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Schiedsgerichtsverfahren im Rotary Club

by Jan Dwornig
Schiedsgerichtsverfahren Rotary

Einheitliche Verfassung für Rotary Clubs

Diese Woche hat mich ein Freund darauf aufmerksam gemacht, dass auch die einheitliche Verfassung für Rotary Clubs eine Schiedsklausel enthält. Dies einheitliche Satzung für Rotary Clubs wird von Rotary International vorgegeben und kann auf rotary.org abgerufen werden.

Artikel 17 Schlichtung/Schiedsgerichtsverfahren
Abschnitt 1 — Streitfälle. Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren gegenwärtigen
oder früheren Mitgliedern und diesem Club, einem Amtsträger dieses Clubs oder dem
Clubvorstand, die nicht eine Vorstandsentscheidung betreffen, werden auf Antrag, den
eine der streitenden Parteien an den Sekretär richtet, durch Schlichtung oder
Schiedsgerichtsregelung beigelegt.
Absatz 2 — Zeitpunkt der Schlichtung oder des Schiedsgerichtsverfahrens. Innerhalb
von 21 Tagen nach Erhalt des Antrages auf Eröffnung eines Schlichtungs- oder
Schiedsgerichtsverfahrens legt der Vorstand in Abstimmung mit den Streitparteien das
Datum für die Schlichtung oder das Schiedsgerichtsverfahren fest.
Absatz 3 — Schlichtung. Das Schlichtungsverfahren soll
(a) von einer zuständigen Behörde mit nationaler oder staatlicher Zuständigkeit
anerkannt sein oder
(b) von kompetenten und in Schlichtungsverfahren erfahrenen Rechtskörpern mit
Expertise in alternativen Verfahren zur Streitbeilegung empfohlen sein oder
(c) den dokumentierten Richtlinien des Zentralvorstandes von Rotary International
oder des Kuratoriums der Rotary Foundation entsprechen.
Nur Rotarier können als Vermittler oder Schlichter fungieren. Ein Club kann auch den
Governor oder dessen Vertreter anrufen, um einen rotarischen Schlichter zu
bestimmen, der die entsprechenden Verhandlungsfähigkeiten und Qualifikationen
besitzt.
(a) Schlichtungsergebnisse. Die aus den Schlichtungsverhandlungen
hervorgehenden Einigungsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und Kopien
den Streitparteien, dem Schlichter oder den Schlichtern und dem Vorstand
zuzuleiten. Dazu sollte eine für alle Parteien akzeptable Zusammenfassung der
Einigung für den Club erstellt werden. Jede Partei kann durch den Präsidenten
oder den Sekretär weitere Schlichtungsverhandlungen beantragen, wenn eine
Partei sich erheblich von der verhandelten Position entfernt.
(b) Scheitern der Schlichtungsbemühungen. Falls Schlichtungsverhandlungen
beantragt wurden, jedoch nicht erfolgreich waren, kann jede der Streitparteien
ein Schiedsgerichtsverfahren verlangen, wie in Absatz 1 dieses Artikels
beschrieben
Absatz 4 — Schiedsgerichtsverfahren. Im Falle eines Schiedsgerichtsverfahrens
ernennt jede der Streitparteien einen Rotarier als Schlichter/Schiedsmann und diese
ihrerseits einen Rotarier als Schiedsobmann.
Absatz 5 — Entscheidung der Schlichter bzw. des Schiedsobmannes. Die Entscheidung
der Schlichter bzw. im Falle der Uneinigkeit zwischen beiden die des Schiedsobmannes
ist endgültig und bindend für alle Beteiligten und kann nicht Gegenstand einer
Berufung sein.

Abschnitt 1 ist noch recht deutlich, also das Alternative Streitbeilegungsverfahren darf von Mitgliedern und ehemaligen Nichtmitgliedern betrieben werden, bzw. auch vom Clubvorstand sofern Streitgegenstand nicht eine Vorstandsentscheidung selbst ist. Im Grunde wird der Gegenstand eines Schlichtungs- oder Schiedsverfahrens nicht eingeschränkt, lediglich „what happens in the Vorstands, stays in the Vorstand“.
Eingeleitet wird das Verfahren auf Antrag beim Clubsekretär. Da keine Form erwähnt wird, kann die Antragstellung mündlich oder schriftlich erfolgen.

Absatz 2 gibt erste Hinweise zum Verfahrensablauf. So soll der Clubvorstand innerhalb von 21 Tagen nach Antragstellung mit den Parteien das Datum für das Schlichtung/Schiedsgerichtsverfahren festgelegt haben. Das ist in einem Schieds-, bzw. in einem Mediations-(Schlichtungs)verfahren Aufgabe des Schiedsrichters, respektive des Schlichters. Die Regelung ist daher wohl allgemeiner zu verstehen, dass zunächst entschieden werden soll, welches Verfahren Anwendung findet, bzw. welche erste Schritte einzuleiten sind.

