Home Gerichtsentscheidung KG Berlin, Beschluss v. 07.12.2009, 20 SchH 1/09 | Schiedsverfahren: Schiedsrichterablehnung, Befangenheit

KG Berlin, Beschluss v. 07.12.2009, 20 SchH 1/09 | Schiedsverfahren: Schiedsrichterablehnung, Befangenheit

by Jan Dwornig
Die Befangenheit des Schiedsrichters richtet sich nach § 42 ZPO

Relevante Normen:

§ 42 ZPO
§ 91a ZPO
§ 98 II ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz

Es ist anerkannt, dass ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 42 ZPO, der zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit berechtigt, auch einen Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters bietet (Zöller/Geimer, ZPO, 27. Auflage, § 1036 Rn. 10). Der Schiedsrichter ist dementsprechend verpflichtet, die für einen Richter geltenden Gebote, insbesondere der Neutralität, Objektivität und der Wahrung der Ausübung der Parteirechte zu beachten. Allerdings rechtfertigen nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Schiedsrichter stehe dem Schiedsverfahren nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, eine Ablehnung, wobei nicht erforderlich ist, dass der Schiedsrichter tatsächlich befangen ist. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden berechtigen hingegen nicht zur Ablehnung.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 28. August 2009 beantragt, die mit Schreiben vom 10. Juni 2008 erklärte Ablehnung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts für begründet zu erklären. Mit Schriftsatz vom 3. November 2009 (Bl. 80 d. A.) hat die Antragstellerin das Ablehnungsverfahren im Hinblick auf den zwischen den Beteiligten, geschlossenen Gesamtvergleich in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zugleich hat die Antragstellerin beantragt, die Kosten des Ablehnungsverfahrens nach § 98 Satz 2 ZPO gegeneinander aufzuheben. Denn hinsichtlich der Kosten des Schiedsverfahrens hätten die Beteiligten in dem Vergleich folgende Regelung getroffen: „Jede Partei trägt in diesem Schiedsverfahren ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des Schiedsgerichts werden hälftig geteilt.“ Nach Auffassung der Antragstellerin entspreche eine Übertragung der für die Hauptsache (Schiedssache) getroffenen Kostenregelung auf das Ablehnungsverfahren dem billigen Ermessen nach § 91 a ZPO. Der Antragsgegnerin ist Gelegenheit gegeben worden, sich zu der vorgeschlagenen Kostenregelung zu äußern. Eine Stellungnahme ist nicht zu den Akten gelangt.

Gründe:

Nach Erledigung des Ablehnungsverfahrens in Hauptsache durch die Beendigung des zugrunde liegenden Schiedsverfahrens, ist entsprechend § 91 a ZPO über die Kostentragung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Da sich die Antragsgegnerin mit der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Kostenregelung nicht einverstanden erklärt hat, richtet sich die Kostentragung danach, ob das Ablehnungsgesuch Erfolg gehabt hätte. Dieses ist nicht der Fall, so dass die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen waren.
1. Der Antrag war zwar zulässig, insbesondere statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 1037 Abs. 3 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 1, 1063 Abs. 4 ZPO). 8In der Sache hätte der Antrag jedoch keinen Erfolg gehabt. Die Antragstellerin hat keine Gründe dargelegt, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters aufkommen zu lassen (§ 1036 Abs. 2 ZPO). 102. In den Vorschriften der ZPO über das schiedsgerichtliche Verfahren sind zwar die Ablehnungsgründe eines Schiedsrichters nicht ausdrücklich geregelt, jedoch ist anerkannt, dass ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 42 ZPO, der zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit berechtigt, auch einen Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters bietet (Zöller/Geimer, ZPO, 27. Auflage, § 1036 Rn. 10). Der Schiedsrichter ist dementsprechend verpflichtet, die für einen Richter geltenden Gebote, insbesondere der Neutralität, Objektivität und der Wahrung der Ausübung der Parteirechte zu beachten. Allerdings rechtfertigen nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Schiedsrichter stehe dem Schiedsverfahren nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, eine Ablehnung, wobei nicht erforderlich ist, dass der Schiedsrichter tatsächlich befangen ist. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden berechtigen hingegen nicht zur Ablehnung. Die im vorliegenden Verfahren unter § 18 der DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998 getroffene Vereinbarung über die „Ablehnung eines Schiedsrichters“ (Bl. 15 d. A.) entspricht den eben genannten gesetzlichen Kriterien. Hier heißt es unter Abs. 1: „Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie benannt oder an dessen Benennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Benennung bekannt geworden sind.“
2. Unter Zugrundelegung der unter Ziffer 1. genannten Kriterien hat die Antragstellerin keine objektiven Gründe vorgetragen, die nach der Meinung einer „vernünftigen und besonnenen denkenden Partei Anlass geben können, an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters zu zweifeln“ (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 42 Rn. 9 mit Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes).
a. Soweit die Antragstellerin die „autoritäre Verhandlungsführung“ des abgelehnten Schiedsrichters beanstandet, fehlt es bereits an einem ausreichend konkreten, substantiierten Vortrag. Ihr diesbezügliches Vorbringen enthält lediglich in pauschaler Form Vorwürfe, die keiner Verifizierung (gegebenenfalls durch Beweisaufnahme) zugänglich sind und lediglich zum Ausdruck bringen, dass die Antragstellerin den – nach ihrer Darstellung möglicherweise „dominanten“ – Verhandlungsstil des Schiedsrichters nicht schätzt. Hingegen schildert sie keine konkreten Vorkommnisse, denen entnommen werden könnte, dass der Schiedsrichter z.B. einem Beteiligten keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat oder auf eine bestimmte Äußerung eines Beteiligten in nicht angemessener, herabwürdigender Weise reagiert hätte.
b. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Äußerungen des abgelehnten Schiedsrichters über seinen ehemaligen Schulfreund Prof. Dr. H. R. (welcher als Rechtsanwalt in der gleichen Partnerschaft wie der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin tätig ist) rechtfertigen jedenfalls aus der Sicht einer „vernünftig denkenden“ Partei nicht die Besorgnis der Befangenheit, auch wenn die in einer Verhandlungspause gefallenen Äußerungen bei dem Verfahrensbevollmächtigten die im Einzelnen auf den Seiten 9 bis 11 des Schriftsatzes vom 7. Juli 2009 (Bl. 50 d. A.) aufgeführten Befürchtungen ausgelöst haben mögen. Rein subjektive, „unvernünftige“ Vorstellungen des Ablehnenden, scheiden als Ablehnungsgrund jedoch aus (Zöller a. a. O.), im konkreten Fall sind diese Befürchtungen allenfalls Ausdruck eines besonders empfindlichen Selbstwertgefühls des Verfahrensbevollmächtigten. Die Äußerungen des abgelehnten Schiedsrichters, er habe mit Herrn R. in H. die Schule besucht, auch könne er sich daran erinnern, mit ihm zusammen in kurzen Lederhosen Tischtennis gespielt zu haben, er (Herr R.) habe schon damals nicht verlieren können und sich für den Größten gehalten und würde sich wohl auch heute noch für den Größten halten, sind bei besonnener Betrachtung als humorvoll gehaltener „Small Talk“ anzusehen, wozu es auch gehören kann, über gemeinsame Bekannte ironisch gefärbte Bemerkungen zu machen. Abgesehen davon, ist darauf hinzuweisen, dass ein Ablehnungsgrund nur dann vorliegt, wenn eine unsachliche Einstellung des Schiedsrichters gegenüber einem Beteiligten oder dem Verfahrensgegenstand vorliegt. Auch starke persönliches Spannungen zwischen dem Schiedsrichter und dem Verfahrensbevollmächtigten sind in ablehnungsrechtlicher Hinsicht nur dann relevant, wenn die ablehnende Haltung im Verfahren selbst sichtbar geworden ist (Zöller a. a .O. Rn. 13). Hierfür ist nichts ersichtlich.
