformen Weise ausgelegt worden. So habe man sich anscheinend nicht der Mühe unterzogen, die betreffenden Personen als „Anhänger“ der Antragstellerin zu identifizieren. Allein die Tatsache, dass ein Gegenstand bei einem Auswärtsspiel aus dem Gästeblock geworfen worden sei, solle den Werfer als Anhänger des Fußballclub1 ausweisen. Nicht einmal schwache Indizien, wie das Tragen eines Schals des Fußballclub1 oder das Einstimmen in Fangesänge des Fußballclub1 seien dargelegt oder behauptet worden. Ungeachtet der gesicherten Kenntnis, dass in Gästeblocks auch Dritte, namentlich Anhänger der Heimmannschaft oder Gelegenheitszuschauer gelangt seien, sei fingiert worden, es handele sich um Anhänger des Fußballclub1. Eine derartige Subsumtion unter den objektiven Tatbestand einer zur Bestrafung herangezogenen Norm sei rechtsstaatswidrig.

Soweit es das Verwenden von Pyrotechnik betreffe, sei die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Anhänger“ als rechtsfehlerhaft zu rügen. Menschen, die in einem Fußballstadion Pyrotechnik zündeten, um diese in gegnerische Blocks zu befördern, all dies. Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Aufhebung des als Urteils bezeichneten Schiedsspruchs des Ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga. Sie macht geltend, der Schiedsgerichtsvertrag aus dem Jahre 2018 sei unwirksam, weil dieser seitens der Antragstellerin nicht freiwillig abgeschlossen worden sei. Maßgeblich seien „die strukturell extrem ungleichen Verhandlungspositionen mit Blick auf die unbestritten erdrückende Verhandlungsmacht“ des Antragsgegners im Zulassungsverfahren zur Spielberechtigung der 3. Liga. Eine Verhandlungsmöglichkeit habe aufgrund der Monopolstellung des Antragsgegners nicht existiert; insbesondere sei sie auch nicht angeboten worden. Stattdessen habe sich der Antragsgegner – um seinen Satzungszweck „Teilnahme an Fußballwettbewerben“ nicht aufgeben zu müssen – genötigt gesehen, die ihm von dem Antragsgegner „gestellte“ Schiedsvereinbarung zu unterzeichnen. Erst danach, nämlich Mitte Juni 2018, also zehn Wochen nach Einreichung einer unterzeichneten Ausfertigung der Schiedsvereinbarung, habe entsprechend der Ablaufplanung des Antragsgegners die Spielberechtigung in der 3. Liga erteilt werden sollen. Die  Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung am 14. Februar 2018 sei damit unter dem erdrückenden Zwang geschehen, eine existenzvernichtende Versagung der Spielberechtigung im Profifußball zu vermeiden, und zwar nur wenige Wochen vor Beginn der Saison 2018/2019. Deshalb sei die Schiedsvereinbarung nicht freiwillig, sondern nur unter Einsatz faktischen Zwangs in
der Form der vis compulsiva zustande gekommen. Der Schiedsspruch habe diesen Vortrag der Antragstellerin unter Umgehung deren Beweisangebots höchst unzureichend gewürdigt. Das Ständige Schiedsgericht sei zudem als Verbandsorgan grundsätzlich mit
Verbandsfunktionären besetzt. Das Erfordernis der paritätischen Bestimmung der Schiedsrichter durch die Streitparteien sei daher nicht erfüllt; das Ständige Schiedsgericht sei daher kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff.,1066 ZPO.

Überdies gehe der angefochtene Schiedsspruch mit Leerformeln über den Vortrag der Antragstellerin „zu den vielfachen Verstößen gegen den ordre public, die Unzulässigkeit einer petitio principii sowie die dogmatisch und rechtsmethodisch unzulässige Gleichsetzung der Rechtsinstitute Haftung und Bestrafung, verbunden mit einer Verletzung von Denkgesetzen der Logik, hinweg“. So sei bereits kein haftungsauslösender Schaden zu verzeichnen; weder seien anlässlich der Vorfälle irgendwelche Sachen beschädigt worden noch sei eine Gesundheitsverletzung zu beklagen. Die Merkmale „unsportliches Verhalten“ und „Anhänger“ im Sinne des § 9a Nr. 1 und 2 der Verband1-Rechts- und Verfahrensordnung seien über Wortlaut und Wortsinn hinaus in einer nicht mehr
rechtskonformen Weise ausgelegt worden. So habe man sich anscheinend nicht der Mühe unterzogen, die betreffenden Personen als „Anhänger“ der Antragstellerin zu identifizieren. Allein die Tatsache, dass ein Gegenstand bei einem Auswärtsspiel aus dem Gästeblock geworfen worden sei, solle den Werfer als Anhänger des Fußballclub1 ausweisen. Nicht einmal schwache Indizien, wie das Tragen eines Schals des Fußballclub1 oder das Einstimmen in Fangesänge des Fußballclub1 seien dargelegt oder behauptet worden. Ungeachtet der gesicherten Kenntnis, dass in Gästeblocks auch Dritte, namentlich Anhänger der Heimmannschaft oder Gelegenheitszuschauer gelangt seien, sei fingiert worden, es handele sich um Anhänger des Fußballclub1. Eine derartige Subsumtion unter  den objektiven Tatbestand einer zur Bestrafung herangezogenen Norm sei rechtsstaatswidrig.

