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Kostentragungspflicht im Schiedsverfahren

by Jan Dwornig

Die Kostentragungspflicht im Schiedsverfahren bezeichnet die rechtliche Verpflichtung einer Partei, die im Rahmen eines Schiedsverfahrens entstandenen Kosten ganz oder teilweise zu übernehmen. Sie umfasst sowohl die institutionellen Gebühren und Schiedsrichterhonorare als auch die Parteikosten.

Fachdefinition
Die Kostentragungspflicht im Schiedsverfahren regelt, welche Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese Entscheidung wird vom Schiedsgericht im Schiedsspruch oder durch die Schiedsinstitution getroffen.

Typische Bestandteil
Schiedsgerichtskosten (Schiedsrichterhonorare, Verwaltungsgebühren)
Parteikosten (Anwaltskosten, Sachverständige, interne Kosten, Reisekosten)
Sonstige Auslagen (Übersetzungen, Anhörungskosten, Gutachterberichte)

Zuweisung:
Grundsatz: „Cost follows the event“ – die unterliegende Partei trägt die Kosten.
Abweichung: Das Tribunal kann Kosten nach Billigkeit abweichend verteilen (z. B. bei teilweisem Obsiegen oder missbräuchlichem Verhalten).
Institutionelle Regelungen: Geregelt in den meisten Schiedsordnungen, z. B. Art. 38 ICC-SchO, § 33 DIS-SchO.

Praxisbeispiel
In einem ICC-Schiedsverfahren obsiegt der Kläger zu 80 %. Das Tribunal entscheidet, dass der Beklagte die vollen Schiedsgerichtskosten sowie 80 % der Anwaltskosten des Klägers übernehmen muss. Die restlichen 20 % seiner eigenen Kosten trägt der Kläger selbst.

Relevanz & Vorteile
Für Parteien: Die Kostentragungspflicht ist ein zentrales Risiko- und Verhandlungsinstrument im Schiedsverfahren.
Für Investoren
: In Investitionsschiedsverfahren können Parteikosten im Millionenbereich entstehen, deren Erstattung existenziell ist.
Für Schiedsgerichte: Dient als Steuerungsinstrument, um unkooperatives Verhalten zu sanktionieren.

Weiterführende Links
Glossar: [Schiedskosten], [Kostenvorschuss], [Schiedsspruch], [Kostenentscheidung]
Blog: [ICC – Kostenstruktur im Detail] [DIS – Kosten und Anlage] [DIS Kostenrechner] [Aufhebung & Vollstreckung]

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