Home Gerichtsentscheidung OLG Dresden, Beschluss v. 16.07.2008, 11 SchH 03/08 | Schiedsverfahren: Schiedsrichterbenennung bei unwirksamer Schiedsklausel

OLG Dresden, Beschluss v. 16.07.2008, 11 SchH 03/08 | Schiedsverfahren: Schiedsrichterbenennung bei unwirksamer Schiedsklausel

by Jan Dwornig
Gericht benennt keinen Schiedsrichter, wenn Schiedsklausel unwirksam

Relevante Normen:

§ 1035 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin, eine ungarische GmbH, hat die Antragstellerin, eine … GmbH, als Nachunternehmerin werkvertraglich gebunden, um in Rotterdam eine Zugbeladestation zu montieren. Die Antragsgegnerin war ihrerseits Subunternehmerin der Firma T. GmbH, die sich ihrerseits gegenüber der Firma E. in Rotterdam verpflichtet hatte, 490 t Stahlkonstruktionen herzustellen. Die Firmen E. und T. hatten in ihrem Werkvertrag eine Schiedsklausel vereinbart. Deswegen befindet sich im Nachunternehmervertrag, den die T. GmbH mit der Antragsgegnerin geschlossen hat, folgende Klausel (Ziffer 3.15 des Montagevertrags): „Schiedsgericht. Zwischen dem Kunden des Auftraggebers und dem Auftraggeber ist vereinbart, dass sämtliche Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Zusammenhang mit den Kundenvertrag ergeben, möglichst auf dem Verhandlungsweg beseitigt werden. Falls eine solche Einigung nicht erzielt wird, so wird die Angelegenheit einem Schiedsgericht unter Ausschluss des Rechtsweges zur Entscheidung übergeben. Sitz des Schiedsgerichts, Schiedsordnung und anzuwendendes Recht sind nach Maßgabe des Kundenvertrages festzulegen. Sollte ein solches Schiedsverfahren zwischen dem Kunden des Auftraggebers und dem Auftraggeber aus einem Grund, der in dem Liefer- und Leistungsumfang des Auftragnehmers und/oder seinen Lieferanten begründet ist anhängig werden, tritt der Auftragnehmer einem solchen Schiedsverfahren bei und lässt dem ergehenden Schiedsspruch voll gegen sich gelten. Im Übrigen gilt für das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber das Recht der Bundesrepublik Deutschland und zuständig ist das Gericht am Sitz des Auftraggebers.“ In die Verhandlungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, die zum Abschluss des Nachunternehmervertrages vom 14.02.2006 führten (Anlage AST 1) führte die Antragstellerin als textliche Grundlage ein Formular aus einer Sammlung von Musterverträgen ein. In diesem Formular heißt es unter der Ziffer 14.0: „Gerichtsstand. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der CISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 01.04.1980). Ausschließlicher Gerichtsstand ist …“ Im Nachunternehmervertrag zwischen den Parteien befindet sich unter Ziffer 13 folgende Bestimmung: „Gerichtsstand. Zwischen dem Kunden des Auftraggebers und dem Auftraggeber ist vereinbart, dass sämtliche Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus oder dem Zusammenhang mit dem Kundenvertrag ergeben, möglichst auf dem Verhandlungswege beseitigt werden. Falls eine solche Einigung nicht erzielt wird, so wird die Angelegenheit einem Schiedsgerichts unter Ausschluss des Rechtsweges zur Entscheidung übergeben. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der CISG (Convention an Contracts for the international Sale of Goods vom 11.04.1980). Ausschließlicher Gegenstand ist …“ Die Antragstellerin behauptet, dieser Text gebe, wenn auch verstümmelt, eine mündliche Vereinbarung wieder, welche die Parteien am 26.01.2006 am Firmensitz der Antragsgegnerin in Ungarn geschlossen hatten. Dort hätten sie auf ausdrücklichem Wunsch der Antragsgegnerin vereinbart, dass sämtliche Streitigkeiten aus dem Subunternehmervertrag zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin unter Ausschluss des Rechtswegs ein Schiedsgericht zuständig sein solle. Die Antragstellerin habe bei der Lektüre des Vertrages vor Unterschrift nicht bemerkt, dass dieser Verhandlungsstand im schriftlichen Wortlaut nicht richtig abgebildet worden sei. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin wegen Verzögerungen, welche die Antragsgegnerin zu vertreten habe, zusätzlichen Werklohn in Höhe von 293.639,15 EUR (vgl. Anlage AST 2 zum Antragsschriftsatz). Die Antragsgegnerin hat sich geweigert, diesen Nachtrag zu bezahlen. Die Antragstellerin hat einen Schiedsrichter bestellt und die Antragsgegnerin vergeblich aufgefordert, ihrerseits einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen, damit beide Schiedsrichter zusammen den Obmann bestimmen können. Die Antragstellerin beantragt, das Gericht möge anstelle der Antragsgegnerin den zweiten Schiedsrichter bestellen. Die Antragsgegnerin will diesen Antrag zurückgewiesen sehen. Sie bestreitet, dass in den mündlichen Verhandlungen über den Nachunternehmervertrag am 26.01.2007 über ein Schiedsgericht verhandelt worden sei. Sie habe kein Schiedsgericht angeregt. Der fragliche Passus im Vertrag zwischen den Parteien rühre daher, dass die Antragsgegnerin bestrebt gewesen sei, mit der Antragstellerin möglichst die gleichen Bedingungen zu vereinbaren, die sie selbst ihrer Auftragsgeberin gegenüber zu erfüllen gehabt habe. Deswegen habe man den Formulartext, den die Antragstellerin zur Ausarbeitung des schriftlichen Vertrages übersandt habe, verglichen mit dem Vertrag, den die Antragsgegnerin mit der Firma T. hatte. Sie, die Antragsgegnerin, habe nach Kräften das Formular ergänzt um die Bestimmungen, die im Formular nicht enthalten gewesen seien, wohl aber in ihrem Vertrag mit T. Weil derjenige Mitarbeiter der Antragsgegnerin, der für die Schlussredaktion des Vertragstextes zuständig gewesen war, selbst kein Deutsch gekonnt habe, sei ihm entgangen, dass seine deutschkundigen Mitarbeiter bei der Kompilation des endgültigen Textes die Ziffer 3.15 des Montagevertrages zwischen T. und Antragsgegnerin nur bruchstückweise übernommen und bei der Gerichtsstandsbestimmung den Ort einzutragen vergessen hätten. Der Senat hat in der Verhandlung am 02.07.2008 die beiden Verhandlungsführer der Antragstellerin und den an den Verhandlungen Beteiligten, deutschkundigen Abteilungsdirektor der Antragsgegnerin als Zeugen sowie den Geschäftsführer der Antragsgegnerin als Partei gehört. Die Einzelheiten finden sich im Terminsprotokoll vom 02.07.2008.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht beweisen können, dass sie mit der Antragsgegnerin vereinbart habe, für Streitigkeiten aus dem Vertrag vom 14.02.2007 die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart zu haben. Der Wortlaut der Ziffer 13.0 ergibt keinen rechten Sinn. Der erste Satz betrifft nicht das Verhältnis zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, sondern zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Auftraggeber (der Firma T.). Das mit der Ziffer 13.0 vereinbart sein soll, Streitigkeiten zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sollten durch ein Schiedsgericht entschieden werden, kann man den Sätzen der Vereinbarung selbst nicht entnehmen. Die Vernehmung der Zeugen, die an der Verhandlung beteiligt waren und die Anhörung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin, hat den Senat nicht davon überzeugt, dass in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2007 die Parteien vereinbart