Soweit es das Verwenden von Pyrotechnik betreffe, sei die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Anhänger“ als rechtsfehlerhaft zu rügen. Menschen, die in einem Fußballstadion Pyrotechnik zündeten, um diese in gegnerische Blocks zu befördern, all dies mit dem Wissen und Wollen, dass der veranstaltende Club mit empfindlichen Geldstrafen des Antragsgegners belegt werde, seien im Wortsinne keine Anhänger des Vereins. Es handele sich stattdessen um Pyromanen, die ihr rücksichtsloses Geltungsbedürfnis
auslebten.

Sowohl nach „allein rechtmäßiger Auslegung“ als auch nach Wortsinn und Wortlaut der Norm seien „Anhänger“ eines Clubs vielmehr solche Menschen, die sich mit einer FußballMannschaft identifizierten, diese unterstützten und insbesondere Schaden wie Strafe von
ihrem Verein abhalten wollten. Rechtsfehlerhaft übersähen die angefochtenen Entscheidungen überdies die Sozialadäquanz einer „ungefährlichen“ Verwendung von Pyrotechnik, beispielsweise in der Silvesternacht, bei Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern
und eben auch bei Fußballspielen: Es sei für Dritte ungefährlich, „wenn ein Bengalo mittlerer Art und Güte von einem Menschen verwendet [werde], dessen Hand das Bengalo nicht“ verlasse.

Überdies werde der Grundsatz „keine Strafe ohne Schuld“ von den angefochtenen Entscheidungen rechtsfehlerhaft missachtet. Auch das Übermaßverbot sei verletzt. Eine generalpräventive Bestrafung eines Unschuldigen könne in einem Rechtsstaat niemals
legitim sein. Darüber hinaus werde ausdrücklich bestritten, dass der Antragsgegner mit der inkriminierten Bestrafungspraxis den Zweck verfolge, die Verwendung von Pyrotechnik oder das Werfen von Gegenständen zu unterbinden. Die von ihm praktizierte
Bestrafungspraxis zeige keinerlei Wirkung. Das Bestrafen von Vereinen für das Verhalten angeblicher Anhänger sei nicht geeignet, generalpräventive Wirkung zu entfalten. Der Antragsgegner habe sich jedoch über die Jahre hinweg mit der hier angefochtenen
Bestrafungspraxis eine gewaltige Einnahmequelle geschaffen. Auch existierten durchaus mildere Mittel, die sogar besser geeignet seien, der Gefährlichkeit der Verwendung von Pyrotechnik wirksam entgegenzuwirken, etwa eine Regelung, in ausgewiesen Schutzzonen die Verwendung von Pyrotechnik – gegebenenfalls zeitlich beschränkt – zu gestatten. Der angefochtene Schiedsspruch setze sich auch mit diesem entscheidungserheblichen Vortrag der Antragstellerin erkennbar nicht auseinander und sei auch deshalb aufzuheben.

Darüber hinaus gelinge es dem Antragsgegner seit Jahren nicht, bei dem von ihm veranstalteten Pokalendspiel in Stadt3 die Verwendung von Pyrotechnik oder das Werfen mit Gegenständen zurückzudrängen oder gar zu unterbinden. Daher fehle dem
Antragsgegner bei Beachtung der „tu-quoque-Doktrin“ jegliche Legitimation und jegliche Kompetenz, die Antragstellerin mit den streitgegenständlichen „Sanktionen“ zu bestrafen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf deren Schriftsätze, insbesondere diejenigen vom 20. Januar 2020 (Bl. 1 ff. d. A.) und vom 20. April 2020 (Bl. 124 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

den in Frankfurt am Main ergangenen und als Urteil bezeichneten Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts des Antragsgegners vom 22. November 2019, erlassen von den Schiedsrichtern … in Sachen der Antragstellerin gegen den Antragsgegner aufzuheben,

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die Angriffe der Antragstellerin nicht geeignet seien, dem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen. Das Schiedsgericht sei weder unzuständig gewesen noch führe der Schiedsspruch zu einem Ergebnis, welches der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation des Antragsgegners wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 19. Februar 2020 (Bl. 65 ff. d. A.) verwiesen.