c. Ferner beruft sich die Antragstellerin darauf, dass der Schiedsrichter erst in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2009 im Zusammenhang mit der Mitteilung, dass das Kammergericht durch Beschluss des Senats vom 2. April 2009 – 20 SCH 13/08 – den Antrag auf Aufhebung des Teilschiedsspruch vom 19. September 2008 zurückgewiesen habe, ein an ihn persönlich gerichtetes Schreiben des früheren Geschäftsführers der Antragstellerin vom 28. Oktober 2008 erwähnt habe. Die Antragstellerin macht geltend, der Schiedsrichter habe dieses Schreiben, dem auch ein Buch des Absenders beigelegen habe, den beisitzenden Schiedsrichtern und den Verfahrensbeteiligten in grob verfahrenswidriger Weise vorenthalten. Auch dieser Vorfall rechtfertigt nicht die berechtigte Besorgnis der Voreingenommenheit des Schiedsrichters. Zum einen ist festzustellen, dass dieses Schreiben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2009 offenbar noch nicht von Bedeutung erschien, denn sie hat nicht – was nahe gelegen hätte – in der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme oder Vorlage des Schreibens beantragt. Dieses hat sie erst mit dem Ablehnungsgesuch vom 10. Juni 2009 getan, woraufhin der abgelehnte Schiedsrichter ihr auch ohne weiteres eine Kopie des Schreibens zugeleitet hat (vgl. auch Seite 2 der Stellungnahme des abgelehnten Schiedsrichters vom 24. Juni 2009, Bl. 39 d. A.). In dem Verhalten des Schiedsrichters ist daher auch kein „Verheimlichen“ des Briefes zu sehen, denn er hat ihn in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2009 offen gelegt und auch nicht „zurückgehalten“, denn die Vorlage wurde (zunächst) nicht gewünscht. Im Übrigen datiert das Schreiben vom 28. Oktober 2008 nach Erlass des Teilschiedsspruchs, so dass auch eine nur theoretisch denkbare Auswirkung des Schreibens auf die Entscheidung des Schiedsgerichts ausscheidet. 22Hinzu kommt, dass der Inhalt des Schreibens vom 28. Oktober 2008 lediglich aus persönlichen, sehr emotional gefärbten Befindlichkeitsäußerungen des früheren Geschäftsführers, die keine sich auf das weitere Verfahren auswirkenden sachlichen Informationen enthalten, besteht, so dass die Entscheidung des abgelehnten Schiedsrichters, dieses Schreiben nur auf Wunsch der Parteien an diese weiterzuleiten, vertretbar erscheint. Die streitige Frage, ob diesem Schreiben auch das dort erwähnte Buch beigefügt war, kann nach Auffassung des Senats auf sich beruhen. Es handelt sich hierbei um „ein Buch über meinen persönlichen Werdegang.“ Ferner heißt es in dem Schreiben: „In diesem Buch finden Sie auf der letzten Seite meinen Leitspruch. Sie können mir glauben, dass ich viele Moment in meinem Leben hatte, auf die dieser Spruch passt. Aber auf die Erfahrung, dass dieser Spruch gerade am Ende meiner beruflichen Laufbahn zum Tragen kommt, hätte ich gern verzichtet – allein meiner Familie wegen, nicht meinetwegen.“ In diesem Kontext ist die – unterstellte – Übergabe des Buches nicht als „Geschenk“, also als bereichernde Zuwendung, zu werten, sondern als Fortsetzung und Vertiefung des Briefes in anderer Form.
d. Soweit die Antragstellerin das Verhalten des abgelehnten Schiedsrichters in der Verhandlung am 4. Juni 2008 zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs vom 10. Juni 2009 heranzieht kann dahinstehen, ob dieser Vorfall im Hinblick auf die vereinbarte Zweiwochenfrist (§ 18.2 der DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998) überhaupt noch zu berücksichtigen ist. Jedenfalls ist das Verhalten des abgelehnten Schiedsrichters, der eingeräumt hat, vergessen zu haben, sein Mobiltelefon abzuschalten und einen Anruf erhalten zu haben, auch dann als Bagatelle zu werten, wenn man die Darstellung der Antragstellerin zugrunde legt, wonach ein Gespräch über eine mögliche Mandatierung in einer schiedsrichterlichen Angelegenheit stattfand. Dieses mag als nicht passend empfunden werden, es erschließt sich jedoch nicht, inwiefern dieses Verhalten die Befürchtung der Unparteilichkeit erwecken können soll.
II. 25Der Verfahrenswert ist entsprechend § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Wertes der Schiedssache, der Ziffer 8 der „Regularien für das Schiedsgerichtsverfahrens“ (6.427.286,06 EUR, Bl. 8 d. A.) entnommen wurde, geschätzt worden.

You may also like

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner