Home Gerichtsentscheidung KG Berlin, Urteil v. 22.11.1993, 23 U 1262/93 | Schiedsverfahren: Schiedsklausel DDR

KG Berlin, Urteil v. 22.11.1993, 23 U 1262/93 | Schiedsverfahren: Schiedsklausel DDR

by Jan Dwornig
Schiedsklausel 104 ALB/RGW

Relevante Normen:

§ 104 I ALB/RGW 1968/1988
§ 1041 I Nr. 1 ZPO
§ 1033 Nr. 1 ZPO
Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschnitt III Nr. 5 Lit 1 EinigungsV

Leitsatz:

1. Mit dem Wegfall der obligatorischen Schiedsrichterlisten des Schiedsgerichts infolge der Auflösung der Kammer für Außenhandel der DDR ist die Bestimmtheit der Schiedsrichter entfallen.
2. Das Schiedsgericht Berlin ist nicht das für die Entscheidung von Streitigkeiten nach den ALB/RGW ausschließlich zuständige Schiedsgericht im Land des aus dem Vertrag in Anspruch genommenen deutschen Vertragspartners.

Sachverhalt:

Die Kl. ist aus dem volkseigenen Außenhandelsbetrieb der ehemaligen DDR Genußmittel Export Import hervorgegangen. Ihr Rechtsvorgänger schloß im Rahmen des Handelsabkommens zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der damaligen ungarischen Volksrepublik für das Jahr 1990 mit der Bekl., einem ungarischen Außenhandelsunternehmen, im September 1989 fünf Kaufverträge über die Lieferung von ungarischem Wein und Sekt für das Jahr 1990 unter Bezugnahme auf einen von den Parteien durchgeführten ähnlichen Vertrag vom Juni 1988. Ein weiterer Vertrag kam Ende Januar 1990 zustande. Die Verträge enthielten jeweils die Bestimmung, daß für sie die “Allgemeinen Bedingungen für die Warenlieferungen zwischen Außenhandelsunternehmen der Teilnehmerländer des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe“ (ALB/RGW) gelten sollten. § 104 I ALB/RGW 1968/1988 (GBl DDR II 1989, 41) lautet: “Alle Streitigkeiten, die aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, unterliegen unter Ausschluß der allgemeinen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgerichtsverfahren. Das Verfahren findet vor dem Schiedsgericht statt, das für solche Streitigkeiten im Lande des Bekl. besteht, oder, nach Vereinbarung der Partner, vor einem Schiedsgericht in einem dritten Mitgliedsland des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe.“ Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge bestand in der DDR als einziges für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Außenhandelsbetrieben der RGW–Länder zuständiges Schiedsgericht das ständige Schiedsgericht bei der Kammer für Außenhandel (KfA), die den Status einer rechtsfähigen, staatlich anerkannten Vereinigung hatte. Nach der Satzung dieses Schiedsgerichtes konnte als Schiedsrichter nur tätig sein, wer in einer vom Schiedsgericht geführten Liste eingetragen war. Im März 1990 benannte sich das Schiedsgericht bei der KfA der DDR in “Schiedsgericht Berlin“ um und verabschiedete eine neue Satzung, derzufolge die Schiedsrichterliste weiterhin vom Sekretär des Schiedsgerichts geführt wurde und die Eintragung als Schiedsrichter in die Liste von bestimmten persönlichen Voraussetzungen abhängig war. Die KfA der DDR beschloß im Juni 1990 ihre Auflösung zum 31. 8. 1990. Gleichzeitig gründeten mehrere ostdeutsche Wirtschaftswissenschaftler und Juristen eine in der Rechtsform des Vereins gewollte “Vereinigung zur Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit”, die im September 1990 eine Urkunde über die Registrierung als Verein erhielt, ohne im Vereinsregister des zuständigen Stadtbezirksgerichts eingetragen worden zu sein. Am 4. 