hätten, Streitigkeiten zwischen ihnen aus dem Vertrag sollten von einem Schiedsgericht entschieden werden. Der einzige Zeuge, der solches berichtet hat, war H. B. Aber auch er hat über eine Äußerung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin berichtet, die in sich unstimmig ist. Er hat ausgesagt: „Im Zuge dieser Verhandlungen erklärte Herr P., dass seine Firma noch nie einen Streit vor Gericht gehabt habe, ich schlage deswegen vor, dass man ein Schiedsgericht vereinbaren solle, das für Streitigkeiten aus dem Vertrag zuständig sein soll.“ Dass man noch nie einen Streit mit einem Vertragspartner vor Gericht gehabt habe, ist nicht unbedingt ein Grund, ein Schiedsgericht zu vereinbaren. Herr P. soll diesen Satz auch ohne jeden Anlass aus der Verhandlung heraus geäußert haben. Der zweite Verhandlungsführer der Antragstellerin, der Herr K., erinnerte sich dagegen so: „Wesentliche Bestandteile des Vertrages zwischen der Firma R. und der Firma T., das war der Auftraggeber der Firma R., haben wir, wie das in solchen Fällen üblich ist, übernommen. Wir haben dann von der Firma R. gehört, dass wir keinen Gerichtsstand vereinbaren müssten, weil es in dem Vertragsverhältnis zwischen R. und T. eine Schiedsgerichtsklausel gebe, die sollte dann auch für den Vertrag zwischen R. und uns gelten…“. Dieser Aussage passt zur Logik der Situation: Die Antragsgegnerin will soviel wie möglich vom Inhalt ihres Vertrages mit T. in dem Vertrag mit ihrer Subunternehmerin übernehmen. Dazu würde auch gehören, dass die Subunternehmerin bei einem Streit zwischen T. und deren Auftraggeber ebenso wie die Antragsgegnerin als Streithelferin im Schiedsverfahren mitwirkt und dem Schiedsspruch gegen sich geltend lässt. Zur Situation passt es dagegen nicht, dass die Antragsgegnerin und die Antragstellerin eine eigene Schiedsvereinbarung schließen. Die Klausel, die im Vertragstext zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin steht, ist in der Tat ein Mix aus dem Textbaustein der Formularvorlage, welche die Antragstellerin beigesteuert hat und der Streithelferklausel aus dem Vertrag der Antragsgegnerin mit der Firma T. So merkwürdig sich die Schilderung der Antragsgegnerin anhört, das Ergebnis bestätigt sie: Der endgültige Vertrag ist zustande gekommen durch die Schlussredaktion eines Mitarbeiters, der kein Deutsch kann. Auf die Aussage von J. S. kommt es für die Beweiswürdigung nicht mehr an. Ihm war anzumerken, dass er das Zustandekommen einer Schiedsabrede mit allen Mitteln abstreiten wollte. Das ändert aber nichts daran, dass er den zeitlichen Ablauf richtiger schilderte als die beiden Verhandlungsführer der Antragstellerin: Erst gab es die mündliche Verhandlung über den Vertrag und die grundsätzliche Einigung, dann schickte die Antragstellerin ihren Vertragsformulartext, der danach mit dem Vertragstext verschnitten wurde, den die Antragsgegnerin von der Firma T. hatte. Den Senat hat auch überzeugt die Anhörung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin, der mit Überzeugungskraft erklärte, er habe noch nie in einem Vertrag ein Schiedsgericht vereinbart. Die Schiedsklausel im Vertrag mit der Firma T. habe man nur akzeptiert, weil man den Auftrag um jeden Preis wollte. Die Antragstellerin war mit ihrem Begehren nicht erfolgreich, deswegen hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO. Der Streitwert für die Bestellung eines Schiedsrichters folgt dem Streitwert, den das schiedsgerichtliche Verfahren haben würde. Auf einen von drei Schiedsrichtern entfällt 1/3 dieses Wertes.

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