Home Gerichtsentscheidung KG Berlin, Beschluss v. 17.11.2017, 13 Sch 6/17 | Schiedsverfahren: Zuständiges OLG

KG Berlin, Beschluss v. 17.11.2017, 13 Sch 6/17 | Schiedsverfahren: Zuständiges OLG

by Jan Dwornig
Örtlich zuständiges Oberlandesgericht

Relevante Normen:

§ 1032 ZPO
§ 1062 I ZPO
§ 1062 II ZPO
Art. 14 EGBGB
§ 133 BGB

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Grundsätzlich bestimmt sich das zuständige OLG nach dem vereinbarten Schiedsort, sofern nichts anderes vereinbart.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens. Die Z KG, Hamburg, ein Fondsemmissionshaus, hat mit dem Antragsteller zu 1) einen kombinierten Versicherungsvertrag abgeschlossen, der ua auch eine D&O- [Directors and Officers-] sowie eine Vertrauensschadenversicherung umfasste. Der Versicherungsvertrag sieht in Ziff. VIII folgende Klausel vor: „VIII.Gerichtsstand/Gesetzliche Bestimmungen Es gilt hiermit vereinbart, dass 1. diese Versicherung deutschem Recht unterliegt, wobei den deutschen Gerichten die Rechtsprechung in irgendeiner hierunter entstehenden Auseinandersetzung obliegt; und (…) 3. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers kann ein Schiedsgericht einen Deckungsstreit entscheiden. Beide Parteien benennen hierzu je einen Schiedsrichter. Beide Schiedsrichter, oder im Falle deren Nichteinigung, der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die Versicherungsnehmerin ihren Sitz hat, benennen einen dritten Schiedsrichter. Das Verfahren richtet sich nach der deutschen Zivilprozessordnung (§§ 1029 ff. ZPO).“ Bei den Antragsgegnern handelt es sich um frühere Fondsgesellschaften der Z KG, die mittlerweile von einem anderen Emissionshaus übernommen worden seien. Die Antragsteller tragen vor, über das Vermögen der Z KG sei im Dezember 2013 die Insolvenz eröffnet worden. Grund hierfür sei die Veruntreuung von Fondsvermögen in erheblichem Umfang durch den seinerzeitigen Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Z KG gewesen. Der seinerzeitige Alleingesellschafter und Geschäftsführer sei hierfür vom Strafgericht zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gestützt hierauf haben die Antragsgegner bei den Antragstellern Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag angemeldet. Der begehrte Deckungsschutz wurde von den Antragstellern zurückgewiesen. Daraufhin haben die Antragsgegner angekündigt, wegen des verweigerten Deckungsschutzes das im Versicherungsvertrag vorgesehene Schiedsgerichtsverfahren einleiten zu wollen und in der Folge ihren Schiedsrichter benannt. Die Antragsteller meinen, die im Versicherungsvertrag enthaltene Schiedsklausel berechtige allein die Versicherungsnehmerin dazu, die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens zu fordern; Versicherungsnehmerin sei aber die Z KG, Hamburg, und nicht die Antragsgegner. Sie meinen, die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens sei daher unzulässig. Zur Entscheidung hierüber sei das Kammergericht berufen, weil in der Schiedsabrede weder das zuständigen Oberlandesgericht noch der Schiedsort genannt seien und deshalb die Auffangzuständigkeit des Kammergerichts nach § 1062 Abs. 2 ZPO zum Tragen komme. Hilfsweise haben sie beantragt, das Verfahren an das Oberlandesgericht Hamburg zu verweisen. Die Antragsgegner haben, nachdem der Senat die Antragsteller auf Bedenken im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit hingewiesen hat, einer Verweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht Hamburg zugestimmt.

