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Aus dem Lateinischen übersetzt heißt „condictio indebiti“ „die Rückforderung von Ungeschuldetem“ (Leitungskondiktion). Diese ist im deutschen Recht in Artikel § 812 I S. 1, 1. Fall BGB geregelt.
Aus dem Lateinischen übersetzt heißt „condictio indebiti“ „die Rückforderung von Ungeschuldetem“ (Leitungskondiktion). Diese ist im deutschen Recht in Artikel § 812 I S. 1, 1. Fall BGB geregelt.
Rechtsanwalt, LL.M.(M&A), Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht, Diplom-Wirtschaftsjurist, Meester de rechten (NL) Partner