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Die Schiedsvereinbarung: Grundlage für jedes Schiedsverfahren

by Jan Dwornig
Schiedsvereinbarung / Schiedsgerichtsverfahren / arbitration

Die Schiedsvereinbarung: Grundlage für jedes Schiedsverfahren

Im Rahmen einer Schiedsvereinbarung verpflichten Vertragspartner sich, Rechtsstreitigkeiten nicht vor einem staatlichen Gericht, sondern stattdessen vor einem Schiedsgericht lösen zu lassen. Wie zweckmäßig sind Schiedsvereinbarungen in der Praxis, wann gelten Parteien und Streitigkeiten als schiedsfähig und welchen Inhalt sollte eine Schiedsvereinbarung umfassen? Diese und weitere Fragen werden im folgenden Artikel umfassend beantwortet.

Eine wirksame Schiedsvereinbarung ist Voraussetzung und Grundlage für jedes Schiedsverfahren. Sie lässt sich sowohl für gegenwärtige als auch für künftige Streitigkeiten abschließen. Die Schiedsvereinbarung wird entweder als Schiedsabrede im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung abgeschlossen oder als Schiedsklausel in einen Vertrag zwischen den Parteien integriert.

Welche Gründe überhaupt dafür sprechen, sich für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung zu entscheiden, welche Anforderungen in Bezug auf die Schiedsfähigkeit von Streitfällen und Parteien erfüllt sein müssen und welche Inhalte eine Schiedsvereinbarung umfasst, wird in den folgenden Abschnitten erläutert.

Die Zweckmäßigkeit von Schiedsvereinbarungen

Was spricht generell überhaupt dafür, sich bereits im Rahmen eines Vertragsabschlusses darauf zu einigen, im Falle von Rechtsstreitigkeiten ein Schiedsgericht zu Beilegung einzusetzen? Immerhin gilt die staatliche Gerichtsbarkeit in Deutschland als fair und zuverlässig und auch die Verfahrensdauer vor deutschen Gerichten stellt sich, vor allem im internationalen Vergleich, als hervorragend dar. Dennoch ergeben sich eine ganze Reihe von Gründen, die für die Schiedsgerichtsbarkeit sprechen. Diese gelten vor allem dann, wenn es um Verträge zwischen Parteien aus unterschiedlichen Ländern geht. Die folgenden Aspekte sollten vor der Entscheidung für oder gegen die Schiedsgerichtsbarkeit berücksichtigt werden.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Schiedsverfahren auch unter schwierigen Rahmenumständen fair verlaufen. Während man es bei staatlichen Gerichten in einer Reihe von Ländern mit korrupten Strukturen zu tun hat, bietet die Bestellung der Schiedsrichter durch die Parteien in der Schiedsgerichtsbarkeit einen guten Schutz gegen Korruption.

Von Vorteil ist darüber hinaus in jedem Fall die spezifische Sachkunde eines speziell zusammengestellten Schiedsgerichtes in Bezug auf bestimmte Fachgebiete. Während staatliche Gerichte in der Regel kaum über wirklich vertiefte technische oder anderweitige Kenntnisse verfügen, kann das Schiedsgericht im Rahmen der Bestellung durch die Parteien sachkundig zusammengestellt werden.

Hinsichtlich der Verfahrensdauer geht man allgemein davon aus, dass ein Schiedsverfahren deutlich schneller zu einem Ergebnis kommt als ein staatliches Gericht. Grundsätzlich trifft dies auch tatsächlich zu. Das Schiedsverfahren kennt nur eine Instanz, kann oft auf Sachverständige oder Übersetzer verzichten und arbeitet im internationalen Bereich mit formlosen Zustellungen. All diese Aspekte führen zu einer deutlichen Verfahrensverkürzung, wenn sie auch tatsächlich genutzt werden. Hat man es allerdings mit eher unerfahrenen oder auch überlasteten Schiedsrichtern zu tun, dann können diese Vorteile wegfallen.

Man geht häufig davon aus, dass Schiedsverfahren im Vergleich zu staatlichen Gerichtsverfahren mit geringeren Kosten verbunden sind. Dies lässt sich grundsätzlich in dieser Form allerdings nicht belegen. Die konkreten Kosten eines Schiedsverfahrens hängen von den individuellen Vergütungsvereinbarungen ab und diese unterscheiden sich stark voneinander. Daher sollte die Kostenfrage bei der Entscheidung für oder gegen eine Schiedsvereinbarung nicht maßgeblich sein.

Ein unschätzbarer Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit besteht dagegen in der sehr freien Verfahrensgestaltung. Die Unabhängigkeit von den jeweils gültigen Prozessordnungen verleiht den Parteien und den Schiedsrichtern ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit und ermöglicht, wenn sie richtig eingesetzt wird, schnelle, unkomplizierte und angemessene Verfahren.

Ein häufiger Grund, aus dem sich Parteien für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung entscheiden, ist die Vertraulichkeit der entsprechenden Verfahren. Während bestimmte Tatsachen im Rahmen von staatlichen Verfahren öffentlich werden, können sensible Informationen innerhalb von Schiedsgerichtsverfahren geheim gehalten werden. Auch die Tatsache, dass überhaupt ein Verfahren stattfindet, lässt sich innerhalb der Schiedsgerichtsbarkeit von der Öffentlichkeit fernhalten.

In Bezug auf die Durchsetzbarkeit von Schiedssprüchen im Gegensatz zur Durchsetzbarkeit von staatlichen Gerichtsurteilen muss differenziert werden. Geht man von einem inländischen Verfahren aus, dann lässt sich das Urteil des ordentlichen Gerichts leichter Vollstrecken, da ein Schiedsspruch hierzulande zunächst einer gerichtlichen Vollstreckbarkeitserklärung bedarf. Im internationalen Bereich ist es um die Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen vor dem Hintergrund des UN-Übereinkommens 1958 dagegen weitaus besser bestellt als es bei Urteilen von ordentlichen Gerichten der Fall wäre.

Schiedssprüche entwickeln im Gegensatz zu den Urteilen ordentlicher Gerichte in der Regel keine Präzedenzwirkung. Dies macht die Schiedsgerichtsbarkeit ungeeignet, wenn es um Auseinandersetzungen geht, die von grundlegender Bedeutung sind.

Die Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen

Wenn sich Parteien dazu entscheiden, Rechtsstreitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen, dann müssen diese objektive Schiedsfähigkeit besitzen. Die Parteien wiederum müssen subjektiv schiedsfähig sein. Innerhalb des Schiedsverfahrens müssen rechtsstaatliche Mindeststandards gelten. Außerdem darf die Schiedsvereinbarung nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der überparteilichen Rechtspflege stehen. Und nicht zuletzt darf der Abschluss einer Schiedsvereinbarung nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.

Unter der objektiven Schiedsfähigkeit versteht man die Frage, ob eine bestimmte Rechtsstreitigkeit vor einem Schiedsgericht verhandelt werden darf. Grundsätzlich gilt, dass alle vermögensrechtlichen Ansprüche schiedsfähig sind, wobei dieser Begriff sehr weit ausgelegt wird. Nichtvermögensrechtliche Ansprüche sind dann schiedsfähig, wenn die Parteien berechtigt sind, über den Streitgegenstand einen Vergleich zu schließen. Die ausschließliche Zuständigkeit bestimmter Gerichte bietet mittlerweile keine Begründung mehr für eine mangelnde Schiedsfähigkeit. Hinsichtlich der subjektiven Schiedsfähigkeit gilt, dass nur voll Geschäftsfähige schiedsfähig sind.

Nach § 1025 ZPO halt früher, dass Schiedsvereinbarungen unwirksam waren, wenn eine Partei ihre soziale oder wirtschaftliche Überlegenheit beim Abschluss oder bei der inhaltlichen Gestaltung der Schiedsvereinbarung ausnutzt. Dies ist zwar nach der Novellierung der ZPO weggefallen. Allerdings hat sich die Rechtsprechung ohnehin bereits vor der Novellierung auf § 138 BGB berufen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass Schiedsvereinbarungen rechtsstaatlichen Mindeststandards entsprechen müssen, um gültig zu sein.