Gründe:

Der Aufhebungsantrag der Antragstellerin ist zulässig (1), hat aber in der Sache keinen Erfolg (2).

  1. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß den §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1Nr. 4 ZPO für  die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des inländischen Schiedsspruchs in der Hauptsache zuständig, da der Schiedsspruch in Frankfurt am Main als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens erlassen wurde.

    Es liegt auch ein abschließender Schiedsspruch vor, der die Förmlichkeiten des § 1054 ZPO erfüllt; auch hat die Antragstellerin durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs den Anforderungen des § 1064 Abs. 1 ZPO Genüge getan.

    Ob der Schiedsgerichtsvertrag wirksam ist und ob das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO ist, bedarf im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags keiner Klärung.

  2. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist in der Sache jedoch unbegründet.

    a. Mit dem Anfang 2018 abgeschlossenen Schiedsgerichtsvertrag haben die Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO getroffen. Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga ist auch ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO und nicht lediglich ein Verbandsgericht oder eine sonstige Streitschlichtungsstelle (in diesem Sinne in Bezug auf das Ständige Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen bereits Senat, Beschluss vom 13.06.2013 – 26 SchH 6/13 -, juris).
    Ein „echtes“ Schiedsgericht, mit dem der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wirksam ausgeschlossen werden kann, liegt allerdings nur dann vor, wenn das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht eine unabhängige und neutrale Instanz darstellt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15 -, NJW 2016, 2266, 2268 m. w. N.).
    Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga stellt eine solche unabhängige und neutrale Instanz dar. Es ist, anders als ein Verbands- oder Vereinsgericht, nicht in einen bestimmten Verband oder Verein eingegliedert. So verfügt es beispielsweise über eine eigene Geschäftsstelle (§ 4 Abs. 1 des Schiedsgerichtsvertrags).
    Auch an der Unabhängigkeit des Ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga bestehen keine Zweifel. An der für die Einordnung als „echtes“ Schiedsgericht erforderlichen hinreichenden Unabhängigkeit fehlt es dann, wenn die Mitglieder des Spruchkörpers  allein oder überwiegend von einer Partei bestimmt werden oder wenn die Streitbeteiligten keinen paritätischen Einfluss auf die Besetzung des Spruchkörpers haben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15 -, NJW 2016, 2266, 2268 f.; Beschluss vom 09.05.2018 – I ZB 53/17 -, NJW-RR 2018, 1402, 1403). Der Einfluss der Parteien auf die Besetzung des den Streitfall Entscheidenden Spruchkörpers des Ständigen Schiedsgericht für die 3. Liga ist jedoch paritätisch. Denn beide Seiten (der Antragsgegner auf der einen und die Vereine und Kapitalgesellschaften auf der anderen Seite) nominieren insgesamt jeweils zwei Beisitzer (§ 3 Abs. 1 UAbs. 2 des Schiedsgerichtsvertrages), von denen wiederum beide Seiten „für das jeweils laufende Verfahren einen der von ihnen benannten Beisitzer“ benennen (§ 3 Abs. 4 UAbs. 2 des Schiedsgerichtsvertrages). Der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter werden von beiden Seiten „einvernehmlich bestimmt“ (§ 3 Abs. 1 UAbs.
    1 des Schiedsgerichtsvertrages).
    Der Regelung des § 1034 Abs. 2 ZPO, die bei inländischen Schiedsgerichten für den Fall eines strukturellen Übergewichts einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein besonderes, fristgebundenes Verfahren vorsieht, kann überdies
    entnommen werden, dass nicht jedwede Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Neutralität des Schiedsgerichts zu einer Nichtanwendbarkeit der §§ 1025 ff. ZPO führt. Vielmehr scheidet eine Anwendung der §§ 1025 ff. ZPO nur dann aus, wenn das
    Schiedsgericht satzungsmäßig nicht als unabhängige und unparteiische Stelle organisiert ist oder das „Schiedsverfahren“ auf ein Richten des Vereins oder Verbands in eigener Sache hinausläuft, mithin bloße Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit vorgezeichnet ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15 -, NJW 2016, 2266, 2269; Beschluss vom
    09.05.2018 – I ZB 53/17 -, NJW-RR 2018, 1402, 1403). Davon kann hier angesichts der zitierten Bestimmungen des Schiedsgerichtsvertrags keine Rede sein.

