Home Gerichtsentscheidung OLG Dresden, Beschluss v. 18.02.2009, 11 Sch 7/08 | Schiedsverfahren: Schiedsspruch Tschechien, Rechte Schiedsabrede, Gültigkeit Schiedsabrede bei Vertragsunwirksamkeit

OLG Dresden, Beschluss v. 18.02.2009, 11 Sch 7/08 | Schiedsverfahren: Schiedsspruch Tschechien, Rechte Schiedsabrede, Gültigkeit Schiedsabrede bei Vertragsunwirksamkeit

by Jan Dwornig
Schiedsabrede nach Schiedsort, Schiedsabrede kann wirksam sein, obwohl Vertrag unwirksam

Relevante Normen:

§ 1031 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Die Schiedsabrede richtet sich nach dem Recht des Schiedsortes, selbst wenn der Vertrag unwirksam ist.
2. Schiedsabrede kann wirksam sein, auch wenn Vertrag unwirksam ist.
Es verstößt nicht gegen den deutschen ordre public, gezwungen zu sein, einen eigenen Bereicherungsanspruch in einem eigenen Verfahren geltend zu machen.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin war die Schiedsklägerin, der Antragsgegner der Schiedsbeklagte des Schiedsverfahrens, das zum oben bezeichneten Schiedsspruch geführt hat. Die Antragstellerin ist ein tschechisches Unternehmen, das Heizkörper in Europa vertreibt. Der Antragsgegner hat als Handelsvertreter diese Heizkörper in Deutschland, Dänemark und Belgien vertrieben. Die Parteien hatten einen Grundvertrag am 01.02.2003 geschlossen, der die Vertragsgebiete Deutschland und Belgien betraf, in zwei Nachträgen wurde auch Dänemark einbezogen. Die Antragstellerin behauptet, sie habe dem Antragsgegner Provisionen in Höhe von 406.303,34 EUR ausbezahlt, obwohl ihm nur 329.752,30 EUR zugestanden hätten. Sie hat den Vertrag mit dem Antragsgegner gekündigt und vor dem Schiedsgericht eine ungerechtfertigte Bereicherung in Höhe von 76.551,04 EUR eingeklagt. Der Antragsgegner hat bestritten, dass er zu viel Provision erhalten habe, hat angekündigt, dass er Provisionsansprüche, welche die Antragstellerin zu Unrecht mit ihrem Bereicherungsanspruch verrechnet habe, fordern wolle, hat diese Ansprüche aber weder beziffert, noch hat er Widerklage erhoben. Das Schiedsgericht hat in der mündlichen Verhandlung zunächst angekündigt, über die streitigen Abrechnungsfragen Beweis erheben zu wollen, hat dann aber den Handelsvertrag für formunwirksam gehalten und angenommen, dass die Antragstellerin sämtliche Provisionen ohne Rechtsgrund gezahlt habe, hat die Klageforderung als Teilklage aufgefasst und den Antragsgegner ohne Beweisaufnahme zur Zahlung der eingeklagten Summe verurteilt. Diesen Schiedsspruch will die Antragstellerin für vollstreckbar erklärt sehen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen und den Schiedsspruch aufzuheben. Er rügt, das Schiedsgericht habe den Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör verletzt, er verstoße gegen den deutschen ordre public und dürfe schon deswegen in Deutschland nicht anerkannt werden, weil das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht habe: Wenn es den Handelsvertretervertrag für formunwirksam halte, dann sei damit auch die im Handelsvertretervertrag enthaltene Schiedsklausel formunwirksam vereinbart. Die Einzelheiten finden sich in den Schriftsätzen. Das Schiedsgericht meint, der Handelsvertretervertrag unterfalle dem tschechischen Recht und sei deswegen nicht in der gehörigen Form geschlossen: § 652 Abs. 4 des Tschechischen HGB verlange, dass Handelsvertreterverträge schriftlich geschlossen werden müssen. Es gebe zwar ein tschechisches Schriftstück, das den Handelsvertretervertrag enthalte, es sei von der Schiedsklägerin auch richtig unterschrieben, vom Schiedsbeklagten aber mit dem deutschen Zusatz unterschrieben „Prüfung nicht möglich! Unter Vorbehalt der Richtigkeit!“. Das sei eine Vertragsannahme unter Vorbehalt. Eine Annahme unter Vorbehalt gelte als Ablehnung, § 44 Abs. 2 des Tschechischen BGB. Die Parteien hätten den Vertrag zwar gelebt und also konkludent bestätigt, diese konkludente Bestätigung reiche aber nicht aus, um die Schriftform für den Handelsvertretervertrag zu erfüllen. Das Schiedsgericht hat die Schiedsabrede als selbständigen Vertrag gewertet, der von der Formunwirksamkeit des Handelsvertretervertrages nicht erfasst werde und hat sich deswegen für berechtigt gehalten, auch über den Anspruch der Schiedsklägerin als Bereicherungsanspruch zu urteilen. Die Ansprüche des Schiedsbeklagten/Antragsgegners auf Bezahlung derjenigen Leistungen, die er vom Standpunkt des Schiedsgerichts aus ebenfalls ohne Rechtsgrund der Antragstellerin zugewendet hatte, hat das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, weil der Schiedsbeklagte diesen Anspruch weder beziffert zur Aufrechnung gestellt, noch als Widerklage geltend gemacht hatte.