Gründe:

Das Kammergericht ist für den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens örtlich nicht zuständig mit der Folge, dass das Verfahren auf den Hilfsantrag der Antragsteller und mit Zustimmung der Antragsgegner an das zuständige Oberlandesgericht Hamburg zu verweisen ist. (…)
1. a) Die gerichtliche Zuständigkeit ergibt sich in erster Linie aus der Schiedsabrede und ist hilfsweise, wenn in der Schiedsabrede kein zuständiges Oberlandesgericht bezeichnet wird, unter Bezugnahme auf den Ort zu ermitteln, in dem das Schiedsgerichtsverfahren stattfindet bzw. stattfinden soll (§§ 1062 Abs. 1, 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ob die Schiedsabrede eine entsprechende Vereinbarung über das zuständige Oberlandesgericht oder über den Schiedsort (…) enthält, ist durch Auslegung der Schiedsklausel zu ermitteln (…). Die Maßstäbe für die danach erforderliche Auslegung der Schiedsabrede ergeben sich aus §§ 133, 157 BGB (…). (…)
b) Der Wortlaut der Klausel in Ziff. VIII des zwischen der Antragstellerin zu 1. und der Antragstellerin zu 2. als zeichnungsbevollmächtigtem (Mit-) Versicherer sowie der Z KG zustande gekommenen Versicherungsvertrages (…) enthält weder die Bezeichnung eines Oberlandesgerichts noch wird ausdrücklich ein Ort festgelegt, an dem das Schiedsverfahren stattfinden soll. Indessen enthält die Klausel mehrere Hinweise in Bezug auf den Ort des Schiedsverfahrens, die insgesamt betrachtet als stillschweigende Wahl eines Schiedsortes anzusehen sind: – Mit der Formulierung, dass „das Verfahren sich nach der deutschen Zivilprozessordnung richtet“ (Ziff. VIII Nr. 3) und der weiteren Formulierung, dass „den deutschen Gerichten die Rechtsprechung in irgendeiner hierunter entstehenden Auseinandersetzung obliegt“ (Ziff. VIII Nr. 1) haben die Parteien einen Schiedsort im Ausland stillschweigend ausgeschlossen und die Zuständigkeit inländischer Gerichte vereinbart. – Die Klausel Ziff. VIII Nr. 3 gewährt seinem Wortlaut nach allein dem Versicherungsnehmer das Recht, in Deckungsstreitigkeiten die Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu verlangen. Für den Fall, dass die von den Parteien jeweils zu benennenden Schiedsrichter sich nicht auf den Obmann des Schiedsgerichts einigen können, soll der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Sitz hat, den dritten Schiedsrichter benennen. Der Versicherungsnehmer, die Z KG, hat ihren Sitz nach Ziff. I des Versicherungsvertrages aber in Hamburg. Damit haben die Parteien stillschweigend Hamburg als Schiedsort gewählt, so dass nach § 1062 Abs. 1, 2. Alt. ZPO das Oberlandesgericht Hamburg örtlich zuständig ist.
c) Das anhand einer Auslegung des Wortlauts der Klausel gefundene Ergebnis, dass die Parteien konkludent Hamburg als Sitz eines zu bildenden Schiedsgerichts bestimmt haben, erfährt eine weitere Verstärkung durch die beiderseitige Interessenlage: Der Versicherungsnehmer hat Interesse daran, dass das Schiedsverfahren an seinem Unternehmenssitz stattfindet, weil er dann auf seine Rechtsberater „vor Ort“ zurückgreifen kann und er die örtlichen Gegebenheiten kennt; beide Parteien haben ein Interesse an einem Schiedsort am Sitz des Versicherungsnehmers, weil eine zu einem Deckungsfall führende Handlung im Zweifel am Sitz des Versicherungsnehmers begangen worden sein wird („Handlungsort“), der Schaden – namentlich bei einer D&O-Versicherung – im Zweifel ebenfalls am Sitz der Versicherungsnehmerin eintreten wird („Erfolgsort“) und schließlich, weil eventuelle Dokumente oder Zeugen/Auskunftspersonen, die für die Aufklärung eines eventuellen Schadensfalles erforderlich werden könnten, sich im Zweifel auch am Sitz des Versicherungsnehmers befinden werden, so dass das schiedsgerichtliche Verfahren durch die Wahl des Schiedsorts am Sitz des Versicherungsnehmers effizienter geführt werden kann. Damit ist Hamburg stillschweigend als Schiedsort vereinbart worden und das führt dazu, dass für die Entscheidung, ob ein Schiedsverfahren zulässig ist, das Oberlandesgericht Hamburg zuständig ist (§§ 1032 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO).
2. Aber das Kammergericht wäre auch dann nicht zur Entscheidung berufen, wenn man der vorstehend aufgezeigten Argumentation nicht folgen wollte und es nicht möglich sein sollte, durch Auslegung der Schiedsabrede das zuständige Oberlandesgericht zu ermitteln. Das folgt aus § 1062 Abs. 2 ZPO:
a) Durch § 1062 Abs. 2 ZPO wird nicht nur der vom Wortlaut der Bestimmung („… kein deutscher Schiedsort …“) ausdrücklich vorgesehene Fall der Zuständigkeitsbestimmung bei fehlendem inländischen Schiedsort geregelt („Auslandsfall“), sondern die Bestimmung greift allgemeiner Auffassung zufolge über ihren unmittelbaren Wortlaut hinaus auch dann ein, wenn der Schiedsort zwar in Deutschland liegt, aber noch unbestimmt ist (…). (…).
b) Von der gesetzlichen Regelungstechnik her enthält § 1062 Abs. 2 ZPO die aus dem internationalen Privatrecht, namentlich dem internationalen Familienrecht – Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 EGBGB – bekannte Anknüpfungsleiter: Zuständig sind entweder das Oberlandesgericht am Sitz des Antragsgegners, hilfsweise am Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts (§ 1062 Abs. 2, 1. Alt. ZPO), oder das Oberlandesgericht des Ortes der Belegenheit von Vermögen des Antragsgegners, hilfsweise der Belegenheit des Streitobjekts (§ 1062 Abs. 2, 2. Alt. ZPO) und schließlich äußerst hilfsweise das Kammergericht (§ 1062 Abs. 2, 3. Alt. ZPO). Zwischen diesen drei Anknüpfungen (und ihren Unteranknüpfungen) besteht kein freies Wahlrecht, sondern ein Stufenverhältnis; der Übergang in eine weitere Stufe ist nur möglich, wenn eine vorherige, zunächst angeführte Stufe als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit versagt (…). Diese Auffassung deckt sich mit dem Willen des Gesetzgebers: In der Einzelbegründung des § 1062 ZPO im Entwurf eines Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 12. Juli 1996 (…) heißt es ausdrücklich, mangels einer Vereinbarung der Parteien zum örtlich zuständigen Oberlandesgericht „erscheint es sachgerecht, das ortsnächste Gericht als zuständig anzusehen“. Im Vergleich mit dem Kammergericht ist jedoch das Oberlandesgericht am Sitz der Antragsgegner wesentlich ortsnäher, weil deren jeweiliger Unternehmenssitz sich durchweg (…) in Hamburg unter der nämlichen Anschrift befindet. Damit ist die gerichtliche Zuständigkeit der Regelung in § 1062 Abs. 2, 1. Alt. ZPO zu entnehmen; für die gerichtliche Zuständigkeit ist auf den Sitz der Antragsgegner abzustellen und damit ist das Oberlandesgericht Hamburg örtlich zuständig. Die Zuständigkeit am Ort der Vermögensbelegenheit (§ 1062 Abs. 2, 2. Alt. ZPO) ist dagegen subsidiär. Das Kammergericht ist nach dem Gesetzeswortlaut nur hilfsweise, im Rahmen einer „Auffangzuständigkeit“ zur Entscheidung berufen (…). Damit entfällt eine Zuständigkeit des Kammergerichts auch unter diesem Gesichtspunkt. (…)

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