    Der Schiedsgerichtsvertrag der Parteien erfasst auch den hier in Rede stehenden Sachverhalt, da das Schiedsgericht nach § 1 Abs. 2 des Vertrages „insbesondere zur Entscheidung über Sanktionen berufen“ ist, „die von Organen oder Beauftragten des
    Verband1 gegenüber dem Teilnehmer verhängt worden sind“.

    b. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Schiedsgerichtsvertrag der Parteien auch wirksam.

    Der Schiedsgerichtsvertrag ist am Maßstab des § 19 GWB zu messen. Diese Prüfung hat durch den erkennenden Senat zu erfolgen. Die in § 1062 ZPO geregelte Zuständigkeit gilt auch dann ohne Modifikationen, wenn kartellrechtliche Fragen anstehen (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 14.03.2019 – 26 Sch 10/18 -, WuW 2020, 38, 40; Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 17. Aufl. 2020, § 1062 ZPO, Rdnr. 2; Saenger, in: ders. (Hrsg.), ZPO, 8. Aufl. 2019, § 1062 ZPO, Rdnr. 2; Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 1062, Rdnr. 6). Im Übrigen werden kartellrechtliche Vorfragen typischerweise durch Einwendungen einer der Parteien gegen die Wirksamkeit des Vertrages aufgeworfen. Dabei genügt allerdings nicht jeder – auch noch so abwegige – Hinweis auf einen kartellrechtlichen Anspruch oder Einwand. Vielmehr ist eine Zuständigkeit der Kartellgerichte für einen
    Rechtsstreit nach dem Zweck des GWB und der Art. 101 f. AEUV nur gerechtfertigt, wenn eine Partei durch ausreichenden Tatsachenvortrag einen kartellrechtlich relevanten, entscheidungserheblichen Sachverhalt darlegt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 29.06.2017 – 8 AZR 189/15 -, NJW 2018, 184, 185; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2011 – 32 SA 57/11 -, WuW 2011, 1112, 1115; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.12.2010 – 11 AR 3/10 -, WuW 2011, 415, 417; Beschluss vom 26.11.2018 – 8 U 168/17 -, juris). Auch daran fehlt es hier. Eine Zuständigkeit des Kartellsenats des Oberlandesgerichts kommt daher nicht in Betracht.

    Jedenfalls verstößt der Schiedsgerichtsvertrag nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus § 19 GWB, was nach § 134 BGB zur Nichtigkeit führen würde. Selbst wenn man hier davon ausginge, dass der Antragsgegner den Abschluss einer
    Schiedsvereinbarung verlangt hat, wäre das Verlangen nach einer derartigen Vereinbarung, die das Ständige Schiedsgerichts für die 3. Liga als Schiedsgericht vorsieht, jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt und widerspräche nicht den allgemeinen gesetzlichen Wertentscheidungen. Insbesondere stünde ein derartiges Verlangen nicht im Widerspruch
    zu dem Anspruch der Antragstellerin auf Justizgewährung, zu ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und zu ihren Rechten aus Art. 6 EMRK. Damit scheidet auch eine Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung nach § 138 BGB aus.

    Zwar garantiert der Justizgewährungsanspruch, der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere mit Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet wird, den Zugang zu Gerichten, die in staatlicher Trägerschaft stehen und mit unabhängigen Richtern besetzt sind (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 15.01.2009 – 2 BvR 2044/07 -, BVerfGE 122, 248, 270 f.). Auf diesen Zugang zu staatlichen Gerichten kann jedoch zu Gunsten einer Schiedsgerichtsbarkeit verzichtet werden, sofern die Unterwerfung der Parteien unter die Schiedsvereinbarung und der damit verbundene Verzicht auf die Entscheidung eines
    staatlichen Rechtsprechungsorgans freiwillig erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15 -, NJW 2016, 2266, 2271 m. w. N.).

    Im Streitfall hat sich die Antragstellerin dem Schiedsgerichtsvertrag freiwillig unterworfen.

    Ein unfreiwilliger Verzicht auf die Grundrechtsausübung liegt dann vor, wenn physische oder psychische Gewalt, zum Beispiel durch Drohung mit einem empfindlichen Übel ausgeübt wird, wenn der Verzichtende getäuscht wird, wenn er sich der  Tragweite und Bedeutung seiner Erklärung nicht bewusst ist oder wenn es gar an der (bewussten) Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15 – , NJW 2016, 2266, 2271 m. w. N.). Ist der Verzicht auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen in einer vertraglichen Vereinbarung enthalten, ist diese das maßgebliche rechtliche Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu anderen. Die Vertragspartner bestimmen damit selbst, wie ihre individuellen Interessen zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Freiheitsausübung und wechselseitige Bindung finden so ihre Konkretisierung. Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten  sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom
    06.02.2001 – 1 BvR 12/92 -, BVerfGE 103, 89, 100). Im Fall einer vertraglichen Vereinbarung liegt daher vom Grundsatz her die erforderliche Freiwilligkeit vor (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15 -, NJW 2016, 2266, 2271 m. w. N.).