Gründe:

Der Schiedsspruch war für vollstreckbar zu erklären, weil keiner der Gründe vorliegt, aus denen Artikel 9 des Genfer Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit in Verbindung mit Artikel 5 des New Yorker Übereinkommens es erlauben, einen ausländischen Schiedsspruch im Inland die Anerkennung zu versagen.
1. Die Schiedsvereinbarung ist nach dem Recht des Staates, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, gültig.
Die Wirksamkeit der Schiedsabrede richtet sich nach tschechischem Recht. Auch wenn der Handelsvertretervertrag, den die Parteien dem tschechischen Recht unterstellt haben, unwirksam ist und damit auch die Wahl des tschechischen Rechts ungültig ist, so beurteilt sich die Wirksamkeit der Schiedsabrede dennoch nach tschechischem Recht, weil das Schiedsgericht seinen Sitz in Prag hatte (vgl. Art. 9 Abs. 1 a des Genfer Übereinkommens). Der Schiedsbeklagte macht nicht geltend, dass nach tschechischem Recht die Schiedsabrede formunwirksam wäre, weil sie etwa in einer von beiden Parteien wirksam unterzeichneten Urkunde enthalten sein müsste. Nach deutschem Recht wäre sie ohnehin gültig, weil die Parteien Kaufleute sind und deswegen auch mit konkludent geschlossenem Vertrag ein Schiedsgericht einsetzen können, wenn nur die Schiedsabrede selbst durch Urkunde beweisbar ist (§ 1031 Abs. 1 und 2 ZPO). Es kann deswegen dahinstehen, ob der Schiedsbeklagte mit dem Einwand, es gebe keine Schiedsabrede, schon deswegen ausgeschlossen ist, weil er sich vor dem Schiedsgericht zur Sache eingelassen hat, ohne diese Rüge zu erheben (vgl. Art. 5 des Genfer Übereinkommens).
2. Kein Selbstwiderspruch des Schiedsgerichts
Der Antragsgegner macht geltend, das Schiedsgericht habe sich in einen Selbstwiderspruch verwickelt, als es den Handelsvertretervertrag für unwirksam, die Schiedsabrede aber für wirksam gehalten habe. Das ist nicht richtig. Das Schiedsgericht hat mit Recht den Handelsvertretervertrag nur für formunwirksam gehalten, gleichwohl aber eine Übereinstimmung des Willens der vertragsschließenden Parteien festgestellt. Denn die Parteien haben durch die Praktizierung des Vertragsverhältnisses mit mehreren 100.000,00 EUR Umsatz über ein Jahr hinweg zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vertrag so wollen, wie er in der unwirksam unterschriebenen Urkunde festgehalten ist. In dieser Praktizierung des Vertrages liegt die konkludente Annahme des Antrags auf Abschluss des Vertrages, den das tschechische Bürgerliche Gesetzbuch in der Unterschrift mit Vorbehalt des Antragsgegners sieht.
3. Die Schiedsabrede ist gültig, auch wenn der Handelsvertretervertrag ungültig sein sollte.
Das Schiedsgericht hat sich darauf berufen, nach tschechischem Recht sei der Schiedsvertrag ein selbständiger Vertrag, auch wenn er in einem anderen Vertrag enthalten sei. Er werde nicht ungültig, wenn die anderen Vertragsteile ungültig seien, es sei denn, die Gründe für die Unwirksamkeit des Hauptvertrages würden auch die Schiedsabrede erfassen. Gegen diese Deutung der tschechischen Rechtsordnung wehrt sich der Antragsgegner nicht. Er macht lediglich geltend, es habe gar keine übereinstimmenden Willenserklärungen gegeben und deswegen sei die Schiedsabrede nicht zustande gekommen. Dazu ist oben schon das Nötige gesagt.
4. Verletzung des rechtlichen Gehörs