Artikel 3 befasst sich mit dem Ablauf des Schlichtungsverfahrens.
Für das Schlichtungsverfahren werden drei Alternativen angeboten:
a) Das Schlichtungsverfahren ist von einer staatlichen oder nationalen Behörde anerkannt.
Was hierunter zu verstehen ist, ist sehr fraglich. In Deutschland gibt es eine in Umsetzung einer EU-Richtlinie eine Liste mit durch das Bundesjustizministerium anerkannte Schlichtungsstellen. Die Zuständigkeit dieser Stellen beschränkt sich jedoch auf Verbraucherverträge gem. § 310 BGB, dies sind Verträge zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher. Auch wenn der Streitgegenstand nicht eingeschränkt wird, sind solche Streitigkeiten bei Rotary nicht denkbar.
Zu denken wäre daneben an das Güterichterverfahren. Die staatlichen Zivilrichter sind laut der deutschen Zivilprozessordnung zu jedem Verfahrensstand angehalten, eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen. Vorgeschrieben ist auch eine sogenannte Güteverhandlung, die genau dies vor dem eigentlichen Prozessbeginn herbeiführen soll. Da die Parteien sich jedoch zumeist bei Gericht treffen, weil sie sich nicht einigen konnten, so besteht diese häufig aus dem Satz „das Gericht stellt fest, dass nach durchgeführtem Güteversuch, keine Einigung erzielt werden konnte“. Um diesem Güteversuch mehr Raum zu geben, richteten die Gerichte einen sogenannten Güterichter ein. Dieser Richter ist in verschiedenen Streitbeilegungsmethoden u.a. der Mediation ausgebildet und ist nicht der Richter, der Streit zu entscheiden hat. Dieser kann den Güterichter sozusagen zwischenschalten und erst nachdem dieser sich vergeblich bemüht hat, ggf. in eine streitige Verhandlung eintreten.
Damit man zu diesem Güterichter gelangt, muss man aber erst einmal bei Gericht sein, d.h. eine Partei muss ein Klageverfahren einleiten, was voraussetzt, dass der Streitgegenstand vor einem Gericht überhaupt zu verhandeln ist.
Die nach Aussage des Bundesjustizministeriums wichtigste deutsche Schiedsgerichtsorganisation ist die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) mit ihrem Sitz in Bonn. Man könnte hier jedenfalls von einer gewissen staatlichen Anerkennung sprechen. Die DIS hält eine Schlichtungsordnung bereit, die das Verfahren regelt und stellt eine eigene Administration durch erfahrene ADR (Alternative Dispute Resolution) Mitarbeiter zur Verfügung.

b) Alternativ zu einer staatlichen Anerkennung kann auch eine durch einen erfahrenen Rechtskörper empfohlenes Verfahren gewählt werden. Bei einem erfahrenen Rechtskörper wäre wiederum an die DIS zu denken, die auf ihre eigene Schlichtungsordnung verweisen wird oder ggf. die Rechtsabteilungen der Industrie- und Handelskammern zu denken, die sich ebenfalls mit der Schlichtung befassen und so ggf. auf ein Schlichtungsverfahren hinweisen können.,

c) Als dritte Alternative wird angeboten, ein Verfahren, welches den Richtlinien von Rotary International oder der Foundation entspricht.

In einem weiteren Satz wird eine entscheidende Einschränkung gemacht indem er feststellt, dass als Schlichter nur ein Rotarier in Frage kommt. Hierbei kann der Governor um eine Empfehlung gebeten werden.

Über die Schlichtung soll ein Protokoll geführt werden, welches dem Vorstand und den Parteien zugeleitet wird.

Kann keine Einigung erzielt werden, so kann eine Partei ein Schiedsverfahren einleiten. Hierbei spricht man von einer Eskalationsklausel. Also wenn man einem Schiedsgerichtsverfahren ein obligatorisches Schlichtungsverfahren voranstellt. Doch ist dies ein recht unerheblicher Punkt, da in Deutschland höchstrichterlich entschieden ist, dass man auch bei einer solchen Klausel sofort ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet werden kann. Begründung ist, dass eine Schlichtung nur bei gegenseitigem Willen durchgeführt werden kann, würde man auf eine solche bestehen, so würde man sie als reine Förmelei durchführen , um zum Schiedsgerichtsverfahren zu gelangen. So sagt man, wenn ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet wird, dann sind die gütlichen Bemühungen gescheitert.

Abschnitt 3 befasst sich sodann mit dem Schiedsgerichtsverfahren. Dieses soll so verlaufen, dass jede Partei einen Schiedsrichter benennt und diese sich wiederum auf einem Obmann verständigen. Vorgesehen ist also ein klassisches dreier Schiedsgericht. Zwei von den Parteien benannte Schiedsrichter, die sich auf einen Vorsitzenden einigen. Welche Qualifikation diese Schiedsrichter haben sollen, ob z.B. der Obmann Jurist sein muss, darüber schweigt sich die Regelung aus. Was in sie wohl hineinzulesen ist, ist dass es sich um Rotarier handeln muss. Sprachlich gehen die Begrifflichkeiten in der Regelung ein wenig durcheinander, so wird von einem Schlichter/Schiedsmann gesprochen. Ein Schlichter ist jedoch kein Schiedsrichter, da er nicht richtet. Aber vermutlich handelt es sich um einen Übersetzungsfehler, da im englischen Text lediglich vom arbitrator (weder Schlichter noch Schiedsmann) also Schiedsrichter gesprochen wird.

Artikel 4 stellt lediglich fest, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts bindend und keiner Berufung zugänglich ist.

Über Verfahrensablauf ist in der Formulierung nichts zu lesen. Gegebenenfalls wäre es auch hier ratsam, sich auf eine fertige Schiedsordnung zu berufen und diese gesondert zu vereinbaren. Zu denken wäre an die Schiedsgerichtsordnung der DIS.

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