    So verhält es sich auch hier. Der Abschluss eines Schiedsgerichtsvertrages war kein zwingendes rechtliches Erfordernis für eine Zulassung zur 3. Liga. In § 6 Nr. 4 Abs. 3 des Verband1-Statuts 3. Liga (Anlage AG 1, Bl. 104 f. d. A.) heißt es lediglich, dass der
    Abschluss eines Schiedsvertrags „vorgesehen“ sei. Davon sprachlich klar abgrenzt werden in § 6 Nr. 2, in § 6 Nr. 3 und in § 6 Nr. 4 Abs. 1 und 2 echte Zulässigkeitsvoraussetzungen (rechtliche Unabhängigkeit, sportliche Qualifikation, fristgerechte Bewerbung, Unterwerfung unter die Bestimmungen des Statuts) normiert. Nur auf diese Zulässigkeitsvoraussetzungen bezieht sich auch § 6 Nr. 5 des Verband1-Statuts 3. Liga, nach dem „der betreffende Verein bzw. Kapitalgesellschaft die Zulassung zur 3. Liga nicht erhalten“ kann, wenn „eine der genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt“ wird (in diesem Sinne auch der Vortrag des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren, s. S. 3 f. der Antragserwiderung, Bl. 67 f. d. A.).

    Selbst wenn man dies – zu Unrecht – anders beurteilen und annehmen wollte, dass im Streitfall die Entscheidung der  Antragstellerin zugunsten der Unterzeichnung des Schiedsgerichtsvertrags fremdbestimmt gewesen sei, weil der Antragsgegner in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Veranstaltung von FußballprofiLigen über ein Monopol verfüge, fehlte es hier an einem Missbrauch der Marktmacht des Antragsgegners im Sinne des § 19 GWB (vgl. auch Steiner, SchiedsVZ 2013, 15, 18).

    Der Wirksamkeit des Schiedsgerichtsvertrags stehen auch die Rechte der Antragstellerin aus Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen.
    Art. 6 Abs. 1 EMRK sieht vor, dass jede Person das Recht hat, dass Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werden. Genauso wie der grundgesetzliche Justizgewährungsanspruch ist auch dieses Recht auf Zugang zu staatlichen Gerichten allerdings verzichtbar. Insbesondere kann die Zuständigkeit staatlicher Gerichte in Schiedsvereinbarungen ausgeschlossen werden, wenn die Schiedsvereinbarung freiwillig, erlaubt und eindeutig ist, das Schiedsverfahren entsprechend den Garantien in Art. 6 EMRK ausgestaltet ist und die Aufhebung von Schiedssprüchen bei Verfahrensmängeln durch staatliche Gerichte möglich ist (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 28.10.2010 – 1643/06 Rdnr. 48 – Suda/République Tchèque; Court of Appeal (Civil Division), Urteil vom 21.03.2007 – A3/2006/0713/CHANF –
    (Paul Stretford vs. The Football Associaton Ltd. & Another), Rdnr. 44 ff.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall – wie dargelegt – erfüllt.

    Der Wirksamkeit des Schiedsgerichtsvertrags stehen auch die §§ 305 ff. BGB nicht entgegen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Klauseln jeweils um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, fehlt es jedenfalls an einer unangemessenen Benachteiligung der Antragstellerin durch diese Klauseln des Schiedsgerichtsvertrags.

    c. Auch die weiteren von der Antragstellerin geltend gemachten Verstöße gegen den ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO sind im Streitfall nicht gegeben.

    Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

    Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt im Streitfall ein derartiger Widerspruch nicht vor. Insbesondere verstößt die Anwendung der in § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des Verband1 geregelten Verbandsstrafenhaftung nicht gegen den
    (internen) ordre public.

    Richtig ist zwar, dass es sich insoweit um eine „strict liability“, also eine objektive Kausalhaftung für ein Fehlverhalten Dritter handelt (vgl. etwa Weller/Benz/Wolf, JZ 2017, 237, 240; Haslinger, Zuschauerausschreitungen und Verbandssanktionen im Fußball, 2011, S. 62). § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des Verband1 stellt dabei eine Zurechnungsnorm für ein schuldhaftes Verhalten der Anhänger des Vereins und der Personen dar, die sich in seinem Geschäfts- und Gefahrenkreis aufhalten (vgl. etwa Haslinger, Zuschauerausschreitungen und Verbandssanktionen im Fußball, 2011, S. 177).

