Aus dem Lateinischen übersetzt heißt „mora debitoris“ „der Verzug des Schuldners“, Schuldnerverzug, im deutschen Recht geregelt in den §§ 286 ff. BGB
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Aus dem Lateinischen übersetzt heißt „mora creditoris“ „der Verzug des Gläubigers“, Gläubigerverzug, bzw. Annahmeverzug, im deutschen Recht geregelt in den §§ 293 ff. BGB