7. 1990 trafen die KfA und die genannte Vereinigung von Privatpersonen eine Vereinbarung, daß die “Vereinigung zur Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit” die statutarischen Aufgaben der KfA auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit mit Wirkung ab 1. 9. 1990 übernehmen und das Schiedsgericht Berlin als selbständige Institution unterhalten sollte. Die Kl. hat seit April 1990 an der Durchführung der Verträge mit der Bekl. kein Interesse mehr und lehnte die Abnahme der Lieferungen ab. Die Bekl. erhob daraufhin mit am 4. 7. 1990 eingegangenen Schriftsatz Klage vor dem “neben der Kammer für Außenhandel der DDR organisierten Schiedsgericht“ auf Vertragserfüllung gegen die Kl. Der Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift ist streitig. Sie erfolgte entweder Ende Juli 1990 oder am 10. 11. 1990. Die Kl. rügte seit Beginn des Schiedsverfahrens die Zuständigkeit des “Schiedsgerichts Berlin“. Dieses bejahte seine Zuständigkeit und verurteilte unter Anwendung seines Statuts vom 31. 8./11. 10. 1990 und freier Schiedsrichterwahl seitens der Parteien durch Schiedsspruch vom 16. 4. 1992 die hiesige Kl. zur Zahlung von 14774775 Transferablen Rubeln (1 XTR = 2,34 DM) nebst Zinsen unter Klageabweisung im übrigen, Zug–um–Zug gegen Lieferung der Ware. Das erkennende Schiedsgericht bestand aus drei Schiedsrichtern, von denen die Parteien je einen benannt und die Schiedsrichter den Vorsitzenden bestimmt hatten. Die Kl. begehrt die Aufhebung des Schiedsspruches und hat die Auffassung vertreten, daß die Schiedsklausel nicht wirksam vereinbart worden, mit der Auflösung der KfA der DDR jedenfalls unwirksam geworden sei. Sie hat beantragt, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts Berlin vom 16. 4. 1992 aufzuheben. Das LG hat die Klage durch das angefochtene Urteil mit der Begründung abgewiesen, der Schiedsvertrag sei wirksam geblieben, weil das im Vertrag genannte Schiedsgericht eindeutig bestimmt gewesen und aufgrund der Übertragung der besonderen Aufgabe der KfA an die “Vereinigung zur Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit”, die als Verein Rechtsfähigkeit erlangt habe, nicht untergegangen sei. Die Berufung der Kl. hatte Erfolg.

Gründe:

Der Schiedsspruch ist gem. § 1041 I Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1033 Nr. 1 ZPO aufzuheben, weil die in den Verträgen der Parteien enthaltene Schiedsklausel infolge der Auflösung der KfA der DDR und des von ihr unterhaltenen Schiedsgerichts Berlin, was zum Wegfall der bestimmten Schiedsrichter führte, außer Kraft getreten ist. 1. Das anzuwendende Verfahren ist deutsches Prozeßrecht, lex fori (Zöller/Geimer, ZPO, 17. Aufl. (1991), IZPR Rdnr. . 1; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 51. Aufl. (1993), Einl. III Rdnr. 74), auch wenn sich die materiell–rechtlichen Fragen des Vertragsverhältnisses der Parteien gem. § 122 I ALB/RGW nach dem ungarischen Kaufrecht richten. Die §§ 1025 ff. ZPO sind auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar, obwohl die Schiedsvereinbarung der Parteien im Juni 1989 getroffen und die Schiedsklage Anfang Juli 1990 bei dem Schiedsgericht der KfA der DDR abhängig wurde. Die Vorschriften der ZPO gelten gem. Art. 8 EinigungsV in Verbindung mit Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 seit dem 3. 