    Verbandsstrafen lassen sich aber prinzipiell über die verfassungsrechtlich verbürgte Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) legitimieren. Diese garantiert den Verbänden eine weitreichende Autonomie in Fragen der Satzungsgestaltung (Satzungsautonomie), der Konzeption der Wettbewerbe und der inneren Organisation (Selbstverwaltungsautonomie).
    Dazu gehört auch die Regelung der Verbandsgewalt und der Maßnahmen, welche die Organe des Verbands zur Aufrechterhaltung der Verbandsordnung und der Verbandsdisziplin treffen können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.02.1959 – II ZR 137/57 -, BGHZ 29, 352, 355 ff.).

    Die Verbandsstrafenhaftung des § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des Verband1 widerspricht auch nicht etwa wegen eines etwaigen Verstoßes gegen den Schuldgrundsatz (nulla poena sine culpa) dem ordre public interne.

    Der Schuldgrundsatz findet hier keine unmittelbare Anwendung. Zwar gilt dieser nicht nur für Kriminalstrafen, sondern auch für strafähnliche Sanktionen für sonstiges Unrecht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25.10.1966 – 2 BvR 506/63 -. BVerfGE 20, 323, 332 ff.). Strafähnlich ist eine Maßnahme freilich nicht schon dann, wenn sie mit einer Einbuße an Freiheit oder Vermögen verbunden ist und damit faktisch die Wirkung eines Übels entfaltet (s. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004 – 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1, 14). Vereinsgerichte ahnden – selbst wenn von „Strafen“ die Rede ist – kein kriminelles Unrecht
    (vgl. Weller/Benz/Wolf, JZ 2017, 237, 241). Sie sprechen insbesondere kein Unwerturteil „im Namen des Volkes“ gegen den Verein aus, sondern erschöpfen sich in der Verhängung wirtschaftlicher Nachteile und damit privatrechtlicher Sanktionen (s. Weller/Benz/Wolf, JZ 2017, 237, 241; Haslinger, Zuschauerausschreitungen und Verbandssanktionen im Fußball,
    2011, S. 197; vgl. auch TAS/CAS, Schiedsspruch vom 03.06.2003 – 2002/A/423 – PSV Eindhoven vs. UEFA :“Its objective is not to punish the club as such, which may have done nothing wrong, but to ensure that the club assumes responsibility for offences committed by its supporters“).Vereins- und Verbandsgerichte maßen sich damit keine öffentliche Strafgewalt an, so dass das Heranziehen der für diese geltenden Gewährleistungen verfehlt ist (s. Weller/Benz/Wolf, JZ 2017, 237, 241). Sinn und Zweck der Sanktionierung eines Vereins im Falle von Zuschauerausschreitungen o. ä. ist es vielmehr lediglich, den Verein dazu anzuhalten, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um mäßigend auf seine Anhängerschaft einzuwirken, um künftige drohende Zuschauerausschreitungen o. ä. zu verhindern und so die von seinen Anhängern für den Wettkampfbetrieb ausgehende Gefahr abzustellen (s. Haas/Jansen, in: Arter/Baddeley (Hrsg.), Sport und Recht, 2008, S.
    129, 152 f.).

    Auch bei den Verbandsstrafen in mancherlei Hinsicht ähnlichen Vertragsstrafen steht es den Parteien im Ausgangspunkt frei, auf das aus dem Tatbestandsmerkmal des Verzugs abgeleitete Verschuldenserfordernis zugunsten des Strafgläubigers zu verzichten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.06.1972 – II ZR 101/70 -, NJW 1972, 1893, 1895; Janoschek, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), BGB, 4. Aufl. 2019, § 339, Rdnr. 7; Ulrici, in: beckonline.Großkommentar, Stand: 01.03.2020, § 339, Rdnr. 133; Weller/Benz/Wolf, JZ 2017, 237, 241). Entsprechendes hat für Verbandsstrafen zu gelten.
    61Dass die Verbandsstrafenhaftung des § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des Verband1 dem ordre public interne nicht widerspricht, belegt auch ein Blick in das Recht  der Gefährdungshaftungstatbestände. Der Betreiber einer Gefahrenquelle hat für das mit ihr einhergehende Risiko einzustehen, unabhängig davon, welche Person an der Risikoverwirklichung beteiligt ist (vgl. etwa Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 25. Aufl. 2015, Rdnr. 778). So haftet etwa der Halter eines Kraftfahrzeugs – vorbehaltlich des Eingreifens der Ausnahme des § 7 Abs. 3 StVG – unabhängig davon, wer gefahren ist.
    Dieser Gedanke ist auf Sportvereine übertragbar: Aus der verbandsrechtlich ermöglichten Teilnahme am Spielbetrieb erwachsen ihnen finanzielle Vorteile, so dass umgekehrt ein verbandsrechtliches Einstehen für aus dieser Teilnahme erwachsenen Gefahren nicht unbillig ist (vgl. Räker, SpuRt 2013, 46, 47; Weller/Benz/Wolf, JZ 2017, 237, 242; van
    Kleef, Liability of football clubs for supporters’ misconduct, 2016, S. 114 f.).