Das Schiedsgericht hat beide Parteien mit seinem Schiedsspruch überrascht. Diese Überraschung wertet der Antragsgegner als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er sagt nicht ausdrücklich, wie er sich dem Schiedsgericht gegenüber verhalten hätte, wenn er vor dem Schiedsspruch dessen Meinung zur Wirksamkeit des Handelsvertretervertrages gekannt hätte. Er macht aber geltend, dass die Unwirksamkeit des Handelsvertretervertrages in jedem Fall die Unwirksamkeit der Schiedsabrede zur Folge hätte haben müssen, weil das Schiedsgericht den Vertrag nicht für formunwirksam gehalten habe, sondern in der Unterschrift des Schiedsbeklagten unter dem Handelsvertretervertrag wegen des Vorbehalts eine Ablehnung des Antrags der Schiedsklägerin, verbunden mit einem neuen Antrag des Schiedsbeklagten, gesehen habe. Die unausweichliche Konsequenz aus dieser Annahme sei, dass gar kein Vertrag zustande gekommen sei, auch nicht einmal ein formunwirksamer, weil es keine übereinstimmenden Willenserklärungen gegeben habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat mit dem Antragsgegnervertreter erörtert, dass die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht automatisch die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hindern würde, sondern nur dann, wenn der Schiedsspruch möglicherweise anders ausgefallen wäre, hätte das Schiedsgericht vorher dem Schiedsbeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Rechtsauffassung des Schiedsgerichts gegeben. Der Antragsgegner hat weder geltend gemacht, er hätte in diesem Fall Widerklage erhoben, noch hat er gesagt, er hätte die Rechtsmeinung des Schiedsgerichts betreffend die Unwirksamkeit des Handelsvertretervertrages mit triftigen Gründen bekämpft. Daraufhin hat der Antragsgegner sich nur mit dem oben beschriebenen Argument darauf berufen, dass ein Schiedsvertrag nicht zustande gekommen sei. Dieses Vorbringen wäre nicht geeignet gewesen, das Schiedsgericht zu einer Meinungsänderung zu bewegen, siehe oben 2. und 3. 5. Der Schiedsspruch verstößt nicht gegen den deutschen ordre public. Der Schiedsspruch würde gegen den deutschen ordre public verstoßen, wenn das Schiedsgericht mit der Verurteilung des Schiedsbeklagten rechtskräftig über seine nicht berücksichtigten eigenen Bereicherungsansprüche entschieden hätte. Denn in diesem Fall hätte das Schiedsgericht dem Schiedsbeklagten seine Rechtsmeinung zur Unwirksamkeit des Handelsvertretervertrages mitteilen müssen, bevor es in der Sache selbst abschließend entschieden hat. Die Antragstellerin hat aber unwidersprochen vorgetragen, nach tschechischem Recht seien die Bereicherungsansprüche der Parteien eines unwirksamen Vertrages nicht zu saldieren, sondern als selbständige Forderungen geltend zu machen. Dem Antragsgegner stehe es deswegen frei, eigene Bereicherungsansprüche gegen die Antragstellerin einzuklagen. Es verstößt nicht gegen den deutschen ordre public, gezwungen zu sein, einen eigenen Bereicherungsanspruch in einem eigenen Verfahren geltend zu machen. Die Antragstellerin war mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung erfolgreich, deswegen hat der Antragsgegner die Kosten dieses Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO. Der vorliegende Beschluss war für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 1064 Abs. 2 und 3 ZPO. Der Gegenstandswert entspricht dem zu vollstreckenden Betrag.

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