10. 1990 im Beitrittsgebiet. Für die zu diesem Zeitpunkt “noch nicht beendeten“ Schiedsverfahren bestimmt der Einigungsvertrag in der zitierten Anlage Nr. 5 lit. l die Weitergeltung eines Teiles der Verordnung über das schiedsgerichtliche Verfahren der DDR vom 18. . 12. 1975 (GBl DDR I 1976, 8), nämlich deren §§ 1 bis 23. . Die § 24 ff. der DDR–Schiedsgerichtsverordnung, die die Aufhebung des Schiedsspruches durch das vormals staatliche zuständige Gericht, das StadtbezirksG Berlin–Mitte, regeln, werden im Einigungsvertrag von der Fortgeltung ausgenommen, so daß insoweit die einschlägigen Vorschriften der ZPO, hier der maßgeblichen §§ 1033, 1041 ZPO, an ihre Stelle treten und nicht durch die spezielleren Regeln der DDR–Schiedsgerichtsverordnung verdrängt werden. Die Regelungen der ZPO über das schiedsgerichtliche Verfahren sind auch inhaltlich anwendbar. Zwar gelten §§ 1025 ff. ZPO an sich nicht für sogenannte unechte Schiedsgerichte, die auf gesetzlicher Grundlage eingesetzt sind (Baumbach/Lauterbach, Grundzüge § 1025 Rdnr. 1 f.), und die Parteien haben eine freie Vereinbarung des Schiedsgerichtsverfahrens nicht getroffen, weil § 104 ALB/RGW 1968/1988 – als Teil eines einheitlichen speziellen Liefervertragsrechts – den Ausschluß der allgemeinen Gerichtsbarkeit und die Streitentscheidung durch das Schiedsgericht des Landes des jeweiligen Bekl. gesetzlich normiert. Die Anwendbarkeit der §§ 1025 ff. ZPO ergibt sich aber insoweit wiederum aus der Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 lit. l, demzufolge auch die für den Handel der RGW–Länder typischen vorgeschriebenen Schiedsgerichtsverfahren unter der Geltung der ZPO stehen. Eine Differenzierung zwischen echten und unechten Schiedsverfahren nimmt der Einigungsvertrag nicht vor. Aus der Anwendbarkeit der §§ 1025 ff. ZPO aufgrund der genannten Regelungen des Einigungsvertrages folgt, daß das Schiedsurteil unter den Voraussetzungen des § 1041 ZPO überprüfbar ist. § 104 I ALB/RGW sah zwar den Ausschluß der allgemeinen Gerichtsbarkeit und § 105 III ALB/RWG die Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen des Schiedsgerichts vor, gleichwohl kannte aber auch die DDR–Schiedsgerichtsverordnung, die nach § 105 I ALB/RGW für den Vertrag der Parteien maßgeblich ist, in ihren §§ 24, 25 ebenfalls die Möglichkeit der Aufhebung des Schiedsspruches durch ein staatliches Gericht unter bestimmten Voraussetzungen. Dabei ist § 24 I Nr. 1 DDR–Schiedsgerichtsverordnung nahezu wortgleich mit § 1041 I Nr. 1 ZPO. Die im Schiedsverfahren obsiegende Bekl. muß nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland deshalb keine weitergehende Überprüfung des Schiedsspruches durch ein staatliches Gericht des Heimatlandes der hiesigen Kl. hinnehmen, als dies bereits bei Abschluß der Lieferverträge der Parteien im Juni 1989 ohnehin gegeben war. Aus diesem Grunde widerspricht die Aufhebbarkeit des Schiedsspruches durch ein staatliches Gericht auch nicht dem gem. Art. 13 II des 1. StaatsV zu beachtenden Vertrauensschutz der Bekl., den sie als Handelspartner gewachsener außenwirtschaftlicher Beziehungen der DDR genießt. . Mit der Einführung der ZPO im Beitrittsgebiet wurde der Grundsatz der Aufhebbarkeit von Schiedssprüchen nur fortgesetzt, nicht aber erstmalig eingeführt. Der Senat ist auch nicht an die Feststellung des Schiedsgerichts, daß es zur Entscheidung der Streitsache auch gegen den Willen der Kl. berechtigt sei, gebunden. Die Frage, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt und ob das tätig gewordene Schiedsgericht das im Vertrag der Parteien bzw. in § 104 I ALB/RGW genannte Gericht ist, bleibt durch die staatlichen Gerichte überprüfbar, weil die Vertragsparteien eine sogenannte Kompetenz–Kompetenz–Regelung, eine Absprache also, daß das Schiedsgericht auch über seine Zuständigkeit verbindlich entscheiden soll, nicht getroffen haben und eine derartige Vorschrift auch in den ALB/RGW nicht enthalten ist (vgl. zur Bin– ________________________________________ 179 • • KG: Unwirksamkeit einer Schiedsklausel nach § 104 ALB/RGW nach der Auflösung der Kammer für Außenhandel der DDR(DtZ 1994, 177) dungswirkung BGH, NJW 1977, 1397; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 4. Aufl. (1990), Kap. 8 Rdnr. 23, Kap. 9 Rdnr. 9). 2. Die Voraussetzungen der §§ 1041 I Nr. 1, 1033 Nr. 1 ZPO sind erfüllt. Entgegen der Auffassung der Kl. kam die Schiedsgerichtsvereinbarung durch die in den Verträgen schriftlich erfolgte Bezugnahme auf die Bestimmungen der ALB/RGW und somit auf § 104 ALB/RGW nach § 3 DDR–Schiedsgerichtsverordnung wirksam zustande. Daß der Rechtsvorgänger der Kl. im Juni 1989 als planunterworfener volkseigener Außenhandelsbetrieb im Rahmen des staatlichen Außenhandelsmonopols der DDR bei Abschluß der Verträge einen Geschäftswillen hatte, der mit den Regelungen in den ALB/RGW 1968/1988 konform ging, muß mangels entgegenstehender Tatsachen angenommen werden. Die Schiedsvereinbarung war jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Schiedsgerichts im April 1992 aufgrund der ersatzlosen Auflösung der KfA und des Wegfalls der obligatorischen Schiedsrichterlisten des Schiedsgerichts Berlin außer Kraft getreten. a) Der Schiedsvertrag erlischt analog § 1033 Nr. 1 ZPO, wenn im Vertrag ein ständiges Schiedsgericht bezeichnet wird und dieses wegfällt (Schwab/Walter, Kap. 8 Rdnr. 13; Baumbach/Lauterbach, § 1033 Rdnr. 2; Maier, in: MünchKomm–ZPO, 1992, § 1033 Rdnr. 1). Haben sich die Parteien auf einen oder mehrere bestimmte Schiedsrichter, die nicht unbedingt namentlich genannt sein müssen, geeinigt und sie in die Schiedsabrede aufgenommen, und fallen diese weg bzw. wird die bestimmte Institution, der sie angehören, abgeschafft, hat der Schiedsvertrag keinen Bestand mehr, weil er auf das Vertrauen zu diesen bestimmten Personen abgestellt ist (Maier, in: MünchKomm, § 1033 Rdnr. 1). Die Parteien haben die Zuständigkeit eines institutionalisierten Schiedsgerichts vereinbart. In der ehemaligen DDR existierte als einziges ständiges Schiedsgericht allein das Schiedsgericht bei der KfA Strohbach, Vorstandsmitglied der “Vereinigung zur Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit” in BB, Beil. 8 zu Heft 9/1991, S. 6 und 8). Zwar enthalten weder § 104 ALB/RGW noch die sonstigen Vertragsbedingungen der Parteien die Bestimmung, daß das Schiedsgericht bei der KfA der DDR zuständig sein soll, es kam aber nur gerade dieses Schiedsgericht für die Streitentscheidung in Betracht, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages auf dem Gebiet der DDR kein anderes existierte. Entsprechend § 4 der von der Bekl. eingereichten Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichts bei der KfA vom 10. 2. 1988 konnte als Schiedsrichter nur tätig sein, wer in der Schiedsrichterliste eingetragen war. Eine freie Schiedsrichterwahl war somit nicht eröffnet, andere als die vom Schiedsgericht selbst bestellten Personen, z. B. in Opposition zur Staatsführung stehende Gelehrte oder Rechtskundige aus dem “nicht sozialistischem Ausland”, konnten die Parteien nicht zu Schiedsrichtern berufen. gem. § 2 Nr. 1 der Schiedsgerichtsordnung vom 10. 2. 1988 waren die in die Liste erfaßten Schiedsrichter Teil des Schiedsgerichts selbst. Das Statut des in “Schiedsgericht Berlin“ umbenannten ständigen Schiedsgerichts bei der KfA der DDR vom 28. . 3. 1990 enthielt zwar eine § 4 des alten Statuts entsprechende restriktive Regelung nicht, ebensowenig aber Regeln darüber, wer im Fall der obligatorischen Schiedsverfahren nach der Moskauer Konvention 1972 (§ 2 der Satzung) die Schiedsrichter benennen sollte. Daß die Parteien der jeweiligen Streitsache für derartige Verfahren Schiedsrichter außerhalb der nach § 7 I des Statuts vom Schiedsgericht geführten Liste hätten bestimmen dürfen, ist nicht ersichtlich. Eine Loslösung vom Listenzwang nahm die Satzung vom 28. 3. 1990 nicht vor. Die Schiedsrichterliste wurde lediglich den gesellschaftlichen Veränderungen innerhalb der DDR nach der Volkskammerwahl vom März 1990 angepaßt, weshalb das Schiedsgericht gem. § 7 der Satzung nur solche Personen in die Schiedsrichterliste eintrug, die neben entsprechenden Fachkenntnissen über eine “moralische Integrität” verfügen mußten. Darüber, ob diese moralische Integrität bestand, entschieden aber nicht etwa die Parteien, sondern das Schiedsgericht. Unter der Existenz der KfA verblieb es somit bis zu ihrer Auflösung bezüglich der Schiedsverfahren nach § 104 ALB/RGW bei der Bindung der Parteien an die vom Präsidium des Schiedsgerichts nach § 6 II der Satzung vom 28. 3. 1990 vorgegebenen Schiedsrichterlisten. Eine freie Schiedsrichterwahl ermöglichte erst § 7 des Statuts der “Vereinigung zur Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit” vom 31. 8. 1990. Dort heißt es in § 7 II, daß die Aufnahme in die Schiedsrichterliste nicht Voraussetzung für die Ausübung des Schiedsrichteramtes sei. § 104 ALB/RGW 1968/1988 kann nicht isoliert von der sozialen Wirklichkeit bei Vertragsabschluß der Parteien beurteilt werden. Es bestand zum damaligen Zeitpunkt eine Zwangsarbitrage, nur die Wahl der Schiedsrichter mit entsprechend staatstreuer Gesinnung aus den obligatorischen Listen kam in Betracht, und es galten einheitliche Regelungen für alle Schiedsgerichte der RGW–Länder. Die Parteien bzw. ihre Rechtsvorgänger waren selber volkseigene Betriebe und wollten deshalb die Bestellung von Schiedsrichtern gewährleisten, deren Rechtsprechung den Grundsätzen einer sozialistischen Gesellschaft entsprach. Die Wahl von unabhängigen Schiedsrichtern, z. B. auch aus dem nichtsozialistischen Ausland, kam nicht in Betracht und sollte ausgeschlossen sein. Auch wenn die Parteien andere Schiedsrichter außerhalb der jeweiligen obligatorischen Listen der Schiedsgerichte der RGW–Länder möglicherweise gar nicht hätten bestellen wollen, war eine freie Schiedsrichterwahl und das Risiko, daß nicht vom sozialistischen Gedankengut geprägte Schiedsrichter entscheiden könnten, erst gar nicht ermöglicht. Das hier tätig gewordene Schiedsgericht hingegen setzte sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen nur der von der Bekl. benannte Schiedsrichter aus der ehemaligen DDR stammte. . Die weiteren Schiedsrichter waren Rechtsanwälte aus Wien und München. Allein die Bestellung der einzelnen Schiedsrichter liegt außerhalb dessen, was sich die Parteien bei Abschluß der Verträge vorstellen konnten. Gewollt war eine RGW–systemimmanente Schiedsgerichtsbarkeit, entschieden hat ein davon losgelöstes Schiedsgericht. Die vereinbarte Zuständigkeit des ständigen Schiedsgerichts bei der KfA hatte somit zur Folge, daß nur bestimmte Personen, nämlich solche aus der Schiedsrichterliste, zur Entscheidung der Streitigkeit berufen werden konnten. Mit der Auflösung der KfA und dem Außerkrafttreten der Statuten des Schiedsgerichts vom 10. 2. 1988/28. 3. 1990 entfiel auch diese Bestimmtheit der Schiedsrichter. Die Auflösung der KfA bewirkte daher den Wegfall der nach der Liste bestimmten Schiedsrichter i. S. des § 1033 Nr. 1 ZPO. Das Schiedsgericht mag zwar unter der Existenz der KfA ein “Eigenleben” geführt haben (Strohbach, S. 3), ein unabhängiges Rechtssubjekt war es jedoch nicht, und bis heute hat weder das Schiedsgericht selbst noch sein Träger eine eigene Rechtsfähigkeit erlangt. Eine Rechtsnachfolge für die im August 1990 aufgelöste KfA der DDR fand nicht statt. Zu einer Gründung der Industrie– und Handelskammer der DDR, die gem. § 10 der Verordnung über die IHK der DDR vom 1. . 3. 1990 (GBl DDR I, 112) die ständige Schiedsgerichtsbarkeit übernehmen sollte, kam es unstreitig nicht. Auch der Zusammenschluß von 34 interessierten Privatpersonen am 28. 6. 1990 zur “Vereinigung zur Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit” (Strohbach, S. 3) kann nicht als Rechtsnachfolger der KfA, auch nicht für die losgelöste Aufgabe der Organisation einer Schiedsgerichtsbarkeit gelten, weil die genannte Vereinigung entgegen der Auffassung des LG bisher keine Rechtsfähigkeit erlangte. Die Bezeichnung “e. V.“ traf im Zeitpunkt der Abfassung des Schiedsspruches am 16. 4. 1992 nicht zu. Gem. §§ 4 I, 12 des Gesetzes über Vereinigungen vom 21. 2. 1990 der DDR (GBl DDR I, 75) hätte die “Vereinigung” mit ihrer Registrierung im Vereinsregister des zuständigen Kreisgerichts Rechtsfähigkeit erlangt. Ihr wurde zwar eine Urkunde nach § 14 II DDR–Vereinigungsgesetz ausgestellt, die darin bescheinigte Eintragung ins Vereinsregister ist jedoch ausweislich der vom Senat beigezogenen Akten des AG Charlottenburg nicht erfolgt. Die Eintragung wurde auch nach dem 3. 10. 1990 bisher nicht vorgenommen. Ob sie je erfolgen wird, ist nicht absehbar. Zum Zeitpunkt des Schiedsspruches läßt sich daher eine rechtsfähige Trägerorganisation nicht feststellen, was gegen eine Vergleichbarkeit der Institution des heutigen Schiedsgerichts Berlin mit dem ständigen Schiedsgericht der KfA der DDR spricht. . Eine Identität scheidet wegen der Auflösung der KfA und der Abschaffung des Schiedsrichterlistenzwangs ohnehin aus. Die KfA konnte keine “Aufgaben” auf andere Personen ohne Zustimmung der Parteien übertragen. Rechte sind übertragbar, Pflichten nur unter Mitwirkung der Gläubiger. Die Organisation eines Schiedsgerichts ist beides nicht. Nicht nur ein Fortbestand des Schiedsgerichts, sondern auch eine Rechtsnachfolge muß somit verneint werden (im Ergebnis ebenso: z. B. OLG Hamburg, DtZ 1994, 177, OLG Frankfurt a. M., DtZ 1993, 183; Raeschke– ________________________________________ 180 • • KG: Unwirksamkeit einer Schiedsklausel nach § 104 ALB/RGW nach der Auflösung der Kammer für Außenhandel der DDR(DtZ 1994, 177) Kessler, BB, Beil. 15 zu Heft 28/1992, S. 19 ff.; a. A. LG Berlin, DtZ 1993, 91; LG Itzehoe, DtZ 1993, 1984; Habscheid/Habscheid, DtZ 1992, 370 und 1993, 174). b) Entscheidend ist ferner, daß selbst bei einer Institutionalisierung des Schiedsgerichts Berlin durch einen Verein, Vorverein oder eine Gesellschaft das jetzige “Schiedsgericht Berlin“ nicht für sich in Anspruch nehmen kann, allein und ausschließlich dasjenige Schiedsgericht im Land des aus dem Vertrag in Anspruch genommenen Bekl. zu sein, “das für solche Streitigkeiten besteht”. Das Land des Bekl., der hiesigen Kl., ist seit dem 3. 10. 1990 das vereinte Deutschland. Auf ein Bundesland oder eine Stadt stellt § 104 I ALB/RGW nicht ab, ebensowenig auf einen bestimmten Gerichtsort. Es kommt also nicht darauf an, ob in Berlin neben dem Schiedsgericht Berlin ein weiteres ständiges Schiedsgericht existiert. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen mehrere Schiedsgerichte nebeneinander, die die Parteien für die Entscheidung der Streitsache anrufen könnten (Beispiele s. Schwab/Walter, Kap. 41 Rdnr. 13; z. B. der deutsche Ausschuß für Schiedsgerichtswesen bei dem deutschen Industrie– und Handelstag in Bonn, das Schiedsgericht der IHK Frankfurt a. M. u. a.). Bei diesen Schiedsgerichten ist die freie Schiedsrichterwahl ebenfalls gewährleistet, so daß auch Personen mit besonderen Sachkenntnissen über die Vertragsbeziehungen zwischen Betrieben der ehemaligen RGW–Länder bestellt werden könnten, also auch Personen aus den neuen Bundesländern. Ein Schiedsgericht, das kraft Gesetzes oder aufgrund sonstiger Bestimmung für die Entscheidung von Streitfällen aus Verträgen, denen die ALB/RGW zugrunde liegen, ausschließlich zuständig sein und eine exklusive Kompetenz haben könnte, existiert in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil dem bundesdeutschen Recht eine Zwangsarbitrage fremd ist. Wenn auch bei Abschluß der Schiedsklausel durch die Vertragsparteien unter der staatlichen Exitenz der ehemaligen DDR “das” Schiedsgericht eindeutig bestimmt war, so gilt dies seit dem Wegfall der KfA der DDR und spätestens seit dem 3. 10. 1990 nicht mehr, weil seitdem mehrere Schiedsgerichte zur Entscheidung der Streitsache funktionell in Betracht kommen. Spätestens dadurch trat der Schiedsvertrag außer Kraft, denn ein Schiedsvertrag ist mangels genügender Bestimmtheit nichtig, wenn das darin zur Entscheidung berufene Schiedsgericht nicht eindeutig bestimmt oder bestimmbar ist (BGH, NJW 1983, 1267). Die Schiedsklausel ist durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ungenau geworden. Daß sich die “Vereinigung zur Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit” bzw. im Fall ihrer Eintragung ein rechtsfähiger Idealverein die Aufgabe selbst stellt, ein Schiedsgericht zu organisieren, das Streitigkeiten nach der Moskauer Konvention 1972 sachgerecht entscheiden kann, hat nicht zur Folge, daß dieses Schiedsgericht dadurch sogar gegen den Willen einer Partei ausschließlich zur Streitentscheidung berufen wäre. Die Parteien haben für den Fall, daß das zum Zeitpunkt des Vortragsabschlusses im Land der hiesigen Kl. allein zuständige Schiedsgericht entfällt, keine Vorkehrung getroffen. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nicht möglich, weil der Untergang der Staatlichkeit der DDR und die Auflösung des RGW sowie der KfA und somit “des” Schiedsgerichts nicht vorhersehbar war. Es ist spekulativ, ob und welches Schiedsgericht die Vertragsparteien stattdessen zur Streitentscheidung bestimmt hätten. Die Frage, ob sie die rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechende Satzung des jetzigen Schiedsgerichts Berlin und die Möglichkeit der freien Schiedsrichterwahl gewollt hätten, wenn sie die politische Entwicklung der DDR ab März 1990 vorhergesehen hätten, läßt sich durch ergänzende Vertragsauslegung nicht beantworten, denn auch die Parteien haben sich gewandelt. Aus dem staatlich gelenkten Außenhandelsbetrieb Genußmittel Export Import ist die klägerische Kapitalgesellschaft entstanden, deren Willensbildung ebenso wie die der ungarischen Bekl. keinen staatlichen Planvorgaben mehr unterliegt. Im Ergebnis führt nicht etwa die neu gewonnene Freiheit der Schiedsrichterwahl zum Außerkrafttreten des Schiedsvertrages – die ohne die Entscheidungsfreiheit, sich der Jurisdiktion eines Schiedsgerichts überhaupt unterstellen zu wollen, ohnehin nicht ausreichend ist – sondern die Auflösung der Strukturen, die das Schiedsgerichtsverfahren im Land der materiell in Anspruch genommenen Partei prägte. Auch das nach § 25 DDR–Schiedsgerichtverordnung für die Aufhebung des Schiedsspruches zuvor bestimmte StadtbezirksG Berlin–Mitte ist mit der Staatlichkeit der DDR untergegangen (Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1a EinigungsV in Verbindung mit den besonderen Regelungen bezüglich des Landes Berlin in Abschnitt IV – Erstreckung des Gerichtsaufbaus in Berlin–West auf Berlin–Ost). 3. Aus diesem Grunde läßt sich auch aus § 261 III Nr. 2 ZPO, der sinngemäß für schiedsgerichtliche Verfahren anwendbar ist (vgl. Zöller/Geimer, § 1034 Rdnr. 51), nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts Berlin herleiten, denn hier ist nicht dessen Zuständigkeit gegenüber anderen Schiedsgerichten der ehemaligen DDR in Streit, sondern ob das im Vertrag bestimmte Schiedsgericht fortbesteht und mit dem Schiedsgericht identisch ist, das im April 1992 die Streitsache entschieden hat. Die Frage, ob die Rechtshängigkeit der Schiedsklage im Juli 1990 noch vor der Auflösung der KfA der DDR oder erst danach im November 1990 eintrat, brauchte daher nicht abschließend geklärt zu werden. Aus der Regelung des Einigungsvertrages in der Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 lit. l läßt sich die obligatorische Fortsetzung einer Zwangsarbitrage ebenfalls nicht herleiten. Diese Vorschrift bestimmt nicht, daß die noch rechtshängigen Schiedsverfahren beendet werden sollen oder gar müssen. Sie trifft vielmehr nur die Bestimmung, daß für die Verfahren, die “durchgeführt werden”, Teile der DDR–Schiedsgerichtsverordnung gelten. Damit wird eine etwaige Fortführung des Verfahrens nur ermöglicht, nicht aber angeordnet; §§ 1033, 1041 ZPO bleiben unberührt.

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