Darüber hinaus müssen Schiedsvereinbarungen grundsätzlich mit den Regeln der überparteilichen Rechtspflege vereinbar sein. Dies bezieht sich vor allem auf die konkrete Zusammensetzung des Schiedsgerichts. Dessen Besetzung muss dergestalt sein, dass ein unparteiliches Verfahren möglich ist. Praktisch bedeutet dies unter anderem, dass der Schiedsrichter weder Partei noch gesetzlicher Vertreter einer Partei sein darf und dass die Schiedsvereinbarung keiner der Parteien ein Übergewicht bei der Bestimmung der Zusammensetzung des Schiedsgerichtes gewähren darf. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn eine Partei alleine die Schiedsrichter oder die Mehrheit der Schiedsrichter ernennt.

Nicht zuletzt gilt, dass eine Schiedsvereinbarung dann ungültig ist, wenn ihr Abschluss gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würde.

Der Inhalt der Schiedsvereinbarung

Nach § 1029 Abs. 1 ZPO wird der notwendige Inhalt einer Schiedsvereinbarung wie folgt definiert: „Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.“ Damit beschränkt sich der vorgeschriebene Inhalt einer Schiedsvereinbarung auf ein absolutes Minimum.

Da die Parteien im Rahmen einer Schiedsvereinbarung allerdings über die Befugnis verfügen, spätere Verfahren umfassend zu regeln, sollte von dieser Möglichkeit unbedingt Gebrauch gemacht werden. Dies gilt übrigens nicht nur für ad hoc-Verfahren, sondern auch für institutionelle Schiedsverfahren. Der gebotene Inhalt einer Schiedsvereinbarung geht damit weit über den notwendigen Inhalt hinaus und sollte unter anderem die folgenden Bereiche umfassen:

Innerhalb der Schiedsvereinbarung sollten zunächst die Verfahrenssprache und der Schiedsort festgelegt werden. Da Übersetzungen innerhalb des Schiedsverfahrens nicht nur kostspielig sind, sondern darüber hinaus auch leicht zu Missverständnissen führen können, ist es sinnvoll, die Verfahrenssprache festzulegen. Auch der Schiedsort hat Auswirkungen auf die Verfahrenskosten und kann darüber hinaus für das anwendbare Verfahrensrecht und für die Nationalität des Schiedsspruchs maßgeblich sein. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich auch hier eine Festlegung durch die Parteien innerhalb der Schiedsvereinbarung.

Wesentlich ist die klare Festlegung der Besetzung, der Bestellung und der Vergütung des Schiedsgerichts innerhalb der Schiedsvereinbarung. Hier wird unter anderem vereinbart, ob im Falle von Streitigkeiten ein Einzelschiedsrichter oder ein Dreierschiedsgericht bestellt wird. Ebenso kann definiert werden, dass Streitigkeiten von geringer Bedeutung grundsätzlich vor einem Einzelschiedsrichter ausgetragen werden, da auf diese Weise erhebliche Kosten eingespart werden können. Auch bestimmte Qualifikationen der Schiedsrichter können bereits innerhalb der Schiedsvereinbarung fixiert werden. Nicht zuletzt sollte auch die Vergütung der Schiedsrichter innerhalb der Schiedsvereinbarung geklärt werden.

Ein weiterer Bereich, der sich innerhalb der Schiedsvereinbarung regeln lässt, ist die Bestimmung der anwendbaren Verfahrensregeln. Hier besteht zum einen die Möglichkeit, sich auf eine bestimmte Verfahrensordnung zu beziehen oder zum anderen eine individuelle Regelung zu integrieren. Diese kann zum Beispiel die Art und Weise der Schiedsklageerhebung und -erwiderung, der Schriftsätze, der Fristen, des mündlichen oder des schriftlichen Verfahrens oder der Beweisaufnahme regeln.

Nicht zuletzt kann und sollte die Schiedsvereinbarung eine Frist für die Entscheidung innerhalb späterer Schiedsverfahren bestimmen. Zusätzlich empfiehlt es sich, innerhalb dieses Bereiches auch festzulegen, welche konkreten Folgen bei Nichteinhaltung der Frist eintreten sollen.

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