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Denial of justice

by Jan Dwornig

Denial of Justice“ (Verweigerung von Rechtsschutz) ist ein völkerrechtlicher Standard, der vor allem im Investitionsschutzrecht eine Rolle spielt. Er bezeichnet Fälle, in denen ein Staat durch sein Justizsystem elementare rechtsstaatliche Mindeststandards verletzt und dadurch einem ausländischen Investor den Zugang zu einem fairen Verfahren verwehrt.

Fachdefinition
Der Grundsatz des Denial of Justice ist Teil des völkergewohnheitsrechtlichen Mindeststandards im internationalen Recht und wird häufig in BITs (bilaterale Investitionsschutzabkommen) und im ICSID-Recht herangezogen.
Typische Erscheinungsformen:
Willkürliche Gerichtsentscheidungen ohne Begründung
Unzumutbare Verzögerungen in Gerichtsverfahren
Verweigerung des Zugangs zu Gerichten oder Schiedsverfahren
Eklatante Verfahrensmängel, z. B. Verletzung des rechtlichen Gehörs
Ein bloß fehlerhaftes oder unliebsames Urteil reicht nicht aus. Ein Denial of Justice liegt nur vor, wenn die Justiz eines Staates systematisch oder gravierend gegen internationale Mindeststandards verstößt.

Praxisbeispiel
Ein Investor verklagt einen Staat vor dessen nationalen Gerichten auf Grundlage eines Lizenzvertrags. Das Verfahren zieht sich über 15 Jahre hin, ohne dass ein Urteil ergeht. Trotz mehrfacher Anträge verweigern die Gerichte eine Entscheidung. Ein internationales Schiedsgericht wertet dies als „Denial of Justice“ und spricht dem Investor Schadensersatz nach dem BIT zu.
Relevanz & Vorteile
Der Vorwurf des Denial of Justice ist einer der stärksten Schutzmechanismen im Investitionsschutzrecht. Er ermöglicht es Investoren, Staaten für gravierende Fehlleistungen ihrer Justiz haftbar zu machen. Für Staaten bedeutet dies ein hohes Risiko, wenn ihre Gerichte überlastet, ineffizient oder politisch beeinflusst sind.

Weiterführende Links
Glossar: [Investitionsschiedsverfahren], [Fair and Equitable Treatment (FET)], [BIT – Bilaterales Investitionsschutzabkommen], [ICSID]
Blog: [Denial of Justice – Völkerrechtliche Grenzen nationaler Gerichtsbarkeit]

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