    Es widerspricht auch nicht dem ordre public interne, dass nach § 9a Nr. 1 der der Rechts- und Verfahrensordnung des Verband1 Vereine und Tochtergesellschaften u. a. für das Verhalten ihrer „Anhänger“ verantwortlich sind. Der Begriff des „Anhängers“ (supporter) ist hinreichend trennscharf und in der sportgerichtlichen Rechtsprechung konkretisiert worden, indem etwa auf die Positionierung der betreffenden Person im Stadion (Heim- oder Gästeblock) oder das Tragen von Trikots, Schals oder ähnlichen Kleidungsstücken, die auf einen bestimmten Verein hindeuten, abgestellt worden ist (vgl. etwa Vasilyev/Izmalkova/Khalatova, Russian Journal of Comparative Law 5 (2018), 135, 136 ff.; Haas/Jansen, in: Arter/Baddeley (Hrsg.), Sport und Recht, 2008, S. 129, 134 f.; Haslinger, Zuschauerausschreitungen und Verbandssanktionen im Fußball, 2011, S. 110
    ff.). Ob insoweit ein anderes Ergebnis begründbar wäre, wenn es um die Verantwortlichkeit eines Vereins gemäß § 9a Nr. 1 der Rechts- und Verfahrensordnung des Verband1 für ein Verhalten von Anhängern weit außerhalb des Stadions (etwa bei Randalen in einem Zug auf dem Anreiseweg) ginge, kann offenbleiben, da derartige Verfehlungen hier nicht in
    Rede stehen.

    Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann ein Widerspruch zum ordre public interne auch nicht mit dem Hinweis auf die angebliche Ungeeignetheit der Einstandspflicht der Vereine für ihre Anhänger zur Eindämmung des Gebrauchs von Pyrotechnik in FußballStadien begründet werden. § 9a Nr. 1 der Rechts- und Verfahrensordnung des Verband1 wirkt auf die Vereine als Anreiz, ihre Bemühungen um das Verhindern von Fehlverhalten ihrer Anhänger zu optimieren (vgl. Räker, SpuRt 2013, 46, 47; van Kleef, Liability of football clubs for supporters’ misconduct, 2016, S. 116; Haslinger, Zuschauerausschreitungen und Verbandssanktionen im Fußball, 2011, S. 129). Zudem mögen einige Anhänger ihr Verhalten zwar nicht aus Respekt vor der Rechtsordnung zu zügeln bereit sein, möglicherweise aber sehr wohl aus Rücksicht auf ihren Lieblingsverein (s. Räker, SpuRt 2013, 46, 47), denn es ist weder völlig unwahrscheinlich noch ungewöhnlich, dass Fußballvereinen im Anschluss an Pyrotechnikvorfälle im Stadion Verbandsstrafen auferlegt werden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22.09.2016 – VII ZR
    14/16 -, NJW 2016, 3715, 3716). Vor diesem Hintergrund ist die Einstandspflicht der Vereine für ihre Anhänger zur Eindämmung des Gebrauchs von Pyrotechnik in FußballStadien keineswegs ungeeignet (in diesem Sinne etwa auch Mäsch, JuS 2017, 261, 263: „Die Wirksamkeit solcher Verbandsstrafen […] ist nämlich mittlerweile weitgehend anerkannt“).

    Zumindest indiziell gegen einen Widerspruch zum ordre public interne spricht auch, dass sowohl in der deutschen als auch in der internationalen Verbandsschiedsgerichtsbarkeit die Zulässigkeit dieser und vergleichbarer Normen, nach denen der Verein für ein schuldhaftes Verhalten der Zuschauer einzustehen hat, anerkannt ist (vgl. etwa Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen, Schiedsspruch vom 14.05.2013, SpuRt 2013, 200; TAS/CAS, Schiedsspruch vom 20.04.2007 – CAS 2007/A/1217 – Feyenoord Rotterdam vs. UEFA, SpuRt 2007, 164; s. auch BGH, Versäumnisurteil vom 22.09.2016 – VII ZR 14/16 -, NJW 2016, 3715, 3717).

    Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga hat auch nicht gegen das grundrechtsgleiche Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verstoßen.

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.06.2018 – I ZB 70/17 -, SchiedsVZ 2018, 318, 320; Beschluss vom 02.05.2017 – I ZB 1/16 -, NJW 2018, 70, 71; Senat, Beschluss vom 28.11.2019 – 26 Sch 17/18 -, juris).
    Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.11.1982 – III ZR 77/81 -,NJW 1983, 867; Senat, Beschluss vom 02.02.2017 – 26 Sch 3/16 -, NJOZ 2018, 584, 591; Beschluss vom 29.11.2018 – 26 Sch 7/17 -, BeckRS 2019, 33789; Beschluss vom 28.11.2019 – 26 Sch 17/18 -, juris; Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 1042, Rdnr. 5).

    Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein (Schieds-)Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das (Schieds-)Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die (Schieds-)Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das (Schieds-)Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des (Schieds-)Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Dagegen gibt das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf, dass sich das (Schieds-)Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus
    Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des (Schieds-)Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2012 – I ZB 1/11 -, juris; Beschluss vom 21.04.2016 – I ZB 7/15 -, NJW-RR 2016, 1464, 1465). Ebenso wenig gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das (Schieds-)Gericht Sachvortrag einer Partei in der von ihr gewünschten Art und Weise würdigt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.07.2017 – I ZR 42/15 -, juris; Senat, Beschluss vom 24.01.2019 – 26 Sch 8/18 -, juris).

    Nach diesen Maßstäben hat das Schiedsgericht das grundrechtsgleiche Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

    Soweit die Antragstellerin in der Antragsschrift unter „C“ die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör rügt, handelt es sich in erster Linie um  den Vorwurf gegenüber dem Ständigen Schiedsgericht für die 3. Liga, dass dieses – ebenso wie zuvor die Verband1-Sportgerichte – nicht den Rechtsansichten der Antragstellerin gefolgt ist. Dies begründet jedoch nicht die Verletzung des Gehörsrechts.

    Auch soweit die Antragstellerin die Anwendung von § 9a Nr. 1 der Verband1-Rechtsund Verfahrensordnung in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „Anhänger“ der Sache nach als willkürlich rügt, ist ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO wegen eines etwaigen ordre public-Verstoßes nicht feststellbar.

    Das Willkürverbot ergibt sich als verfassungsrechtliche Anforderung an Entscheidungen staatlicher Gerichte aus dem Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Willkürlich ist ein Richterspruch danach, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dabei ist die Beurteilung anhand objektiver Kriterien zu treffen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in
    krasser Weise missdeutet wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14.09.2011 – 2 BvR 449/11 -, NJW 2012, 141, 142; Senat, Beschluss vom 28.11.2019 – 26 Sch 17/18 -, juris).

    Für das schiedsgerichtliche Verfahren gehören die Grundrechte zum Kern des ordre public interne (vgl. Senat, Beschluss vom 28.11.2019 – 26 Sch 17/18 -, juris, m. w. N.). Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot kann damit bei  Schiedssprüchen einen Verstoß gegen den ordre public bilden und zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs
    gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO führen. Zu beachten ist allerdings, dass das Willkürverbot wegen des im Aufhebungsverfahren geltenden Verbots der révision au fond (vgl. dazu Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 105, Rdnr. 47 und 74) nicht dazu dienen kann, die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts in vollem Umfange zu überprüfen und aus einer etwaigen sachlichen Unrichtigkeit eines Schiedsspruchs einen Aufhebungsgrund herzuleiten. Vielmehr ist der  Anwendungsbereich des Willkürverbots in Übereinstimmung mit der vorstehend dargestellten verfassungsgerichtlichen Judikatur auf Fälle zu beschränken, in denen sich der Schluss auf eine durch sachfremde Erwägungen begründete Rechtsanwendung aufdrängt und daher ein Missbrauch der Rechtsprechungsbefugnis naheliegt.

    Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall vor dem Hintergrund der bereits angesprochenen Rechtsprechung der deutschen sowie der internationalen Verbandsschiedsgerichtsbarkeit keine willkürliche Auslegung des Tatbestandsmerkmals
    „Anhänger“ durch das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga vor. Dass das Schiedsgericht der Sache nach von der Positionierung der handelnden Personen jeweils im „Fußballclub1 Fanblock“ darauf geschlossen hat, dass es sich um Anhänger des Fußballclub1 handelt, stellt zumindest keine willkürliche Rechtsanwendung dar.
  3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
  4. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich am Wert der im Streit stehenden Sanktion.

You may also like

Leave a Comment

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner